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Nr. 47/2001

, vG Montag

r ^nderat von Gackenbach am 25.10.2001 als Satzunq lO'Wf^ng des BebauungsplanesHalfterweg wurde aus Bse ne ^T nasp ian der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt F^Phmiqung durch die Kreisverwaltung des Westerwald- KSSgB nicht erforderlich ist.

cnianunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Mon- ^alttinq, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mitt- P' '!t 1230 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 - 18 00 Uhr und freitags von 8.00 -12.30 Uhr) von jeder- ö eiTen werden. Jedermann kann über den Inhalt Bebauungs-

Slintmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft. El hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 Kezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbe- R wpnnsie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma- £icH gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner­sten Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der schriftlich geltend gemacht worden sind.

«erhalt der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif- ?den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Lrvorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver­teilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre- /Entschädigungsansprüche wird hingewiesen, s 3 BauGB (Auszug):

adigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die r «39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die 3 der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti-

iitragt.

is, 4 BauGB:

jädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah- r Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich- mwgensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs

.führt wird.

i 6Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

jen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften iGesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen (Elten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig se gekommen. Dies gilt nicht, wenn

8 Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- , g, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung irietzl worden sind oder

ir Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den ichluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens­ter Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter »Zeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll Mich geltend gemacht hat.

landeine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann n Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zend machen.

ach , 1911 - 20 01 Ulrich Weidenfeiler

Ortsbürgermeister

liehe Bekanntmachung

kellung des BebauungsplanesEschenauer der Ortsgemeinde Gackenbach

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Aufm Röschen

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Mauer Weg taabidi

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Im Heppenbörner Grund

Der Ortsgemeinderat von Gackenbach hat in seiner Sitzung am 16.08.2001 die Aufstellung des u. a. Bebauungsplanes beschlossen (sie­he vorstehende Planskizze).

Nach § 3 Abs. 1 BauGB sind die Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. *

Zu diesem Zweck liegt die Aufstellungsplanung zur Einsichtnahme in der Zeit vom 03.12.2001 bis 04.01.2002 (einschließlich) bei der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 220, Konrad-Adenau­er-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Gackenbach, 14.11.2001 Ulrich Weidenfeller

Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltsrechnung und des Entlastungsbeschlusses der Verbandsversammlung

vom 15.11.2001 des Kindergartenzweckverbandes Gackenbach/Hor­bach für das Haushaltsjahr 2000 I.

Haushaitsrechnung

Verwaltungs­

haushalt/DM

Vermögens­

haushalt/DM

Gesamt

DM

Feststellune des Ergebnisses

Soll-Einnahmen

424.155,07

2.738,76

426.893,83

./. Abgang alter Kassenein­nahmereste

523,10

0,00

523,10

Summe bereinigte Soll-Einnahmen

423.631,97

2.738,76

426.370,73

Soll-Ausgaben

423.631,97

2.738,76

426.370,73

Summe bereinigte Soll-Ausgaben

423.631,97

2.738,76

426.370,73

Überschuß/Fehlbetrag

0,00

0,00

0,00

Festgestellt:

Montabaur, 02.02.2001 Schaaf

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur I. Beigeordneter

II.

Entlastungsbeschluss

Die Verbandsversammlung beschließt die von der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur für das Haushaltsjahr 2000 aufgestellte Jahres­rechnung gemäß § 114 GemO. Gleichzeitig wird beschlossen, dem Ver­bandsvorsitzenden, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Ver­bandsgemeinde für das Haushaltsjahr 2000 Entlastung zu erteilen. Auf die Vorlage der Rechnungsbelege wird verzichtet. Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.

III.

Öffentliche Auslegung

Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsicht­nahme vom 03.12.2001 bis 12.12.2001 bei der Verbandsgemeindever­waltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 109, Konrad-Adenauer- Platz 8,56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mitt­wochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, don­nerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Montabaur, 20.11.2001 (S.) Weidenfeller

Kindergartenzweckverband Verbandsvorsitzender

Gackenbach/Horbach

Nikolausfeier 2001

Am Sonntag, 02.12.2001, nachmittags ab 15.00 Uhr, findet imBuchfin- ken-Zentrum an der Grundschule Horbach wieder die gemeinsame Niko­lausfeier der Gackenbacher und Horbacher Kinder statt. Hierzu laden die beiden Ortsgemeinden, insbesondere aber das gesamte Organisati­onsteam alle Kinder aus den beiden Gemeinden mit ihren Eltern und Groß­eltern ganz herzlich ein.

Geben Sie bitte bis spätestens Sonntag, 25.11.2001, für jedes Kind eine Nikolaustüte sowie einen Unkostenbeitrag in Höhe von 6,00 DM/Tüte bei folgenden Helferinnen ab:

Horbach: Heike Roßkothen, Westerwaldstraße 13 oder Sabi­

ne Stendebach, Wiesgenstraße 3

Gackenbach: Bärbel Müller, Kirchstraße 10 oder Yvonne Schlos­

ser, Ober dem Kirchweg 8.

Backen Sie uns einen Kuchen?

Wir möchten zunächst mit allen Kindern, den Eltern und Großeltern zusammen Kaffeetrinken. Wenn Sie mit einer Kuchenspende hierzu bei-