Einzelbild herunterladen

? nder e des

ach 'igt%

;se| t'gtwer.

rf ' 1 Nif.;

Flur ber& ^en mit hJ

is 4) na,..,., * G 0)iN« «hGeseftl

ru ngen vorj 1 können siel Flurbereinj-j wieder her-l

'rnmenwor-J i anordnenj genommenl

s derjenige! enaciideJ i in Bestandl

-4 sindOrd-1 len.

gt, zur Vor! dstückezil n auf ihneel

lung dieses! rhtlicl )en, t instraße 5,1

>o kann diel : estsetzun-[

nes vorder! ten lassen,! aedesVei-f esetztworj

htskarte i

s mil donatlanj| aus bei: f aur, rrdsangen

t \/G Montabaur

41

ersten Tag en.

Kulturamt

ion,-Obe- Trier, efr

prucbslris >r Frist be

///uramtes

g/t-fmden

rturnen ab luljabrv»" IO Uhr bis ipperst^

- . nra mrTV siehe Titelseite

pT.irtP Weichert und Althotf haben wieder für Samstagabend die F G3 S Tp MusikkapelleSpitzer Express" engagiert, die für gute Stim- Faiinterhaltung im Festzelt sorgen wird. Sie haben wie in den Vor- b^h 1 Bewirtung übernommen und schließen ihre Gaststätten. Dage- 7« GaststätteZum Dorfbrunnen an allen Kirmestagen geöffnet ,,< e Jne reichhaltige Speisekarte bereithält.

BS f «kpmnq von Niederelbert möchte ich bitten, ihre Verbundenheit Ff norf und der Kirmes auch dadurch zu zeigen, daß sie ihr Haus f nnrffahnen schmücken, um somit auch den festlichen Charakter Rloctaae hervorzuheben. Wer noch keine Dorffahne besitzt, kann PFvder Gemeindeverwaltung für 110,00 DM erwerben.

T se ,! .stelle möchte ich allen danken, die in irgendeiner Weise bei den w Vorbereitungen mitgewirkt und somit die Voraussetzungen für r ... un dfröhliche Kirmestage geschaffen haben. Hervorheben möch- an dieser Stelle die Kirmesgesellschaft, die Turnerfrauen des ASV TonBlau-Weiß, die wiederum für einen prächtigen Gickel und den SS des Kirmesbaumes gesorgt haben:

Ortsgemeinde lade ich alle Mitbürgerinnen und Mitbürger zum Mit- P ein um bei hoffentlich gutem Wetter fröhliche und unbeschwerte in tage zu erleben. Ich wünsche allen Gästen, Besuchern und Ein- W i frohe Stunden und schöne Festtage in Niederelbert.

Euer Willi Müller, Ortsbürgermeister

jgelfreunde und Züchter Montabauer e.V.

fachen Abstellplatz für unsere Volierenteile und Vitrinen, ca. 30 bis Lager, Scheune. Garage oder Ähnliches in Oberelbert, Wel- B |ineudorf oder Niederelbert, 1. Vorsitzender Günter Loring, Tel.

18/627.

|svBlau-Weiß Niederelbert

IBAMBINI-TRAINING

[trainieren wir montags wieder in der Elberthalle. Trainingsbe- inn: 17.30 Uhr. fÄLTE HERREN

pFreitag, 14.09.2001 bestreiten wir ein Heimspiel gegen unsere Sport- reundeaus Horressen auf dem Sportplatz in Niederelbert. Anstoß: 19.30 hr,Treffen 19.00 Uhr, Platzaufbau/Thekendienst: Juber/Ferdinand

wem t

^rechstunde des Ortsbürgermeisters

frinerstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

[Gemeindeverwaltung, Tel.02608/595

Fax:...02608/9449805

I: gemeinde@oberelbert.de

![lsbürgermeister, Tel.: .02608/1499

mietung der Stelzenbachhalle:

