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Nr. 36/2001

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jurbereinigungsbeschluss

Ji,Anordnung der Flurbereinigung (§ 87 Flurbereinigungsgesetz

Cwird für die nachstehend näher bezeichneten Teile der Gemein- ETnwkirchen (Gemarkungen Oberhausen und Pütschbach), Hundsan- r steinefrenz, Obererbach und Weroth, Westerwaldkreis das Flurbe- Jiflungsvertahren Dreikirchen K 158 gemäß § 87 Abs. 4 FlurbG 1 rdnet. um Nachteile für die allgemeine Landeskultur durch die neu ilanie Ortsumgehung Dreikirchen Kreisstraße K 158 zu vermeiden und taLandverlust auf einen größeren Teil von Eigentümern zu verteilen.

"Feststellung des Flurbereinigungsgebietes

Das Flurbereinigungsgebiet, dem die nachstehend aufgeführten Flur- l^keunterliegen, wird hiermit festgestellt.

Gemarkung Oberhausen: fluren 2 und 3 alle Flurstücke

Flur 5 alle Flurstücke mit Ausnahme der Flurstücke 20 bis 23, 24/3,29/2, '30.'2 und 33/2,

Flur7 Flurstücke 9 bis 17, 18/1, 18/2, 19 bis 22, 23/1,23/2, 24, 25, 29 |jnd 30 bis 33,

Fluren 8 und 11 alle Flurstücke,

Flur 12 alle Flurstücke mit Ausnahme der Flurstücke 36/1, 36/2, 37, 38, ,41/2,42,43, 44/1,46 und 56,

Flur 13alle Flurstücke,

Flur 14 Flurstücke 1,2, 3/1 und 5,

Gemarkung Pütschbach:

Flur4 Flurstücke 67, 68/2, 68/4, 68/5, 70 bis 79, 80/1, 80/2 und 81 bis 90, Flur8 Flurstücke 7 bis 15 und 18,

Flur 9 alle Flurstücke 1

Gemarkung Hundsangen:

Flur 4 Flurstück 57,

Flur 11 Flurstücke 1 bis 7, 22 bis 24, 42/1,42/2, 43/1 und 44,

Flur48 Flurstücke 7278, 7279/1 und 7279/2,

Gemarkung Steinefrenz:

«Flurstücke 22, 23, 24/1,24/3, 25/1,25/2, 26 bis 34, 133/1, 152 bis 154,155/1,156 und 157/1 Gemarkung Obererbach:

:Flur 11 Flurstücke 1 bis 4, 5/1,5/2, 5/4, 5/5 und 6,

Flur 15 Flurstücke 1,18 und 19 bis 29 Flur 16 Flurstücke 1 und 3 bis 7 Gemarkung Weroth:

Flur4 Flurstücke 35 bis 39, 41 bis 60, 69 bis 107, 124, 125, 130, 131, 132,133,134 bis 136, 138 und 139

3, Teilnehmergemeinschaft

^Eigentümer sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbaube- wtrgten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke (Teil­nehmer) bilden die Teilnehmergemeinschaft. Die Teilnehmergemeinschaft jttteht mit diesem Flurbereinigungsbeschluss.

GieTeilnehmergemeinschaft führt den Namen:Teilnehmergemein- mlt der Flurbereinigung Dreikirchen K 158. rSitz ist in Dreikirchen, Westerwaldkreis.

Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung

c* anperer Gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekannt­stes Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flur- uiigungsplanes die folgenden Einschränkungen:

Inder Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der lurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Auch nie Rodung von Rebland und Neuanpflanzung von Rebstöcken (12 r U , ^ er Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

| auwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähn- cne Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehör- e errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. nh U th- ruppen einze,r| e Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, moru rne Ret) stöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnah- era ien, so weit landeskulturelle Belange, insbesondere des Natur- Zust' unp ^er Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit (4 (j f ,| 7 lmmun 9.^ er Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.

srh ? lnsctl| äge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirt- 0 ~w n 9 übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereini- fWt < rc * e - ß e Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der

«AnordnM UfSlChtsbehörde erteilt werden.

Oie sofort- n ? der sof ortigen Vollziehung

I® Abs y°^ z ' e T | ung dieses Verwaltungsaktes (Nr. 1,1 bis 4) nach § ^sunrn/nÜ ^J ^ r - ^ der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der I? VOrn 25 Ofionn ?' 03 1991 ( ß GBI. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz f Rechtsbehoif 1 ( BGBI - 1 s - 1 206), wird angeordnet mit der Folge, dass e gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

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III. Hinweise:

1. Ordnungewidrigkeiten

Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vor­genommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie in Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereini­gungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wieder her- stellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 vorgenommen wor­den, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. I 4.2 bis 1 4.4 sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.

2. Betretungsrecht

Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vor­bereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

3. Anmeldung unbekannter Rechte

Innerhalb von drei Monaten ab der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Kulturamt Westerburg, Jahnstraße 5, 56457 Westerburg anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzun­gen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Ver­waltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in Lauf gesetzt wor­den ist.

4. Auslegung des Beschlusses mit Gründen und Übersichtskarte

Je eine Ausfertigung dieses Flurbereinigungsbeschlusses mit den Beschlussgründen und einer Übersichtskarte liegen einen Monat lang nach der Bekanntmachung zur Einsichtnahme der Beteiligten aus bei: den Verbandsgemeindeverwaltungen Wallmerod und Montabaur, den Ortsbürgermeistern der Ortsgemeinden Dreikirchen, Hundsangen, Obererbach, Steinefrenz und Weroth

Die Grenze des Flurbereinigungsgebietes ist nachrichtlich in einer Über­sichtskarte im Maßstab 1:10.000 dargestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Kulturamt Westerburg, Jahnstraße 5, 56457 Westerburg oder wahlweise bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, - Obere Flurbereinigungs­behörde -, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der beiden Behörden eingegangen ist.

Kulturamt Westerburg Der Leiter des Kulturamtes

Westerburg, 24.08.2001 Jürgen Lehnigk-Emden

Ltd. Regierungsdirektor

Möhnenclub Klatschmohn e.V. Nentershausen

Tagesausflug

Wie Ihr wisst, starten wir am 08.09.2001 zu unserem Tagesausflug nach Rüdesheim.

Abfahrt ist um 10.00 Uhr am Marktplatz.

Niedererbach

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

montags.von 19.00 bis 20.00 Uhr

donnerstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

Gemeindeverwaltung.Tel.: 06485/4696

Ortsbürgermeister.Tel.: 06485/224

Kulturamt Westerburg Westerburg, 24.08.2001

Flurbereinigungs- und Siedlungsbehörde Unternehmensflurbereinigung Dreikirchen K 158 Az.: UV2490D-HA2.3

Öffentliche Bekanntmachung

Einladung zur Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft der Unternehmensflurbereinigung Dreikirchen K 158

Mit dem Flurbereinigungsbeschluss vom 24.08.2001 ist gemäß § 16 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) in