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Wochenblatt VG Montabaur

Wirzenborn

Die Anwohner nördlich der L 313 können über den befestigten Wald- Wirtschaftsweg (ehemalige Kreisstraße) zur L 318 (Ri. Montabaur/Lim­burg) fahren, die Anwohner südlich der L 313 (Kiefernweg u.a.) müssen ihre Fahrzeuge nördlich der L abstellen (z.B. auf dem Parkplatz an der Wallfahrtskirche). Die Bewohner der Marauermühle und der Frinksmuhle stellen ihre Fahrzeuge bei Bedarf auf dem Parkplatz an der Einmündung des Weges nach Holler ab.

Die Bewohner des Grubenhauses sollten ihre Fahrzeuge ebenfalls im Wir- zenborner Bereich nördlich der L 313 abstellen, um von dort aus zur L 318 zu gelangen.

Reckenthal

Die An- und Abfahrt ist nur über den geteerten, im weiteren Verlauf geschotterten Wirtschafts- und Waldweg in Richtung Untershausen mög­lich, die am Waldrand stehende Schranke wird an diesem Tag aus­nahmsweise geöffnet. Wer in Richtung Heilberscheid / Nentershausen / Limburg fahren muss, stellt sein Fahrzeug im Bereich des Wanderpark­platzes am Gelbach (an der K 161 auf der Heilberscheider Seite) ab. Bladernheim

Die An- und Abfahrt ist nur über den Waldweg entlang der Grillhütte in Rich­tung Stahlhofen möglich. Die Anwohner südlich der L 313 (Mittelaustr.. Densenaustr.) stellen ihre Fahrzeuge nördlich der Landesstraße ab.

Ettersdorf

Die An- und Abfahrt erfolgt über die K 166 in Richtung Stahlhofen.

Montabaur, Judengasse / Elisabethenstraße

Die Elisabethenstraße / Judengasse in Montabaur wird während der Ver­anstaltung für den motorisierten Verkehr gesperrt.

Die Vollsperrung erfolgt ab dem Wendehammer am Parkplatz. Die unter­halb des Sperrpunktes Wohnenden sollten an diesem Tag ihr Fahrzeug auf dem v.g. Parkplatz abstellen, wenn sie auf die Benutzung des Autos angewiesen sind. Die Ausfahrt auf die Wirzenborner Straße ist für die Ver­anstaltungszeit nicht möglich.

Verbandsgemeindeverwaltung - Ordnungsamt -

insbesondere bei auf unbestimmte Dauer gerichteten Sondpr eine abweichende Fälligkeitsregelung getroffen wird. ernutzi %ii,

§5

( 1 ) Die Höhe der Sondernutzungsgebühren richtet sich nachri Satzung als Bestandteil beigefügten Gebührenverzeichnis Qemdies «f

(2) Sind für die Sondernutzungsgebühren Rahmensätze vorn?

sind im Einzelfall Art und Ausmaß der Einwirkung auf die StraR n,S!l Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des r h- dden Schuldners zu berücksichtigen. Gebühren-

(3) Ist die sich nach Absatz 1 und 2 ergebende Gebühr niedrino festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhob? llie in dem Gebührenverzeichnis nicht ausdrücklich etwas anderes b ^

(4) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aiifnc sind, wird eine Sondernutzungsgebühr erhoben, die nach den mw zeichnis aufgeführten vergleichbaren Sondernutzungen zu berprhn Ver ' Im übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. cnnenisl

§ 6 - Gebührenfreiheit

Eine Sondernutzungsgebühr wird nicht erhoben bei a) Sondernutzungen, die durch die Stadt Montabaur ausgeübtwori oder an deren Durchführung ein besonderes öffentliches Interc besteht. esse

b) Sondernutzungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes beitran und die insoweit auch im Interesse der Allgemeinheit ausgeübt wer?

c) Sondernutzungen, die aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht aicj

wendig anerkannt werden, ot '

d) Wohltätigkeitsveranstaltungen sowie Hinweise auf deren Durchführm

e) Informationsstände von privaten Organisationen, Vereinen und Gril pen, soweit kein Verkauf stattfindet und keine Mitgliederwerbung erfoto

f) Sondernutzungen politischer Parteien

g) sonstige politische oder kulturelle Veranstaltungen und Sondernut­zungen, die auf solche Veranstaltungen hinweisen,

h) Straßenfesten, die nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sind.

§ 7 - Gebührenerstattung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Montabaur

vom 25.06.2001

Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz - GemO- vom 31. Januar 1994 (GVBI. S 153),der §§ 41 und 47 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz -LStrG- in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBI. S. 273, BS 91-1). des § 8 des Bundesfern­straßengesetzes -FStrG- in der Neufassung vom 19. April 1994 (BGBl. 1 S. 854) sowie der §§1,2 und 38 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz -KAG- vom 20. Juni 1995 (GVBI. S. 175) in seiner Sit­zung am 31.05.2001 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird.

