VG Montabaur
Nr. 26/2001
y Wochenblatt
0gs DRK-Krankenhaus Diez --
bietet nachfolgende Kurse an-
fjückbildungsgymnastik für Mütter
Kursbeginn möglich ab 6 bis 8 Wochen - bPi u
.„ach der Geburt. bei Kaiserschnitt ab 12 Wochen
Kurs: Jeden Montag von 19.oo bis 20 3n 1 ih- ■
Krankenpflegeschule. ^ 30 Uhr großen Schulsaal der
Leiterin: Sina Reißmann, Hebamme
Kosten. übernimmt die Krankenkasse
Info und Anmeldung unter Telefon: 02604/95fy?fioL „
Weitere Termine entnehmen Sie bitte demAmtshl« 6 ' 950136 '
Säuglingspflegekurs für werdende Eltern
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Oie Teilnahme ist kostenlos. ranKen Pflegeschule
Beferentin. Christine Exner Kinriprkrani
Schwangeren-Information ’ derkranken schwester
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Themen:
Individuelle Beratung und Information Hören der kindlichen Herztöne . Info über Akupunktur und Homöopathie Ernährungsberatung für Schwangere Fragen rund ums Stillen
Kurs: Mittwoch, 04.07.2001, von 18.00 bis 19.00 Uhr, Station 1 - neuer Aufenthaltsraum.
Geburtsvorbereitungskurse für Schwangere
Das Hebammenteam des DRK-Krankenhauses Diez bietet allen schwangeren Frauen ab der 26. SSW Geburtsvorbereitungskurse an.
Jeden Dienstag von 17.00 bis 18.00 Uhr und von 18.00 bis 19.00 Uhr. Anmeldungen unter Telefon 06432/506-266
Informationsabend durch einen Gynäkologen und eine Hebamme zur Vorstellung der geburtshilflichen Abteilung mit anschl. Besichtigung von Kreißsaal und Wochenstation
Termin: 25.07.2001, 19.00 bis 20.00 Uhr im Konferenzzimmer.
Montabaur
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Öffentliche Bekanntmachung
I. Änderung des Bebauungsplanes “Fanggartenhohl” der Stadt Montabaur;
hier: In-Kraft-Treten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
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Die vom Stadtrat von Montabaur in seiner Sitzung am 26.06.2001 als Satzung beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplanes “Fanggartenhohl" wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so dass eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.
Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvörschriften dann urtbe- achtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Montabaur, 27.06.2001 Dr. Possel-Dölken
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen
Jagdbezirks “Montabaurer Höhe I”
Die Niederschrift über die Sitzung der Jagdgenossenschaft "Montabaurer Höhe I” vom 03.05.2001 und die der Unteren Jagdbehörde angezeigte neue Satzung der Jagdgenossenschaft “Montabaurer Höhe I” liegen ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, im Zimmer-Nr. 108 zur Einsichtnahme aus. Sie können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur während der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Die Auslegungsfrist beträgt nach § 5 Absatz 6 der Satzung der Jagdgenossenschaft “Montabaurer Höhe I” vom 03.05.2001 zwei Wochen und beginnt mit Ablauf des Erscheinungstags dieses Amtsblatts.
Dr. Paul-Josef Possel-Dölken, Jagdvorsteher
Verkehrsregelung am “Gelbachtag”
(8. Juli 2001, von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr)
Der Gelbachtag mit der damit verbundenen Vollsperrung der Landesstraßen 313 / 325 bringt für die Bewohner die zwischenzeitlich gewohnten Änderungen der Verkehrssituation mit sich, die Möglichkeiten zur An- und Abfahrt sind durch die Veranstaltung eingeschränkt.
Mit freundlicher Genehmigung durch die Forstbehörde und die Forstreviere können die Anwohner für unabweisbar notwendige Fahrten von und zum Wohnort vorhandene Wege benutzen. Wegen des Ausbauzustandes und der geringen Fahrbahnbreiten sind die v.g. Wege nicht als Umleitungsstrecken anzusehen, sondern als Notzuwegung für unabweisbare Fahrten (z.B. von und zur Arbeitsstätte, Urlaubsfahrten, usw.); bei der Benutzung sollte besondere Vorsicht an den Tag gelegt werden, auf Fahrbahnunebenheiten, Begegnungsverkehr, Fußgänger und nicht zuletzt auf Wild ist besonders zu achten. Angepasste (niedrige!) Fahrtgeschwindigkeit ist einzuhalten.

