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Wochenblatt VG Montabaur

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Nr. 27/2001

Fundsache

Bei der Gemeindeverwaltung Eitelborn wurde ein Jugendfahrrad (Herren) I S p u ndsache abgegeben. Der Verlierer kann dieses gegen entspre­chenden Eigentumnachweis während der Dienststunden abholen.

Norbert Blath, Bürgermeister

MGV Eitelborn 1866

Am kommenden Samstag, 07.07.2001, feiert die Sängerfamilie ab 18.00 Uhr ihr alljährliches vereinsinternes Sommerfest auf dem Platz der Feu­erwehrIn der Erle". Die Ausrichtung haben in diesem Jahr die Sanges­freunde vom II. Tenor übernommen. Alle Mitglieder mit ihren Angehöri­gen. sowie Freunde und Gönner des Vereins sind herzlich eingeladen.

Westerwald-Verein Eitelborn e.V.

Am Freitag. 06.07.2001, treffen wir uns um 19.30 Uhr im Wanderheim zum Stammtisch Am Samstag, 07.07.2001 ab 15.00 Uhr, lädt der Vor­stand alle Vereinsmitglieder zum Grillfest ein. Gleichzeitig ist Einwei­hungsfeier für den Anbau des Wanderheims.

Freiwillige Feuerwehr Eitelborn

Die nächste Übung findet am Freitag, 06.07.2001, 19.30 Uhr, statt.

Am Sonntag, 08.07.2001, treffen wir uns um 11.00 Uhr am Gerätehaus. Von dort fahren wir nach Hillscheid zumTag der offenen Tür.

Tennis-Club 1980 Eitelborn e.V.

Arbeitseinsatz

Am Samstag. 14.07.2001, erfolgt ab 10.00 Uhr ein weiterer Arbeitsein­satz auf dem Gelände des Tennisclubs. Es werden übenwiegend Grün- schmttarbeiten zu verrichten sein. Wir bitten um rege Beteiligung insbe­sondere der aktiven Mitglieder, die ihre Pflichtarbeitsstunden in diesem Jahr noch nicht geleistet haben. Teilnehmer tragen sich bitte in die am Clubhaus aushängende Teilnehmerliste ein.

Kadenbach

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

dienstags.von 18.00 bis 20.00 Uhr

und.nach Vereinbarung

Gemeindeverwaltung, Telefon und Fax: 02620/633 Ortsbürgermeister, Telefon: 02620/1001 (ab 13.30 Uhr)

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des BebauungsplanesAuf der Höh der Ortsgemeinde Kadenbach

hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

* C;

Die vom Ortsgemeinderat von Kadenbach am 11.04.2000 als Satzung beschlossene Änderung des BebauungsplanesAuf der Höh - 1. Erwei­terung wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Mon­tabaur entwickelt, so daß eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Mon­tabaur, Bauverwaltung, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mitt­wochs von 8.00 - 12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 - 12.30 und;14.00 -18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jeder­mann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebau­ungsplanes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbe­achtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma­chung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner­halb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif­ten oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver­mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti- gen beantragt.

44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah­ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich­neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen.

Kadenbach, 29.06.2001 Marx, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des BebauungsplanesAuf der Höh der Ortgemeinde Kadenbach;

hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Ortsgemeinderat von Kadenbach am 11.04.2000 als Satzung beschlossene Änderung des BebauungsplanesAuf der Höh wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so daß eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwald­kreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Mon­tabaur, Bauverwaltung, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mitt­wochs von 8.00 - 12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 - 12.30 und 14.00 -18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jeder­mann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebau­ungsplanes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbe­achtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma­chung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner­halb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif­ten oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver­mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.