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Nr. 36/2001

Wochenblatt VG Montabaur

Kulturamt Westerburg Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung Flurbereinigungsverfahren Holler

Az.: V V2474H-HA2.3

56457 Westerburg, 27.08.2001 Jahnstraße 5 Telefon: 02663/292-0 Telefax: 02663/292-220

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Reteiliate. demaeaenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Ve

Änderungsbeschluss

I. Anordnung

1. Anordnung geringfügiger Änderungen des Flurbereinigungsge­bietes (§ 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Hiermit wird das durch Beschluss vom 26.07.1999 festgestellte Gebiet des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens HOLLER. Landkreis Westerwald, wie folgt geändert:

1.1 Zum Flurbereinigungsgebiet werden folgende Grundstücke zugezogen: Gemarkung Holler. Flur 40, Flurstücke 53 bis 58

Gemarkung Montabaur. Flur 3, Flurstück 2741/4 Gemarkung Montabaur, Flur 4. Flurstück 2808/15 Gemarkung Niederelbert, Flur 4. Flurstück 1 Gemarkung Untershausen, Flur 6. Flurstück 1388 1

1.2 Vom Flurbereinigungsgebiet werden folgende Grundstücke ausge­schlossen:

Gemarkung Montabaur. Flur 14. Flurstück 1462/2 Gemarkung Niederelbert, Flur 11. Flurstücke 36/1.38/1.49/1 Gemarkung Niederelbert. Flur 12. Flurstücke 34/1,54/2

2. Feststellung des Fiurbereinigungsgebietes

Das Flurbereinigungsgebiet wird nach Maßgabe der Änderungen unter Nr. 1 festgestellt.

3. Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grund­stücke (Teilnehmer) sind Mitglieder der mit dem Flurbereinigungsbe­schluss vom 26.07.1999 entstandenen

Teilnehmergemeinschaft der vereinfachten Flurbereinigung HOLLER.

4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung

Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekannt­gabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flur­bereinigungsplanes die folgenden Einschränkungen:

4.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flur­bereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.

4.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen. Hangterrassen und ähn­liche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

4.3 Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken. Obst­bäume, Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, so weit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.

4.4 Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirt­schaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungs­behörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstauf­sichtsbehörde erteilt werden.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. 1,1 bis 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

III. Hinweise:

1. Ordnungswidrigkeiten

Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vor­genommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie in Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereini­gungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wieder her- stellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 vorgenommen wor­den, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. 14.2 bis 14.4 sind Ord­nungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.

2. Betretungsrecht

Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vor­bereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

3. Anmeldung unbekannter Rechte

Innerhalb von drei Monaten ab der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen bei der Flurbereinigungsbehörde, dem

Kulturamt Westerburg Jahnstraße 5, 56457 Westerburg

anzumelden.

den ist.

Begründung:

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Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft HOLLER wurde zu den fest­gesetzten Änderungen des Fiurbereinigungsgebietes in seiner Sitzung

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2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Dieser Änderungsbeschluss wird vom Kulturamt Westerburg als zustän­dige Flurbereinigungsbehörde erlassen.

Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 86 Abs 2 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16 03 1976 (BGBl. I S. 546). zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.06.1997 (BGBl. I S. 14301.

Die Grundstückseigentümer der zum Verfahren zugezogenen Grund­stücke wurden über das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Holler einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufgeklärt. Die for­mellen Voraussetzungen für die geringfügige Änderung eines verein­fachten Flurbereinigungsverfahrens sind mit der Anhörung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft erfüllt.

2.2 Materielle Gründe

Die Zuziehung der Grundstücke aus der Flur 40 der Gemarkung Holler erfolgt um eine ordnungsgemäße Wegenetzanbindung in diesem Bereich an die Feldlage zu erreichen.

Die Zuziehung der übrigen Flurstücke sowie die Ausschließung der auf­geführten Flurstücke erfolgt zur Änderung der Verfahrensgrenze in Teil­bereichen. was zur Vereinfachung und damit auch zu Kosteneinsparun­gen bei der Herstellung der Umringsgrenze führt.

Insgesamt handelt es sich um geringfügige Änderungen des Flurbereini­gungsgebietes. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 FlurbG sind damit erfüllt. Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Es liegt insbesondere in ihrem Interesse, dass die Weiterführung des Flurbereinigungsverfahrens nicht verzögert wird, damit die angestrebten betriebswirtschaftlichen Vorteile möglichst bald eintreten. Dem gegenüber könnte durch die aufschiebende Wirkung mög­licher Rechtsbehelfe eine erhebliche Verfahrensverzögerung eintreten, mit der Folge, dass die neuen Grundstücke erst ein oder zwei Jahre spä­ter als vorgesehen bewirtschaftet werden können.

Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Maß­nahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und die damit investierten öffentlichen Mittel tragen ganz erheblich zur Erhaltung der Landwirtschaft und der Kulturlandschaft und damit zur Erhaltung eines bedeutenden Wirt­schaftsfaktors in der Landwirtschaft bei. Im Hinblick auf den raschen Struk­turwandel in der Landwirtschaft ist es erforderlich, dass die mit der Flur­bereinigung angestrebten Ziele möglichst schnell verwirklicht werden. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem

Kulturamt Westerburg

Jahnstraße 5, 56457 Westerburg

oder wahlweise bei der

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,

- Obere Flurbereinigungsbehörde Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der beiden Behörden eingegangen ist

Westerburg, 27.08.2001 /. A. Hartwig Epping

- Vermessungsdirektor -

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