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VGMo ntabaur

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Nr. 46/2001

e Bekanntmachung

über die förmliche Festlegung

WierungsgebietesAltstadt I - 5.

wiing

^Montabaur vom 08.11.2001

7*

J3} I

ddes § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz sung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch sGesetzesvom 06.07.1998 (GVBI. S. 171) und des § 142 Abs. utassungdes Baugesetzbuches (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. Hl) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 25.10.2001 die folgende »über die Änderung der förmlichen Festlegung des Sanierungs- " idt I - 5. Erweiterung beschlossen, mliche Festlegung des Sanierungsgebietes ibung städtebaulicher Missstände wird das mit Satzung vom 1972förmlich festgelegte SanierungsgebietAltstadt I der Stadt W erweitert.

reichnung des Erweiterungsgebietes

rung zur Erweiterung des Sanierungsgebietes erfasst das Gebiet, bdargestellt - umgrenzt wird:

von der Klostergasse asvon der Kirchstraße

von der Kolpingstraße sen: von der Hospitalstraße

»eiterungsgebiet ist im beigefügten Lageplan gekennzeichnet; der ki st Bestandteil dieser Satzung.

Kraft-Treten

Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft, tor. 08 . 11.2001

>eis

(S) Dr. Possel-Dölken Bürgermeister

tos. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-PfaMGe ^ Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 1 53 , zuletz gean ö en Gesetz vom 30. November 2000 (GVBL. S. 504 ) w'^^ns° oder diesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens

Men dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetze ^

roen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachu g

9 an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn .

^stmmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, ^ ie e pr i e ^ z t

Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satz g rs *xl,oder

tjteut eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß trean^ ^'Jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Fo , er _

der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-A

Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Montabaur, 08.11.2001 (S ) Dr. Possel-Dölken

Stadt Montabaur Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Stadt Montabaur über die Höhe des Geldbetrages zur Ablösung der Stellplatzverpflichtung gemäß §§ 47 IV Landesbauordnung und 24 Gemeindeordnung vom 08.11.2001

Aufgrund des § 24 Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) und des §47IV der Landesbauordnung Rhein­land-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBI. S. 365) hat der Stadtrat nach­folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 - Höhe des Geldbetrages

Unter Zugrundelegung eines Vom-Hundert-Satzes von 60 % der durch­schnittlichen Herstellungskosten eines oberirdischen Stellplatzes, einschließ­lich der Kosten des Grunderwerbs, wird der Geldbetrag je Stellplatz auf 5.000,- Euro (in Worten: fünftausend Euro) bzw. 10.000,- DM (in Worten: zehntausend Deutsche Mark) in der Kernzone (I) und

3.200,- Euro (in Worten: dreitausendzweihundert Euro) bzw. 6.400,- DM (in Worten: sechstausendvierhundert Deutsche Mark) in der Randzone (II) festgesetzt.

§ 2 - Geltungsbereich

Die Satzung gilt für das Gebiet, welches im beigefügten Lageplan darge­stellt ist. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3 - In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt rückwirkend ab dem 08.07.1995 für den Bereich der Kernzone I und am Tage nach der Bekanntmachung für den Bereich der Randzone II in Kraft.

Gleichzeitig wird die Satzung vom 16.06.1995 ab dem 08.07.1995 auf­gehoben.

56410 Montabaur, 08.11.2001 (S.) Dr. Possel-Dölken

Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom

30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf Folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn