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Nr. 47/2001
Auch in diesem Jahr ...
mit dem MG V „ Frohsinn “ für,Eulenstube" bei Maria
Samstag, 24. November 2001 Sonntag, 2s, November MI
„.und Heimatverein Buchfinkenland
! ^.n wir alte KHV-Mitglieder zu einer Hauptversammlung am Don- i29.11.2001, um 20.15 Uhr im Gasthaus “Zum Wiesengrund" nach schein. Tagesordnungspunkt: KHV und Dorfwerkstatt. s Informationen: Harald Dietz, Tel. 06439/7983 oder Jörg Harle £2947759.
er Seniorennachmittag des
aienverbandes Gackenbach-Holler-Stahlhofen
Gemeinschaft Holler/Unterhausen lädt alle Senioren mit Part- sdem Pfarreienverband für Sonntag, 02.12.2001, um 14 00 Uhr p3enSeniorennachmittag in die Kulturhalle Holler’herzlich ein Es iiAdventskaffee gereicht und anschließend verwöhnt Sie die Frauenhaft mit dem Lustspiel “Hannes ist der Beste”. Ende der Ver- .-gca. 18.00 Uhr.
Daubach
Die Kath. Öffentliche Bücherei Stahlhofen lädt ein
Wir laden Sie hiermit nochmals herzlich zu unserer Weihnachtsbuchausstellung am Sonntag, 18.11.2001, nach dem Gottesdienst bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr in den Lindensaal ein. Es wäre schon, wenn Sie Zeit für einen Besuch finden würden. Es lohnt sich bestimmt. Falls Sie einen Kuchen spenden möchten, dann bringen Sie diesen bitte bis 12.00 Uhr oder ab 14.00 Uhr in den Lindensaal. Selbstverständlich holen wir ihn auch gerne bei Ihnen ab. Vielen herzlichen Dank dafür. Terminhinweis für Samstag, 01.12.2001
Um 16.30 Uhr wird im Pfarrhaus ein Märchen der Gebrüder Grimm in entsprechender Atmosphäre vorgetragen.
Das Büchereiteam freut sich auf Ihren Besuch.
Das Volk, das im Finstern wandelt, sieht ein helles Licht ....
Die St.-Sebastian-Schola lädt ein zur Adventsvesper. Beginnend mit einem Lichtritus wollen wir in diesem Abendlob gemeinsam Adventslie- der singen und uns auf die vorweihnachtliche Zeit der Erwartung einstimmen. Die Schola singt zum Lobe Gottes Werke von Hammerschmidt, Händel, Prätorius, Victora.
Holler
Khstunde des Ortsbürgermeisters
tjg s.von 19.00 bis 20.00 Uhr
(r.-genwerden am Rathaus bekannt gemacht.
glausfeier 2001
t Kinder,
1,09.12.2001, kommt der Nikolaus nach Daubach. Wir erwar- rgegen 16.00 Uhr im Saal der Eulenstube. Die Vorbereitungen
E taeits begonnen.
hdie Nikolausfeier mit einem Lied oder einem Gedicht allein oder ”'-ppe mit gestalten wollt, dann meldet euch bitte bei Brigitte Dom- f.Welschneudorfer Weg 4 oder Michaele Reeser, In den Gärten 17.
Raimund Hahn, Ortsbürgermeister
Ngkeitskapelle geputzt
fan die Helferinnen,
'"feem Jahr haben wieder einige Frauen vom Möhnenverein vier- Ne Dreifaltigkeitskapelle geputzt.
Sn mit: Käthe Gilberg, Elisabeth Klein, Brigitta Werner, Margret «Poggemann, Brigitte Dietrich, Rosel Mies, Inge Hahn, Margret p etraDietrich. Zum Abschluss saß man in fröhlicher Runde bei -«I belegten Brötchen zusammen und beschloss, auch im kom- ^ Jahr die Dreifaltigkeitskapelle zu putzen. r nrtzfrauen sage ich noch mal ein herzliches Danke, nächsten Putztag in neuen Jahr verbleibe ich mit freundlichen
Ihr Ortsbürgermeister Raimund Hahn
i£! ctlsabend zum “Vaterunser”
t’JJ'enkreis Daubach/Stahlhofen lädt in Zusammenarbeit mit dem V R 0 - n ^- Wer ^ Wssterwald unter Leitung von Brigitte Görgen-Grether C^achsabend am Montag, 26.11.2001,19.30 Uhr, ins Pfarrhaus r ^Interessenten sind herzlich zur Teilnahme eingeladen.
Sprechstunde der Ortsbürgermeisterin
donnerstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr
-Telefon: 02602/3508
Öffentliche Bekanntmachung
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Holler
vom 13.11.2001
Der Ortsgemeinderat von Holler hat in seiner Sitzung am 23. Oktober 2001 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 104) sowie der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§ 1 - Gebührenpflicht
Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Holler und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. § 2 - Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind:
1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 - Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsunabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig
§ 4 - Höhe der Gebühren I. Bestattungsgebühren 1. Erdbeisetzungen
1.1 In Reihengrabstätten
1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten
5. Lebensjahr.127 €
1.1.2 Verstorbene nach Vollendung
5. Lebensjahr.306 €
1.2 In Wahlgrabstätten
1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres. 306 €
1.3 Urnenbeisetzungen
1.3.1 In Urnenreihen- oder -wahlgrabstätten.102 €
1.3.2 In Reihengrabstätten, in denen bereits
Erdbestattete ruhen. 102 €
1.4 Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten
1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die
in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt
werden.102 €
II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen
1. Ausbettung von Leichen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.
2. Ausbettung von Urnen
2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbem.102 €
3. Wiederbeisetzung
Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.

