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1 0 mnaen zum Umlegungsplan wird nochmals hingewiesen, en O a „i^ Efl ^i imleaungsVerzeichnis festgesetzten Geldleistungen mit der af ® .- die '^ u ng der Unanfechtbarkeit gemäß § 71 BauGB fällig werden. ^Sfsbelehrung
^ Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach gegen ? d 'fwiderspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem JS QJ --gäbew £ a(aSteram t Westerburg, Außenstelle Montabaur,
' :;SJ ctaße 15 56410 Montabaur als Geschäftsstelle des Umle- '^sschusses der Gemeinde Görgeshausen schriftlich oder zur Nie-
(Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch "fjdieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt einge-
?' s1, 14 qq 2001 (S ) Dr - Hückelheim
Die stellv. Vorsitzende des Umlegungsausschusses
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„intmachung
j« 69 Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. Dezember 1986 in der jjing der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. IS. 2141)
sErörterung mit den Eigentümern ist der Umlegungsplan für das r' -gsgebiet “Neuwiese" der Ortsgemeinde Görgeshausen gemäß ; BauGB durch Beschluss des Umlegungsausschusses vom
■;0 aufgesteift worden.
Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umle-
•ejerzeichnis.
Umlegungsplan kann bei dem Vermessungs- und Katasteramt A*jrg. Außenstelle Montabaur, Koblenzer Straße 15, 56410 Mon- u,Zimmer 134, während der Dienststunden von jedem eingesehen *1 der ein berechtigtes Interesse darlegt.
-aS§70 Abs. 1 BauGB wird den an der Umlegung Beteiligten ein ihre «»betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan mit einer Rechts- fibelehrung zugestellt.
: J M, 03.09. 2001 (S.) Dr. Hückelheim
Die stellv. Vorsitzende des Umlegungsausschusses der Ortsgemeinde Görgeshausen
t-Weiß Görgeshausen
ren
•-"tag, 23.09.2001, spielen wir gegen die SG Hundsangen/Oberer- pll.Anstoß ist um 14.30 Uhr in Hundsangen.
Großholbach
phstunde des Ortsbürgermeisters
jrsags.von 19.00 bis 20.00 Uhr
langen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekannt Jen. Tel.: 02602/4157, Fax: 02602/917721, Bürgerhaus, Tel.: 12970867.
!
«über die Sitzung des Ortsgemeinderates
iholbach vom 11.09.2001 . Ausbaubei-
tag einer Vorausleistung aut den zu erwa der
5% die Mittelstraße (Flur 1, Flurstuck 317 ), vedautem,
i indung auf die Hauptstraße (K 101) bis zur E.nmunaung | lOrgelsweg (Flur 1 , Flurstück 286) c^ahnnn einer Vor-
- 'Ortsgemeinderat Großholbach beschloss die ^fttelstraße in
1 ätung aut den zu erwartenden Ausbaubeitrag für die Mitteist | Golbach.
1 'tasleistungsbetrag wurde wie folgt festgese • r0 qm
lürdie Fahrbahn und Straßenentwässerung auf 17,ou um m
fS^eSÄßenMeuchtung au. 15.50 DM pro
? e 5erGrunderwerb gilt als Herstellungsmerkmal Ausbaubei-
'e'king einer Vorausleistung auf den zuerwa Eir»-
5für die Südstraße (Flur 1, Flurstück 6), ver ' a .£S g auf die ^ungauf die Hauptstraße (K 101) b.s zur Einmündung fetraße (Flur 1, Flurstück 317) . h ma einer Vor-
°rtsgemeinderat Großholbach beschloss die r gy^straße in Ostung auf den zu erwartenden Ausbaubeitrag für die au
01 für das .
ihausen ist
d |%ausleistungsbetrag wird wie f olgtf estgesetzt^ 13 50 qM pro d m
in der Fas- j fr die Fahrbahn und Straßenentwasse 9 2141) w |rd 1 beitragspflichtiger Geschossflache, a uf 1 3,50 u P
1 '«dieBürgersteige und die Straßenbeleucmu lag nach qm beitragspflichtiger Geschossflach • ßeitragsbescheiu 3 auGB der 'Beitrag ist 3 Monate nach Bekanntgabe des B ^ Bauma ßnahm ■ lesehenen Grunderwerb gilt als Herstellungsm
J der Mittelstraße und der Südstraße den Baua usschus
asters wird [Angelegenheit wurde zur weiteren Bera y psen.
_ Nr. 38/2001
Anpassung der Hundesteuerhebesätze für 2002
Die Hundesteuerhebesätze für die Ortsgemeinde Großholbach wurden aufgrund der Einführung des Euro ab dem 01.01.2002
für den ersten Hund auf.35 Euro
für den zweiten Hund auf.71 Euro
für jeden weiteren Hund auf.107 Euro
festgesetzt.
Neues Landeswaldgesetz; (LWaldG); Übertragung des Holzverkaufs auf das Land
Zum 01.01.2001 ist das neue Landeswaldgesetz (LWaldG) in Kraft getreten. Neben den Regelungen, die die Funktionsvielfalt des Waldes sichern, um die Verantwortlichkeit des Waldbesitzers zu stärken, ist im Hinblick auf die geänderten Erfordernisse der Holzindustrie auch die Übertragung des Verkaufs von Holz aus kommunalen Forstbetrieben auf die Forstorganisation neu geregelt worden.
Der Ortsgemeinderat Großholbach beschloss daher,
die Verwertung des Holzes auf das Land zu übertragen;
die sonstigen Walderzeugnisse ebenfalls zur Verwertung auf das
Land zu übertragen;
sich damit einverstanden zu erklären, dass die Verwertung ausschließlich im Rahmen der organisatorischen Vorgaben des Landes für den Holzverkauf erfolgt (insbesondere gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen des Landes Rheinland-Pfalz) dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Forstamt, im Rahmen des von der Kommune verabschiedeten jährlichen Wirtschaftsplanes die Beauftragung von Unternehmen und die Beschaffung der für den Forstbetrieb notwendigen Geräte und Materialien zu übertragen.
Betriebskostenbeiträge für die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes; Neuregelung der Abrechnung nach dem Landeswaldgesetz
Der Landtag hat im November 2000 ein neues Landeswaldgesetz (LWaldG) beschlossen, welches am 01.01.2001 in Kraft getreten ist. Bezugnehmend auf die Ausführungen des Forstamtsleiters Winfried Wehr zu dem o.g. Thema wurde ein Schreiben des Forstamtes Montabaur, in dem die Neuregelung der Abrechnung von Betriebskostenbeiträgen für die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nochmals dargestellt ist, vorgelegt. Der Ortsgemeinderat musste sich nun einer Abrechnungsform (Hektar- oder Personensatz) anschließen. Der Ortsgemeinderat Großhol-, bach beschloss, sich der Abrechnung nach Personensatz anzuschließen. Ausschreibung der Kirmes 2002
Die Zeltkirmes 2002 soll zu den bisherigen Bedingungen ausgeschrieben werden.
Anpassung der Friedhofsgebührensätze nach dem Euro-Anpas- sungsgesetz
Der Ortsgemeinderat beschloss die Friedhofsgebührensatzung in der vorliegenden Form. Die Satzung wird in einer der nächsten Ausgaben des Wochenblattes öffentlich bekanntgemacht.
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