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44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah­ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich- neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen.

Kadenbach, 29.06.2001 Marx, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des BebauungsplanesAuf der Höh - 2. Erweiterung der Ortsgemeinde Kadenbach

hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Ortsgemeinderat von Kadenbach am 11.04.2000 als Satzung beschlossene Änderung des BebauungsplanesAuf der Höh - 2. Erwei­terung wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so dass eine Genehmigung durch die Kreisver­waltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist. Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Mon­tabaur, Bauverwaltung, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mitt­wochs von 8.00 - 12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 - 12.30 und 14.00 -18.00 Uhr und freitags von 8.00 -12.30 Uhr) von jeder­mann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebau­ungsplanes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in §214 Abs 1 Nr 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbe-

Nr. 27/2001

nirht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntrria- achtüch ,st .J|® n h n eqenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist, chung schnfthc g9 ebenta ii s unbeachtlich, wenn sie nicht inner- Mängel der Abwägu ng ® ^ dieser Bekanntmachung gegenüber der

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Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif- ten oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver­mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermogensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti­gen beantragt.

§44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah­ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich­neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug): Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1 . die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung. die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen.

Kadenbach, 29.06.2001 Marx, Orisbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des Bebauungsplanes Am Krämer I IV der Ortsgemeinde Kadenbach

hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Ortsgemeinderat von Kadenbach am 11.04.2000 als Satzung beschlossene Änderung des BebauungsplanesAm Krämer I - IV wur