Nr. 36/2001
Wochenblatt VG Montabaur
Kulturamt Westerburg Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung Flurbereinigungsverfahren Holler
Az.: V V2474H-HA2.3
56457 Westerburg, 27.08.2001 Jahnstraße 5 Telefon: 02663/292-0 Telefax: 02663/292-220
40
Reteiliate. demaeaenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Ve
Änderungsbeschluss
I. Anordnung
1. Anordnung geringfügiger Änderungen des Flurbereinigungsgebietes (§ 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Hiermit wird das durch Beschluss vom 26.07.1999 festgestellte Gebiet des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens HOLLER. Landkreis Westerwald, wie folgt geändert:
1.1 Zum Flurbereinigungsgebiet werden folgende Grundstücke zugezogen: Gemarkung Holler. Flur 40, Flurstücke 53 bis 58
Gemarkung Montabaur. Flur 3, Flurstück 2741/4 Gemarkung Montabaur, Flur 4. Flurstück 2808/15 Gemarkung Niederelbert, Flur 4. Flurstück 1 Gemarkung Untershausen, Flur 6. Flurstück 1388 1
1.2 Vom Flurbereinigungsgebiet werden folgende Grundstücke ausgeschlossen:
Gemarkung Montabaur. Flur 14. Flurstück 1462/2 Gemarkung Niederelbert, Flur 11. Flurstücke 36/1.38/1.49/1 Gemarkung Niederelbert. Flur 12. Flurstücke 34/1,54/2
2. Feststellung des Fiurbereinigungsgebietes
Das Flurbereinigungsgebiet wird nach Maßgabe der Änderungen unter Nr. 1 festgestellt.
3. Teilnehmergemeinschaft
Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grundstücke (Teilnehmer) sind Mitglieder der mit dem Flurbereinigungsbeschluss vom 26.07.1999 entstandenen
“Teilnehmergemeinschaft der vereinfachten Flurbereinigung HOLLER”.
4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung
Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die folgenden Einschränkungen:
4.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
4.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen. Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
4.3 Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken. Obstbäume, Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, so weit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.
4.4 Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. 1,1 bis 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
III. Hinweise:
1. Ordnungswidrigkeiten
Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie in Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wieder her- stellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. 14.2 bis 14.4 sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.
2. Betretungsrecht
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
3. Anmeldung unbekannter Rechte
Innerhalb von drei Monaten ab der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen bei der Flurbereinigungsbehörde, dem
Kulturamt Westerburg Jahnstraße 5, 56457 Westerburg
anzumelden.
den ist.
Begründung:
Das^sheriqe Flurbereinigungsgebiet mit rund 540 ha Verfahrensfläche erfährt durch die Änderungen eine geringfügige Vergrößerung von etwa
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft HOLLER wurde zu den festgesetzten Änderungen des Fiurbereinigungsgebietes in seiner Sitzung
oc A7 onm nohrirt
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Dieser Änderungsbeschluss wird vom Kulturamt Westerburg als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.
Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 86 Abs 2 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16 03 1976 (BGBl. I S. 546). zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.06.1997 (BGBl. I S. 14301.
Die Grundstückseigentümer der zum Verfahren zugezogenen Grundstücke wurden über das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Holler einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufgeklärt. Die formellen Voraussetzungen für die geringfügige Änderung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sind mit der Anhörung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft erfüllt.
2.2 Materielle Gründe
Die Zuziehung der Grundstücke aus der Flur 40 der Gemarkung Holler erfolgt um eine ordnungsgemäße Wegenetzanbindung in diesem Bereich an die Feldlage zu erreichen.
Die Zuziehung der übrigen Flurstücke sowie die Ausschließung der aufgeführten Flurstücke erfolgt zur Änderung der Verfahrensgrenze in Teilbereichen. was zur Vereinfachung und damit auch zu Kosteneinsparungen bei der Herstellung der Umringsgrenze führt.
