Wochenblatt VG Montabaur
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Nr. 27/2001
Fundsache
Bei der Gemeindeverwaltung Eitelborn wurde ein Jugendfahrrad (Herren) I S p u ndsache abgegeben. Der Verlierer kann dieses gegen entsprechenden Eigentumnachweis während der Dienststunden abholen.
Norbert Blath, Bürgermeister
MGV Eitelborn 1866
Am kommenden Samstag, 07.07.2001, feiert die Sängerfamilie ab 18.00 Uhr ihr alljährliches vereinsinternes Sommerfest auf dem Platz der Feuerwehr “In der Erle". Die Ausrichtung haben in diesem Jahr die Sangesfreunde vom II. Tenor übernommen. Alle Mitglieder mit ihren Angehörigen. sowie Freunde und Gönner des Vereins sind herzlich eingeladen.
Westerwald-Verein Eitelborn e.V.
Am Freitag. 06.07.2001, treffen wir uns um 19.30 Uhr im Wanderheim zum Stammtisch Am Samstag, 07.07.2001 ab 15.00 Uhr, lädt der Vorstand alle Vereinsmitglieder zum Grillfest ein. Gleichzeitig ist Einweihungsfeier für den Anbau des Wanderheims.
Freiwillige Feuerwehr Eitelborn
Die nächste Übung findet am Freitag, 06.07.2001, 19.30 Uhr, statt.
Am Sonntag, 08.07.2001, treffen wir uns um 11.00 Uhr am Gerätehaus. Von dort fahren wir nach Hillscheid zum “Tag der offenen Tür”.
Tennis-Club 1980 Eitelborn e.V.
Arbeitseinsatz
Am Samstag. 14.07.2001, erfolgt ab 10.00 Uhr ein weiterer Arbeitseinsatz auf dem Gelände des Tennisclubs. Es werden übenwiegend Grün- schmttarbeiten zu verrichten sein. Wir bitten um rege Beteiligung insbesondere der aktiven Mitglieder, die ihre Pflichtarbeitsstunden in diesem Jahr noch nicht geleistet haben. Teilnehmer tragen sich bitte in die am Clubhaus aushängende Teilnehmerliste ein.
Kadenbach
Sprechstunden des Ortsbürgermeisters
dienstags.von 18.00 bis 20.00 Uhr
und.nach Vereinbarung
Gemeindeverwaltung, Telefon und Fax: 02620/633 Ortsbürgermeister, Telefon: 02620/1001 (ab 13.30 Uhr)
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes “Auf der Höh” der Ortsgemeinde Kadenbach
hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
* C;
Die vom Ortsgemeinderat von Kadenbach am 11.04.2000 als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplanes “Auf der Höh” - 1. Erweiterung wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so daß eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.
Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauverwaltung, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 - 12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 - 12.30 und;14.00 -18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti- gen beantragt.
44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Kadenbach, 29.06.2001 Marx, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes “Auf der Höh” der Ortgemeinde Kadenbach;
hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Ortsgemeinderat von Kadenbach am 11.04.2000 als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplanes “Auf der Höh” wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so daß eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.
Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauverwaltung, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 - 12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 - 12.30 und 14.00 -18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.

