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Wochenblatt VG Montabaur

Die 2. Mannschaft ha! in. letztes Meiste.scha«sspiel vor de, Winte^ se. sie tritt am Sonntag in Stahlholen gegen SG Ransbach-Baumbacn an. Spielbeginn: 12.30 Uhr in Stahlhofen (Kunstrasen)

Alte Herren Stahlhofen

Am Samstag. 24.11.2001. ist es nun soweit, dass Z" 1 . 6 n Z n 9 Nas-

Saison und großartigem Abschlussspiel, unseren Austug zur Burg sau antreten Wir freuen uns über den großen Zuspruch und wir sind sicher, dass wir einen schönen und unterhaltsamen Abend verbringen Wichtig ist. dass wir pünktlich um 17.00 Uhr mit dem Buse K irche in Stahlhofen abfahren, so dass der nachfolgende Zeitablauf ein gehalten werden kann. Hierzu bitten wir um frühzeitiges Erscheinen.

Untershausen

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

dienstags. von 18.00 bis 19.00 Uhr

im Backes

Öffentliche Bekanntmachung

Friedhofsgebührensatzung

der Ortsgemeinde Untershausen

vom 30. Oktober 2001

Der Ortsgemeinderat von Untershausen hat in seiner Sitzung am 30. Okto­ber 2001 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 104) sowie der §§ 2 Abs. 1.7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§ 1 - Gebührenpflicht

Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Untershausen und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 - Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,

2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 - Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistun­gen nach der Friedhofssatzung, bei antragsunabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig

§ 4 - Höhe der Gebühren I. Bestattungsgebühren 1. Erdbeisetzungen

1.1 In Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten

5. Lebensjahr.122

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung 5. Lebensjahr. 311

1.2 In Wahlgrabstätten

1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres.311

1.3 Urnenbeisetzungen

1.3.1 In Urnenreihen- oder -Wahlgrabstätten. 92

1.3.2 In Reihengrabstätten, in denen bereits

Erdbestattete ruhen. gg

1.4 Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten

I. 4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein

besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beur­kundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten bei­gesetzt werden. 66 Euro

II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen 1. Ausbettung von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unter­nehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraooeber

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1.

gegenüber dem Unternehmen sind.

2. Ausbettung von Urnen

2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern. ce £

3. Wiederbeisetzung

Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben. weiuen

III. Nutzungsgebühren - Rechte an Grabstätten 1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

1.2 für Verstorbene nach Vollendung . Euro

des 5. Lebensjahres. 81 00

1.3 als Urnen-Erdgrabstätte in Urnengrabfeldern ZZZZZZZ 3000

4 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegtenGrabsr

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2. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätt.

2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte nen

und jede weitere Wahlgrabstätte.

2.2 als Urnen-Erdgrabstätte

2.2.1 in Urnen-Grabfeldern.

2.2.2 in bereits belegten Grabstätten

für jede Urne .

3. Verlängerung des Nutzungsrechts Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den V* I zung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Ah<^ die G4

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IV. Sonstige Gebühren

1. Einsegnungshalle

1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung

Aufbewahrungsräumen. un 9

1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung dar Fi'n. 613:1

1.2.1 bis zu drei Tagen. se 9 nur K

1.2.2 Für jeden weiteren angefangenen Taa § 5 - In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebunn vnn c-

bühren vom 16.11.1989 und die nachfolgenden Änderun außer Kraft. ngssal

56412 Untershausen, 30. Oktober 2001 (Siegel)

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Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz ? in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153) zuletzt durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wirdadM» hingewiesen: -

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorso dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande qeb sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfanaard zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn *

1 .

2 .

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung dieC migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der $: verletzt worden sind, oder

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschlußb standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Fom. schritten gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Kon Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnungdes& Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht,so« auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verleta geltend machen.

56412 Untershausen, 30. Oktober 2001 (S.)

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Goldene Hochzeit

der Eheleute Agnes und Hugo Herrmann

Am Mittwoch, 28. November 2001, feiern die Eheleute Hugo und A Herrmann das Fest der goldenen Hochzeit. Dieses Ehejubiläum istsch lieh ein besonderes Ereignis im Leben zweier Menschen, die i' in schlechten Zeiten ein halbes Jahrhundert miteinander verbundene Gemeinsam mit zwei Söhnen, Schwiegertochter und zwei Enkeln wird J Jubelpaar diesen besonderen Festtag zum Anlass nehmen, mitderfai lie, der Verwandtschaft und Freunden zu feiern, für die gemeinsame? zu danken und Rückschau zu halten. Die Gemeinde, Rat und Bert schließen sich den Glückwünschen aus der Familie an und gratul» ebenfalls zu diesem schönen Jubiläum.

Hugo Herrmann wurde am 25. April.1915 hier bei uns in Unterst« geboren. Nach Beendigung der Volksschule 1929 fand er in sei» Wunschberuf als Autoschlosser keine Lehrstelle, sodass er zu Hausej seinen Eltern in der Landwirtschaft arbeitete. In den Jahren 193132* er im freiwilligen Arbeitsdienst tätig. 1937 wurde er zur Wehrmaffl« gezogen, dabei am 15. Januar 1943 verwundet und 9 e [' et ' n £ e ^ schaft, aus der er erst an Silvester 1949 nach Hause zurückkenrte. m Jahren 1951 -1976 arbeitete er als LKW- u. Ladegerätefahrer im ^ bergbau. Mit 63 Jahren ging er in den wohlverdienten Ruhestand. Als ein sehr bodenständiger Mensch brachte Hugo sich such in unsere dörfliche Gemeinschaft ein. So war er 1932 einer 0 gründer des Mandolinenorchesters Untershausen, gehörte dem des neuen Orchesters an und war einige Perioden Mitglied de derates von Untershausen. 1979 erhielt er von Landrat L)r. , Medaille des Landes Rheinland - Pfalz. / fürs

In seinem Rentner-Leben setzte er sich auf vielfältige Weise Gemeinde ein. Zu seinen Hobbys zählen heute Fot °9 ra :' er pn - bereitung einer Dorfchronik, Gobelinarbeiten und jeden m 9 Rheinzeitung warten. MeaU

Agnes Herrmann wurde am 27. April 1926 in Untershausen ge besuchte sie von 1932 bis 1940 die Volksschule. Nach S (kni Schulzeit arbeitete sie zu Hause in der elterlichen Landwnn^

November 1951 heiratete sie ihren Hugo. Bald ka me n U' 6 , un( jV und Helmut auf die Welt und ihr Beruf war von da an Haus ^ Auf Grund einer schweren Krankheit ist sie seit 1995 au . angewiesen und wird seither liebevoll von ihrer Familie u

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