Einzelbild herunterladen

Wochenblatt VG Montabaur _ L

Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Landwirtschaft Montabaur-Altenkirchen, Bahnhofstraße 32 , 56410 Montabaur

Bis 2010 soll der Anteil der Ökobetriebe nach dem Willen der Bundesre­gierung auf 20% der landwirtschaftlichen Fläche ansteigen. Zusätzliche Fördermaßnahmen sind hierfür angedacht, jedoch zur Zeit noch nicht end­gültig beschlossen. Die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Land­wirtschaft Montabaur-Altenkirchen (SLVA MT-AK) bietet mit der Veran­staltung

Einführung in den Ökolandbau - Rechtliche und produktionstechni­sche Rahmenbedingungen

einen grundsätzlichen Überblick zum Ökolandbau, der auch zu einer ersten Einschätzung von Aufwand. Kosten und Ertrag einer möglichen Umstellung für den Einzelbetrieb beitragen soll.

Die Veranstaltung findet statt am:

Donnerstag, 22.11.2001, 13.30 Uhr an der Staatlichen Lehr- und Ver­suchsanstalt für Landwirtschaft Montabaur-Altenkirchen in Montabaur, Bahnhofstraße 32.

Referenten und Themen:

Christoph Brenner SLVA MT-AK: Derzeitiger Stand der Förderung Dr. Jürgen Böttcher. Spezialberatung Ökologischer Landbau (SpÖL) in Rheinland-Pfalz: tierische Erzeugung im Rahmen der EU Öko­verordnung bzw. der Richtlinien der Anbauverbände Georg Conrad, SpÖL: Pflanzliche Erzeugung im Rahmen der EU Okoverordnung bzw. der Richtlinien der Anbauverbände Walter Melcher, SLVA MT-AK: Betriebswirtschaftliche Betrachtun­gen zum Ökolandbau

Martin Weinig, Frücht: Bisherige Erfahrungen als Leiter eines Umstellungsbetriebes

Die Veranstaltung findet bei ausreichender Teilnehmerzahl statt. Es wird daher um entsprechende Voranmeldung bis zum 20.11.2001 unter 02681/4031 (Christoph Brenner) gebeten.

Montabaur

Öffentliche Bekanntmachung

Einwohnerversammlung

Gemäß §§ 16 und 64 Abs. 2 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) findet in Montabaur am Mittwoch, 28.11.2001, um 19.30 Uhr im großen Saal im Haus Mons Tabor eine Einwohnerversammlung statt. Tagesordnung:

1 Allgemeine Informationen

2. Machbarkeitsstudie zur Ansiedlung eines FOC (Factory-Outlet-Cen- ters) in Montabaur

3. Übernahme des Hauses Mons Tabor als Stadthalle

4. Verschiedenes

Alle Bürger und Einwohner sind herzlich zur Teilnahme an der Einwoh­nerversammlung eingeladen.

56410/Montabaur, 12.11.2001 Dr. Possel-Dölken

Stadl und Verbandsgemeinde Montabaur Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des BebauungsplanesAlter Galgen - Erweiterung der Stadt Montabaur

hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Stadtrat von Montabaur in seiner Sitzung am 27.09.2001 als Sat­zung beschlossene Änderung des BebauungsplanesAlter Galgen - Erweiterung wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsge­meinde Montabaur entwickelt, so daß eine Genehmigung durch die Kreis­verwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich war.

Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbe­achtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekannt­machung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner­halb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif­ten oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver­

mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit unriT'^" chender Entschädigungsansprüche wird hingewiese ^

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschärf, . in den §§ 39 bis 42 bezeichneten VermöqensrÄ? Ve SJ Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem c. Kd gen beantragt. m Ent $chärf

§ 44 Abs. 4 BauGB:

in?

0

I

ren nach Ablauf' riI^ S ^ n i Spr i ICh erl,scht > wenn nicht innerhalb ml neten Vermöninc Kalender iahres, in dem die in Absatz 3Saßli herbeigeführt 9 Sd naCh e ein9etreten sind > die Fälligkeit des* 3

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz(GemO)(l

dieses ^e<?et!^o nt a r Ver,etzun 9 von Verfahrens- oder f sind aelten i Z ff H 0der aufgrund dieses Gesetzes zustande g

zustande gekomme!?^ ^ Bekanntmachun g a,s vonAnfanga Dies gilt nicht, wenn

1 m?ni e ,?rr 9en über die Öffentlichkeit der Sitzung, vertatJt die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder

2

Bec!rhi! a nL^ er ' n Batz 1 genannten Frist die Aufsicht oripr p« beanstandet oder jemand die Verletzung der V R^;i rmvorschri « e " gegenüber der Gemeindeverwaf

sSn k ns ! des Dachverhaltes, der die Verletzung M nriftlich geltend gemacht hat.

auch^ch^hH 6 y ar,et2un 9 nach Satz 2 Nr. 2 geltend gern# 1

zu ng geltendmachen.' 0 ^ 1 9enannten Frist jedermann^

Montabaur, 09.11.2001

Dr. Possel-Dölken,

C"'Jr