„VGMo ntabaur
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Nr. 46/2001
e Bekanntmachung
über die förmliche Festlegung
Wierungsgebietes “Altstadt I - 5.
wiing”
^Montabaur vom 08.11.2001
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ddes § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz sung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch sGesetzesvom 06.07.1998 (GVBI. S. 171) und des § 142 Abs. utassungdes Baugesetzbuches (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. Hl) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 25.10.2001 die folgende »über die Änderung der förmlichen Festlegung des Sanierungs- " idt I - 5. Erweiterung” beschlossen, mliche Festlegung des Sanierungsgebietes ibung städtebaulicher Missstände wird das mit Satzung vom 1972förmlich festgelegte Sanierungsgebiet “Altstadt I” der Stadt W erweitert.
reichnung des Erweiterungsgebietes
rung zur Erweiterung des Sanierungsgebietes erfasst das Gebiet, ‘bdargestellt - umgrenzt wird:
von der Klostergasse asvon der Kirchstraße
von der Kolpingstraße sen: von der Hospitalstraße
»eiterungsgebiet ist im beigefügten Lageplan gekennzeichnet; der ki st Bestandteil dieser Satzung.
Kraft-Treten
Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft, tor. 08 . 11.2001
>eis
(S) Dr. Possel-Dölken Bürgermeister
tos. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-PfaMGe ^ Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 1 53 , zuletz gean ö en Gesetz vom 30. November 2000 (GVBL. S. 504 ) w'^^ns° oder diesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens
Men dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetze ^
roen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachu g
9 an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn .
^stmmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, ^ ie e pr i e ^ z t
Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satz g rs *xl,oder
tjteut eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß trean^ ^'Jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Fo , er _
der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-A
■Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Montabaur, 08.11.2001 (S ) Dr. Possel-Dölken
Stadt Montabaur Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Stadt Montabaur über die Höhe des Geldbetrages zur Ablösung der Stellplatzverpflichtung gemäß §§ 47 IV Landesbauordnung und 24 Gemeindeordnung vom 08.11.2001
Aufgrund des § 24 Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) und des §47IV der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBI. S. 365) hat der Stadtrat nachfolgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 - Höhe des Geldbetrages
Unter Zugrundelegung eines Vom-Hundert-Satzes von 60 % der durchschnittlichen Herstellungskosten eines oberirdischen Stellplatzes, einschließlich der Kosten des Grunderwerbs, wird der Geldbetrag je Stellplatz auf 5.000,- Euro (in Worten: fünftausend Euro) bzw. 10.000,- DM (in Worten: zehntausend Deutsche Mark) in der Kernzone (I) und
3.200,- Euro (in Worten: dreitausendzweihundert Euro) bzw. 6.400,- DM (in Worten: sechstausendvierhundert Deutsche Mark) in der Randzone (II) festgesetzt.
§ 2 - Geltungsbereich
Die Satzung gilt für das Gebiet, welches im beigefügten Lageplan dargestellt ist. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3 - In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt rückwirkend ab dem 08.07.1995 für den Bereich der Kernzone I und am Tage nach der Bekanntmachung für den Bereich der Randzone II in Kraft.
Gleichzeitig wird die Satzung vom 16.06.1995 ab dem 08.07.1995 aufgehoben.
56410 Montabaur, 08.11.2001 (S.) Dr. Possel-Dölken
Bürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom
30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf Folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

