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Wochenblatt VG Montabaur

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Die Möglichkeit, auf dem Schulgelände das; Motafahrenzu^rnen und auch den Mofa-Fuhrerschein" zu erhalten, bietet nicht jede Schu .

Termine der Eisbachtaler Sportfreunde

Freitag. 02.11.2001 ~ ,.

20.00 Uhr: TuS Mayen Eisbachtaler Sportfreunde. Spiel der Oberliga Sudwest auf dem Kunstrasen des Nettetalstadions in Mayen 17.30 Uhr JSG Niedererbach III - F-Jumoren Eisbachtaler Sportfreunde

Dienstag. 06.11.2001

19 30 Uhr JSG Westerburg - A-Jumoren. Eisbachtaler Sportfreunde, Spiel um den Rheinlandpokal in Westerburg (Hartplatz)

Mittwoch, 07.11.2001

19.00 Uhr B-2-Junioren Eisbachtaler Sportfreunde - JSG Weitefeld. Wie­derholungs-Spiel der Landesliga Nord in Nentershausen

Girod

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

montags.von 19.00 bis 20.00 Uhr

donnerstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

Gemeindeverwaltung.Tel.: 06485/4696

Orlsbürgermeister.Tel.: 06485/793

Öffentliche Bekanntmachung

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Girod vom 24.10.2001

Der Ortsgemeinderat von Girod hat in seiner Sitzung am 16.10.2001 auf­grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 104) sowie der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§ 1 - Gebührenpflicht

Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Girod und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. § 2 - Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind:

1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller

2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antraasteller § 3 - Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit 9

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistun- toSagsTeEung ^ bei an,,a 9 sunabh än9igen Leistungen mit

SSTSS23S5S , SC* h,l,b ,on 14 Ta9e " nad ' Bekann,sat,e des

§ 4 - Höhe der Gebühren I. Bestattungsgebühren 1 Erdbeisetzungen

1.1 In Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum

vollendeten 5. Lebensjahr.

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung . Euro

5. Lebensjahr.

1.2 In Wahlgrabstätten .327 Euro

1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres....

1.3 .. .-.327 Euro

1.3.1 ln Urnenreihen- oder-wahlqmbstätten. Urnenbe 'setzungen

. Euro

1 3 2 In Reihengrabstätten

in denen bereits Erdbestattete ruhen...,

1 4 Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeb u ^n 1 4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilich

besonderes Grab notwendig ist oder personenstan* 1 ^ kundungspflichtige Geburten, die in bereits besteht beigesetzt werden. enen ^%

II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisei.

1 . Ausbettung von Leichen eKui, l

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird dumh nehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden2?

Von dem Gebührenpflichtigenpflichtigen zu erstatt selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen'2*

2. Ausbettung von Urnen

2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern

3. Wiederbeisetzung

Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leiche die Gebühren nach Abschnitt I erhoben. n °*<

III. Nutzungsgebühren - Rechte an Grabstätten

1 . Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

1 1 .Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebend

pflichtige Totgeburten. ben »t

1.2 Für Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres.

1.3 als Urnen-Erdgrabstätte in .

Urnengrabfeldern.

1.4 als Urnen-Erdgrabstätte

in bereits belegten Grabstätten für jede Urne.

2. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte

und jede weitere Wahlgrabstätte.

2.2 als Urnen-Erdgrabstätte

2.2.1 in Urnen-Grabfeldern.

2.2.2 in bereits belegten Grabstätten

für jede Urne..'.

3. Verlängerung des Nutzungsrechts

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorsd-; zung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werdenc-^ bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnittes!

IV. Sonstige Gebühren 1. Einsegnungshalle

1.1 .Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrungdej

Aufbewahrungsräumen.

1.2..Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Eins®

1.2.1 bis zu drei Tagen.

1.2.2 Für jeden weiteren angefangenen Tag..

§ 5 - Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von F: bühren vom 15. Juli 1988 und die nachfolgenden Änderun: außer Kraft.

56412 Girod , 24.10.2001 Fend, Ortstri

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pis] in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zu : ' durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf folgendeshing^ Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Fom« dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande? sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung alsvonAnfei zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung^

migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachungd?! verletzt worden sind, oder J

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Bes*! standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-®ä| schritten gegenüber der Verbandsgemeindeveraa»} Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichne Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend]"

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge^J auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese

geltend machen.

56412 Girod, 24.10.2001 Fend, Ortstfl

Aktive Mitwirkung in den Ortsvereinen Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, *

seit langen Jahren ist erkennbar, dass die Mitglieder ' stagniert oder gar nachläßt, vor allem die der aktiven ug Viele Ortsvereine haben eine lange Tradition und es ^.^ diese Tradition verloren ginge. Alle Vereine zusafn , Gemeinschaft, die sich in der Ortsgemeinde etabliert > terhin Bestand haben soll. .

Wenn sich die Jüngeren nicht stärker aktiv in den Vere'ne auch Verantwortung übernehmen, wird es Verein schwer, den aktiven Betrieb aufrecht zu erna se Leute auch Verantwortung übernehmen lassen.

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