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^^^Ortsgemeinde Boden für das Haushaltsjahr 2000
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0,00
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Gesamt
DM
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0,00
2,217.430,26
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0,00
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ichnung 02 . 02.2001
meindeverwaltung Montabaur f l Beigeordneter
üsbeschluss
»meinderat beschließt die von der Verbandsgemeindeverwal-
tabaurfür das Haushaltsjahr 2000 aufgestellte Jahresrechnung Pl'mGemO. Gleichzeitig wird beschlossen, dem Ortsbürger- r rten Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und den Beigeord- le?Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 2000 Entlastung zu ■Auf die Vorlage der Rechnungsbelege wird verzichtet. Soweit kgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt ränd, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.
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khe Auslegung
Berechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsichten)/! 1.2001 -28.11.2001 bei der Verbandsgemeindeverwal- jrtabaur, Finanzabteilung, Zimmer 109, Konrad-Adenauer-Platz pjMontabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwo- m8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, don- svon 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |ieitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus. kr 09.11.2001 (S.) Eulberg
mdevemaltung Boden Ortsbürgermeister
Heiligenroth
jehstunden des Ortsbürgermeisters
.von 17.00 bis 19.30 Uhr
.nach Vereinbarung
2/16606, Fax: 02602/917396 Id'e Bekanntmachung
jung des Bebauungsplanes “Industriegebiet” Msgemeinde Heiligenroth
Rundstücke Industriestraße 16-18 - Flur 46 , Parzellen 69 / 9 , sjBauGB ^ 17 h ' er: lnkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetz-
' Ortsgemeinderat von Heiligenroth in seiner Sitzung am 5 J sS ^ng beschlossene Änderung des o.a. Bebauungs- fe'sntwl i Flächenn| Jtzungsplan der Verbandsgemeinde s'wüta ui’ S0 da ^ eine Genehmigung durch die Kreisverwal- "wrerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.
k ° nnen * 3e ' der Verbandsgemeinde Montabaur, nderKpm 1 • konrad -Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, S UhninaTÜ szeit ( monta 9S, dienstags und mittwochs von 8.00 b 1400hic ion° dis 16 00 Uhr > donnerstags von 8.00 bis 12.30 - einnoLk 0 Uhr und fr eitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) von »qsolanoc a i werden - Jedermann kann über den Inhalt des
Wjnes Auskunft verlangen.
i^ufhin!™ 3 ^ 119 tritt die Satzung in Kraft. r J 06bezpirh ,le f en ’ daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 F 1 st wenn . ^Y^hrens- und Formvorschriften dann unbe- ' schriftlich nicht jr ,ne rhalb eines Jahres seit dieser Bekannt- yegenuber der Gemeinde geltend gemacht worden
Nr. 46/2001
Mangel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Heiligenroth, 09.11.2001
Paul-Günter Zerfas Ortsbürgermeister

