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Wochenblatt VG Montabaur

Nr.;

13.00 Uhr 1. FC Saarbrücken - B-1 -Junioren E'sbaeMate Sportfreund Spiel der Regionalliga Südwest im Saarbrücker Sportfeld. Der Mann schaftsbus fährt um 9.00 Uhr vom Eisbachtalstadion ab.

Girod

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

montags.von 19.00 bis 20.00 Uhr

donnerstags. von 1 8-00 bis 19.30 r

Gemeindeverwaltung . Tel.: 06485 4696

Ortsbürgermeister.Tel.: 06485/793

Kulturamt Westerburg Westerburg, 24.08.2001

Flurbereinigungs- und Siedlungsbehörde Unternehmensflurbereinigung Dreikirchen K 158 Az.: UV2490D-HA2.3 Öffentliche Bekanntmachung

Einladung zur Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft der Unternehmensflurbereinigung Dreikirchen K 158

Mit dem Flurbereinigungsbeschluss vom 24.08.2001 ist gemäß § 16 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils gültigen Fassung die Teilnehmergemeinschaft der Flurberei­nigung Dreikirchen als Körperschaft des öffentlichen Rechts entstanden. Nach § 21 FlurbG sind für die Teilnehmergemeinschaft ein aus mehreren Mitgliedern bestehender Vorstand und für jedes Vorstandsmitglied ein Stellvertreter zu wählen.

Hiermit werden die Teilnehmer (Grundstückseigentümer. Erbbauberech­tigte) am Flurbereinigungsverfahren zu einer Teilnehmerversammlung zur Wahl des Vorstandes eingeladen, die am 24.09.2001 um 19.00 Uhr im Nebenraum der Mehrzweckhalle in 56414 Dreikirchen stattfindet.

Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte hat eine Stimme. Bevollmächtigte haben sich im Wahl­termin durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten.

i.A. Norbert Jung, Regierungsamtmann

Kulturamt Westerburg

(Landentwicklung und ländliche Bodenordnung)

Jahnstraße 5, 56457 Westerburg Az.: UV2490D HA. 2.3 Flurbereinigungsbeschluss

I. Anordnung

1. Anordnung der Flurbereinigung (§ 87 Flurbereinigunqsqesetz (FlurbG))

Hiermit wird für die nachstehend näher bezeichneten Teile der Gemein­den Dreikirchen (Gemarkungen Oberhausen und Pütschbach). Hundsan­gen, Steinefrenz, Obererbach und Weroth. Westerwaldkreis das Flurbe­reinigungsverfahren Dreikirchen K 158 gemäß § 87 Abs. 4 FlurbG angeordnet, um Nachteile für die allgemeine Landeskultur durch die neu geplante Ortsumgehung Dreikirchen Kreisstraße K 158 zu vermeiden und den Landverlust auf einen größeren Teil von Eigentümern zu verteilen.

2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes

Das Flurbereinigungsgebiet, dem die nachstehend aufgeführten Flur­stücke unterliegen, wird hiermit festgestellt.

Gemarkung Oberhausen:

Fluren 2 und 3 alle Flurstücke

Flur 5 alle Flurstücke mit Ausnahme der Flurstücke 20 bis 23 24/3 29/2

30/2 und 33/2,

Flur 7 Flurstücke 9 bis 17, 18/1, 18/2, 19 bis 22, 23/1 23/2 24 25 29 und 30 bis 33, a

Fluren 8 und 11 alle Flurstücke,

Flur 12 alle Flurstücke mit Ausnahme der Flurstücke 36/1 36/2 37 3R

41/1,41/2, 42, 43, 44/1,46 und 56, 6

Flur 13 alle Flurstücke,

Flur 14 Flurstücke 1,2, 3/1 und 5,

Gemarkung Pütschbach:

Flur 4 Flurstücke 67, 68/2,68/4, 68/5,70 bis 79, 80/1,80/2 und 81 bis 90 Flur 8 Flurstücke 7 bis 15 und 18.