Insgesamt handelt es sich um geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 FlurbG sind damit erfüllt. Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Es liegt insbesondere in ihrem Interesse, dass die Weiterführung des Flurbereinigungsverfahrens nicht verzögert wird, damit die angestrebten betriebswirtschaftlichen Vorteile möglichst bald eintreten. Dem gegenüber könnte durch die aufschiebende Wirkung möglicher Rechtsbehelfe eine erhebliche Verfahrensverzögerung eintreten, mit der Folge, dass die neuen Grundstücke erst ein oder zwei Jahre später als vorgesehen bewirtschaftet werden können.
Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und die damit investierten öffentlichen Mittel tragen ganz erheblich zur Erhaltung der Landwirtschaft und der Kulturlandschaft und damit zur Erhaltung eines bedeutenden Wirtschaftsfaktors in der Landwirtschaft bei. Im Hinblick auf den raschen Strukturwandel in der Landwirtschaft ist es erforderlich, dass die mit der Flurbereinigung angestrebten Ziele möglichst schnell verwirklicht werden. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem
Kulturamt Westerburg
Jahnstraße 5, 56457 Westerburg
oder wahlweise bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
- Obere Flurbereinigungsbehörde Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der beiden Behörden eingegangen ist
Westerburg, 27.08.2001 /. A. Hartwig Epping
- Vermessungsdirektor -
7. Z '«'cuciuiucner rvirmes ^uui
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
m r ^c k0 KT* n !f nden Wochenende feiern wir wieder unsere diesjährige jahrllchen Höhepunkt im Gemeinschaftsleben uns ligkert pflegen" ^ UnS6r Brauchtum bewahren und dabei auch die G
Zum 11. Male feiern wir die Kirmes im Festzelt auf dem KirmesDlaf- allen Tagen wird kein Eintritt erhoben. iwmespiat.
Beim Aufstellen des Kirmesbaumes am Freitaa 07 09 2001 um is nr wird der 1 . Beigeordnete Christoph Neye® das erste IFaß iKnc,° C
ääeäää:!
Einzelheiten sind aus dem nachstehenden Programm zu ersehen.
^Gastwirt
lässige
(entließ idieG
jefürSiee!
rßevölke ffit'dem Dor
‘-'"»ernennten
lUfKirmestE
se bei de dieser S«
esvorbf ligeunt ich an die: von “Ble
muck de
irdieOrtsc em ein. u eslage nern frol
s J Nr -l.1™,„
ndnung (VwGO)
geändert durch G iet mit der Folge fkung haben
42 Änderungen vor.
worden, so können»
'bem Die Flurbereini- 137 FlurbG wiederhei- ilich ist.
t.3 vorgenommen w. »flanzungen anordnen. Ir , 1 4 - 4 vorgenommenj
rdnen, dass derjenige,! htete Fläche nachdem jngsgemäß in Bestand
ögelfrei
Ersuchen
Lagt
eudorf 8/627.
SV Blau WJBIMI-T
jH sofort tra 17.301 tLTEHERF toFreitag, eunde aus ft, Treffen
4.2 bis 14.4 sindOrd- erden können.
id berechtigt, zur Vor- gung Grundstücke zu nen Arbeiten auf ihnen
kanntmachung dieses i nicht ersichtlich sind n berechtigen, bei der irburg, Jahnstraße 5
jemeldet, so kann die ingen und Festsetzun
Wirkung eines vorder fen sich gelten lassen, Bekanntgabe des Vei "st in Lauf gesetzt wor-
1 Übersichtskarte eschlusses an einen Monat lang ieteiligten aus bei: id Montabaur, 'chen, Hundsangen,
ohtlich in einer über
B.:VV24i
Änderur LAnordnu Anordni fete$(§ ermit wirr te verein ssterwalc •f Zum Flu markunc markunc markunc markunc markunc !'2 Vom Fl lossen markunj Warkunr markunj * Feststel S as Flurbe N, '1iestg< jTeilnehi Eigent
(Te ^lussvo
ats ab dem ersten Tag toben werden •fft bei dem Kulturamt