Jürgen Mans, Stelzebach-Stubb.944603

jtolturamt Westerburg indentwicklung und Ländliche Kienordnung

Wereinigungsverfahren

56457 Westerburg, 27.08.2001 Jahnstraße 5 Telefon: 02663/292-0 Telefon: 02663/292-0

, Telefax: 02663/292-220

IA 2 : V V2474H-HA2.3

jÄnderungsbeschluss

| L Anordnung

^Anordnung geringfügiger Änderungen des Flurbereinigungsge- e s(§ 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG))

Nit wird das durch B esch | uss vom 26.07.1999 festgestellte Gebiet

I. vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens HOLLER, Landkreis Jfesterwald, wie folgt geändert:

I/amFlurbereinigungsgebiet werden folgende Grundstücke zugezogen: pkung Holler, Flur 40, Flurstücke 53 bis 58 r a,kun g Montabaur, Flur 3, Flurstück 2741/4 1 «Jung Montabaur, Flur 4, Flurstück 2808/15 . Nkung Niederelbert, Flur 4, Flurstück 1

II, 2V c 9 Untersh ausen, Flur 6, Flurstück 1388/1 ^lu^n^^^^'HiOungsgebiet werden folgende Grundstücke ausge-

£ Un9 Montabaur - Flur 14 > Flurstück 1462/2 pem a ,r 9 Niedere| bert, Flur 11, Flurstücke 36/1,38/1,49/1 l^estTä Niederelbert - F| ur 12, Flurstücke 34/1,54/2 |D as p, ® un 9 des Flurbereinigungsgebietes I ''Ifestgtsteli^ 11 ^ 5 ^ 6 * 3 ' 61 w ' rd nacb ^* aG 9 abe ber Änderungen unter

[ Di e Eiapn t mer9emeinschaft

Pcke (Toiin 6 l[ der zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grund- n ® bmer ) sind Mitglieder der mit dem Flurbereinigungsbe-

VOm 26.07.1999 entstandenen

J _ Nr. 36/2001

Teilnehmergemeinschaft der vereinfachten Flurbereinigung HOLLER. 4- Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung

Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekannt­gabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flur- bereimgungsplanes die folgenden Einschränkungen:

4.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flur­bereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.

4.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähn­liche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

4.3 Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obst­bäume, Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, so weit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.

4.4 Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirt­schaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungs­behörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstauf­sichtsbehörde erteilt werden.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. I, 1 bis 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

III. Hinweise:

1. Ordnungswidrigkeiten

Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vor­genommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie in Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereini­gungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wiederher­stellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 vorgenommen wor­den, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. 14.2 bis 14.4 sind Ord­nungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.

2. Betretungsrecht

Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vor­bereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

3. Anmeldung unbekannter Rechte

Innerhalb von drei Monaten ab der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, dem

Kulturamt Westerburg Jahnstraße 5, 56457 Westerburg

anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzun­gen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Ver­waltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in Lauf gesetzt wor­den ist.

Begründung:

1. Sachverhalt:

Das bisherige Flurbereinigungsgebiet mit rund 540 ha Verfahrensfläche erfährt durch die Änderungen eine geringfügige Vergrößerung von etwa 9 ha.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft HOLLER wurde zu den fest­gesetzten Änderungen des Flurbereinigungsgebietes in seiner Sitzung am 26.07.2001 gehört.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Dieser Änderungsbeschluss wird vom Kulturamt Westerburg als zustän­dige Flurbereinigungsbehörde erlassen.

Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16 03 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.06.1997 (BGBl. IS. 1430).

Die Grundstückseigentümer der zum Verfahren zugezogenen Grund­stücke wurden über das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Holler einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufgeklärt. Die for­mellen Voraussetzungen für die geringfügige Änderung eines verein­fachten Flurbereinigungsverfahrens sind mit der Anhörung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft erfüllt.

2.2 Materielle Gründe

Die Zuziehung der Grundstücke aus der Flur 40 der Gemarkung Holler erfolgt, um eine ordnungsgemäße Wegenetzanbindung in diesem Bereich an die Feldlage zu erreichen.