Einzelbild herunterladen

, Ort

___

^^anntmachung

diene o eKa h ung U nd des

(ishal tsl 7ui USS es des Ortsgemeinderates

^^^Ortsgemeinde Boden für das Haushaltsjahr 2000

19

«ErgiffiSS

«rsie

usgabereste

Verwaltungs-

haushall/DM

1.826.5 65,89 0,00

0,00

0,00

1.826.565,89

1.826.565,89

0,00

0,00

0,00

1.826.565,89

ÖÖÖ

Vermögens-

haushalt/DM

390.864,37

0,00

0,00

0,00

390,864,37

353.961,23

36.903,14

0,00

0,00

390.864,37

0,00

Gesamt

DM

2.217.430,26

0,00

0,00

0,00

2,217.430,26

2.180.527,12

36.903,14

0,00

0,00

2.217.430,26

0,00

ichnung 02 . 02.2001

meindeverwaltung Montabaur f l Beigeordneter

üsbeschluss

»meinderat beschließt die von der Verbandsgemeindeverwal-

tabaurfür das Haushaltsjahr 2000 aufgestellte Jahresrechnung Pl'mGemO. Gleichzeitig wird beschlossen, dem Ortsbürger- r rten Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und den Beigeord- le?Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 2000 Entlastung zu Auf die Vorlage der Rechnungsbelege wird verzichtet. Soweit kgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt ränd, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.

inde Bote]

Gemeint lit bekannt ol

über die Ra

aändert: I ibe5.000.-

berdasFS

srt: In/ '00,-E

i über den 9 ' durch die I

Ortsbi

iland-Pfa^ i), zuletzt?

I wird auf

;r Forr standeg an Anfang^

ung,

sr Satzung^ n BesctWj

jderFonrw

Konrad-W;

Sachverti

n diese Ved OrtsW

khe Auslegung

Berechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsicht­en)/! 1.2001 -28.11.2001 bei der Verbandsgemeindeverwal- jrtabaur, Finanzabteilung, Zimmer 109, Konrad-Adenauer-Platz pjMontabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwo- m8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, don- svon 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |ieitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus. kr 09.11.2001 (S.) Eulberg

mdevemaltung Boden Ortsbürgermeister

Heiligenroth

jehstunden des Ortsbürgermeisters

.von 17.00 bis 19.30 Uhr

.nach Vereinbarung

2/16606, Fax: 02602/917396 Id'e Bekanntmachung

jung des BebauungsplanesIndustriegebiet Msgemeinde Heiligenroth

Rundstücke Industriestraße 16-18 - Flur 46 , Parzellen 69 / 9 , sjBauGB ^ 17 h ' er: lnkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetz-

' Ortsgemeinderat von Heiligenroth in seiner Sitzung am 5 J sS ^ng beschlossene Änderung des o.a. Bebauungs- fe'sntwl i Flächenn| Jtzungsplan der Verbandsgemeinde s'wüta ui S0 da ^ eine Genehmigung durch die Kreisverwal- "wrerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.

k ° nnen * 3e ' der Verbandsgemeinde Montabaur, nderKpm 1 konrad -Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, S UhninaTÜ szeit ( monta 9S, dienstags und mittwochs von 8.00 b 1400hic ion° dis 16 00 Uhr > donnerstags von 8.00 bis 12.30 - einnoLk 0 Uhr und fr eitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) von »qsolanoc a i werden - Jedermann kann über den Inhalt des

Wjnes Auskunft verlangen.

i^ufhin! 3 ^ 119 tritt die Satzung in Kraft. r J 06bezpirh ,le f en daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 F 1 st wenn . ^Y^hrens- und Formvorschriften dann unbe- ' schriftlich nicht jr ,ne rhalb eines Jahres seit dieser Bekannt- yegenuber der Gemeinde geltend gemacht worden

Nr. 46/2001

Mangel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner­halb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif­ten oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver­mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti­gen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah­ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich­neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen.

m

Heiligenroth, 09.11.2001

Paul-Günter Zerfas Ortsbürgermeister