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Nr. 47/2001

Auch in diesem Jahr ...

mit dem MG V Frohsinn für,Eulenstube" bei Maria

Samstag, 24. November 2001 Sonntag, 2s, November MI

.und Heimatverein Buchfinkenland

! ^.n wir alte KHV-Mitglieder zu einer Hauptversammlung am Don- i29.11.2001, um 20.15 Uhr im GasthausZum Wiesengrund" nach schein. Tagesordnungspunkt: KHV und Dorfwerkstatt. s Informationen: Harald Dietz, Tel. 06439/7983 oder Jörg Harle £2947759.

er Seniorennachmittag des

aienverbandes Gackenbach-Holler-Stahlhofen

Gemeinschaft Holler/Unterhausen lädt alle Senioren mit Part- sdem Pfarreienverband für Sonntag, 02.12.2001, um 14 00 Uhr p3enSeniorennachmittag in die Kulturhalle Hollerherzlich ein Es iiAdventskaffee gereicht und anschließend verwöhnt Sie die Frau­enhaft mit dem LustspielHannes ist der Beste. Ende der Ver- .-gca. 18.00 Uhr.

Daubach

Die Kath. Öffentliche Bücherei Stahlhofen lädt ein

Wir laden Sie hiermit nochmals herzlich zu unserer Weihnachtsbuch­ausstellung am Sonntag, 18.11.2001, nach dem Gottesdienst bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr in den Lindensaal ein. Es wäre schon, wenn Sie Zeit für einen Besuch finden würden. Es lohnt sich bestimmt. Falls Sie einen Kuchen spenden möchten, dann bringen Sie diesen bitte bis 12.00 Uhr oder ab 14.00 Uhr in den Lindensaal. Selbstverständlich holen wir ihn auch gerne bei Ihnen ab. Vielen herzlichen Dank dafür. Terminhinweis für Samstag, 01.12.2001

Um 16.30 Uhr wird im Pfarrhaus ein Märchen der Gebrüder Grimm in ent­sprechender Atmosphäre vorgetragen.

Das Büchereiteam freut sich auf Ihren Besuch.

Das Volk, das im Finstern wandelt, sieht ein helles Licht ....

Die St.-Sebastian-Schola lädt ein zur Adventsvesper. Beginnend mit einem Lichtritus wollen wir in diesem Abendlob gemeinsam Adventslie- der singen und uns auf die vorweihnachtliche Zeit der Erwartung ein­stimmen. Die Schola singt zum Lobe Gottes Werke von Hammerschmidt, Händel, Prätorius, Victora.

Holler

Khstunde des Ortsbürgermeisters

tjg s.von 19.00 bis 20.00 Uhr

(r.-genwerden am Rathaus bekannt gemacht.

glausfeier 2001

t Kinder,

1,09.12.2001, kommt der Nikolaus nach Daubach. Wir erwar- rgegen 16.00 Uhr im Saal der Eulenstube. Die Vorbereitungen

E taeits begonnen.

hdie Nikolausfeier mit einem Lied oder einem Gedicht allein oder '-ppe mit gestalten wollt, dann meldet euch bitte bei Brigitte Dom- f.Welschneudorfer Weg 4 oder Michaele Reeser, In den Gärten 17.

Raimund Hahn, Ortsbürgermeister

Ngkeitskapelle geputzt

fan die Helferinnen,

'"feem Jahr haben wieder einige Frauen vom Möhnenverein vier- Ne Dreifaltigkeitskapelle geputzt.

Sn mit: Käthe Gilberg, Elisabeth Klein, Brigitta Werner, Margret «Poggemann, Brigitte Dietrich, Rosel Mies, Inge Hahn, Margret p etraDietrich. Zum Abschluss saß man in fröhlicher Runde bei -«I belegten Brötchen zusammen und beschloss, auch im kom- ^ Jahr die Dreifaltigkeitskapelle zu putzen. r nrtzfrauen sage ich noch mal ein herzliches Danke, nächsten Putztag in neuen Jahr verbleibe ich mit freundlichen

Ihr Ortsbürgermeister Raimund Hahn

i£! ctlsabend zumVaterunser

tJJ'enkreis Daubach/Stahlhofen lädt in Zusammenarbeit mit dem V R 0 - n ^- Wer ^ Wssterwald unter Leitung von Brigitte Görgen-Grether C^achsabend am Montag, 26.11.2001,19.30 Uhr, ins Pfarrhaus r ^Interessenten sind herzlich zur Teilnahme eingeladen.

Sprechstunde der Ortsbürgermeisterin

donnerstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

-Telefon: 02602/3508

Öffentliche Bekanntmachung

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Holler

vom 13.11.2001

Der Ortsgemeinderat von Holler hat in seiner Sitzung am 23. Oktober 2001 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 104) sowie der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§ 1 - Gebührenpflicht

Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Holler und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. § 2 - Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind:

1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,

2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 - Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistun­gen nach der Friedhofssatzung, bei antragsunabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig

§ 4 - Höhe der Gebühren I. Bestattungsgebühren 1. Erdbeisetzungen

1.1 In Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten

5. Lebensjahr.127

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung

5. Lebensjahr.306

1.2 In Wahlgrabstätten

1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres. 306

1.3 Urnenbeisetzungen

1.3.1 In Urnenreihen- oder -wahlgrabstätten.102

1.3.2 In Reihengrabstätten, in denen bereits

Erdbestattete ruhen. 102

1.4 Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten

1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die

in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt

werden.102

II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

1. Ausbettung von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unter­nehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.

2. Ausbettung von Urnen

2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbem.102

3. Wiederbeisetzung

Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.