§ 1 - Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die Sondernutzung an Öffentlichen Straßen, die in der Baulast der Stadt Montabaur stehen.

(2) öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.

(3) Zu den Straßen gehören

1. der Straßenkörper, das sind insbesondere Straßengrund, Straßenunterbau, Straßendecke, Geh- und Radwege, Parkplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsan­lagen, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,

2. die Geh- und Radwege mit eigenem Straßenkörper, die im Zusam­menhang mit einer öffentlichen Straße im wesentlichen mit ihr gleich­laufen,

3. der Luftraum über dem Straßenkörper,

4. der Bewuchs und das Zubehör; das sind Verkehrszeichen, Ver­kehrseinrichtungen, Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlie­ger dienen.

§ 2 - Gebührenpflicht

Für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen wird eine Gebühr erho­ben (Sondernutzungsgebühr). Diese gilt auch, wenn die Sondernutzung unerlaubt ausgeübt wird.

(2) Sondernutzungen dürfen erst ausgeübt werden, wenn dafür eine Erlaubnis erteilt worden ist.

§ 3 - Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer die Erlaubnis beantragt und derjenige zu dessen Gunsten die Erlaubnis erteilt wird. Gebührenschuldner ist auch wer eine Sondernutzung tatsächlich ausübt oder ausgeübt hat.

(2) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so sind sie Gesamt­schuldner.

§ 4 - Entstehung der Fälligkeiten der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht im Falle der Sondernutzungsgebühr mit Erteilung der Sondernutzungserlaubnis; bei der unerlaubten Ausübu von Sondernutzungen mit deren Beginn. Für Sondernutzungen die bere vor Inkrafttreten dieser Satzung mit dem Vorbehalt einer später Gebührenerhebung genehmigt wurden, entsteht die Gebührenpflicht r dem Tage des Inkrafttretens dieser Satzung.

(2) Die Gebühren werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenb scheides an den Gebührenschuldner, sofern nicht im Gebührenbesche

(1) Wird eine genehmigte Sondernutzung vom Nutzungsberechtigtennicht in Anspruch genommen oder die Sondernutzung vorzeitig beendet, besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Erlaß der Gebühren.

(2) Eine entrichtete Sondernutzungsgebühr kann anteilmäßig zurücker­stattet werden, wenn die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen wider­rufen wird, die der Nutzungsberechtigte nicht zu vertreten hat. Diesgilt nicht bei Veranstaltungen im überwiegenden öffentlichen Interesse bis zum Zeitraum von 4 Tagen.

Der Erstattungsbetrag wird auf volle Euro aufgerundet.

§ 8 - Märkte, Messen und Ausstellungen Auf die Durchführung von Märkten, Brauchtumsfesten, Messen, Kirmes­veranstaltungen und Ausstellungen auf den hierzu besonders festgeleg­ten Plätzen findet diese Satzung keine Anwendung.

§ 9 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

56410 Montabaur, 25.06.2001 (S.) Dr. Possel-Dökn

Stadt Montabaur Bürgemstei

Gebührenverzeichnis

zur Satzung der Stadt Montabaur über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen

Geb.

Nr.

Nuizungsart

Gebühr

Mindestgebüt

1-

Tische. Sitz- und Stehgelegenheiten, die zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen

Verkehrsflächen abgestellt werden, monatlich je angefangenem m 2 (maximal 5 Monate im Jahr)

3,-

!

_

2.

Warenauslagen und Warenständer je angefangenem m 2

(maximal 10 Monate im Jahr)

monatlich 1,50

monatlich .u.-.

_ -

3.

Verkauf von Waren ohne festen Standplatz (Verkauf an

mobilen Tischen oder unmittelbar auf der Straße) je angefangenem m 2

täglich 5,-

_-

4-

_

Verkauf von Waren bei besonderen Veranstaltungen

(z.B. Fastnachtszug, Werbeveranstaltung, o. ä.), täglich

4.1 - im Umhergehen, pro Verkäufer

10,-

4.2 - Imbißstände, Getränkestände bis 10 m 2

17,

über 10 m 2

29,-e

- -

4.3 - Sonstige Stände, täglich

5,- bis 25,- <:

5.

Aufstellung von Werbe-und Informationswagen (auch

KFZ), täglich

5,- bis 25,-1

_

--

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-P a J. .w in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), durch Gesetz vom 22. Dezember 1999 (GVBI. S. 470) wird au 9 hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder e|]

dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustanceg sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anra y zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn , g ene h

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, g^ migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder

2 vor i stan sehr Adei verh

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