Flur 9 alle Flurstücke,

Gemarkung Hundsangen:

Flur 4 Flurstück 57,

Flur 11 Flurstücke 1 bis 7, 22 bis 24, 42/1,42/2, 43/1 und 44 Flur 48 Flurstücke 7278, 7279/1 und 7279/2,

Gemarkung Steinefrenz:

Flur 3 Flurstücke 22, 23, 24/1,24/3, 25/1,25/2 26 bis 34 1 33/1 1 so w* 154, 155/1, 156 und 157/1 »dis 34, 133/1, 152 bis

Gemarkung Obererbach:

Flur 11 Flurstücke 1 bis 4, 5/1,5/2, 5/4, 5/5 und 6 Flur 15 Flurstücke 1, 18 und 19 bis 29 Flur 16 Flurstücke 1 und 3 bis 7 Gemarkung Weroth:

Flur 4 Flurstücke 35 bis 39, 41 bis 60, 69 bis 107 19 zi ^

132. 133. 134 bis 136, 138 und 139 125 ,

3. Teilnehmergemeinschaft Die Eigentümer sowie die den Eigentümern gleichstehenri c 1 rechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Gr mn r nehmer) bilden die Teilnehmergemeinschaft. Die Teilnehrrwn UCke M entsteht mit diesem Flurbereinigungsbeschluss. ' 9ernei| ischai||

Die Teilnehmergemeinschaft führt den Namen:Teilneh 1 Schaft der Flurbereinigung Dreikirchen K 158" nm£r 9smejn.| Ihr Sitz ist in Dreikirchen, Westerwaldkreis.

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4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzunq

Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von dPrR I

gäbe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbar^ tncl bereinigungsplanes die folgenden Einschränkungen: iaes M

4. 1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zusfimmunorism 1 bereimgungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden iZ! zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören Auch die R * von Rebland und Neuanpflanzung von Rebstöcken bedürfender?! mung der Flurbereinigungsbehörde. 4U

[Nutzer gel

4.2 Bauwerke. Brunnen. Gräben, Einfriedungen, Hangterrassenundähn.1 liehe Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigunqsbe *1 errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden 'j

4.3 Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken ObJ

bäume. Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefähl so weit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und! der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung da' Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. a ,

4.4 Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirt-1 schaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungs-* behörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaul-S Sichtsbehörde erteilt werden.

melden.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. 1,1 bis4) nach§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)inder Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz; vom 25.06.2001 (BGBl. I S. 1206), wird angeordnet mit der Folge,' Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

III. Hinweise:

1. Ordnungswidrigkeiten

Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vor-: genommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so könnensie in Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereini­gungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wiederher­stellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. 14.3 vorgenommen wor-: den, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4 A vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. 14.2 bis 1 4.4 sind OriF nungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.

2. Betretungsrecht Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vor bereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung GrundsilucKez betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten au i vorzunehmen.

3. Anmeldung unbekannter Rechte ,. B

Innerhalb von drei Monaten ab der öffentlichen B e N anntmac * 1 ^£ h l l ( | Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersten aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren bereentrge , ^

Flurbereinigungsbehörde, dem Kulturamt Westerburg, Jan '. 56457 Westerburg, anzumelden. .

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so , Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen una ; gen gelten lassen. PS vor#

Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung ein |a Ssenj : Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso g e gen s| cn g ^ Vef . wie der Beteiligte, demgegenüber diese Frist durch ° , L ese tztwor-

waltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in La y dsn ist. . hts |(arte

4. Auslegung des Beschlusses mit Gründen und ^® rs 'g S ^ den

Je eine Ausfertigung dieses Flurbereinigungsbesch us na) | a() g

Beschlussgründen und einer Übersichtskarte liegen e gus bej; nach der Bekanntmachung zur Einsichtnahme der Bete y den Verbandsgemeindeverwaltungen Wallmerod und Mo ^gen, den Ortsbürgermeistern der Ortsgemeinden Dreikirchen, Obererbach, Steinefrenz und Weroth . in einer Über-

Die Grenze des Flurbereinigungsgebietes ist nachrich i sichtskarte im Maßstab 1:10.000 dargestellt.

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