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VG Montabaur

Nr. 26/2001

y Wochenblatt

0gs DRK-Krankenhaus Diez --

bietet nachfolgende Kurse an-

fjückbildungsgymnastik für Mütter

Kursbeginn möglich ab 6 bis 8 Wochen - bPi u

.ach der Geburt. bei Kaiserschnitt ab 12 Wochen

Kurs: Jeden Montag von 19.oo bis 20 3n 1 ih-

Krankenpflegeschule. ^ 30 Uhr großen Schulsaal der

Leiterin: Sina Reißmann, Hebamme

Kosten. übernimmt die Krankenkasse

Info und Anmeldung unter Telefon: 02604/95fy?fioL

Weitere Termine entnehmen Sie bitte demAmtshl« 6 ' 950136 '

Säuglingspflegekurs für werdende Eltern

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Oie Teilnahme ist kostenlos. ranKen Pflegeschule

Beferentin. Christine Exner Kinriprkrani

Schwangeren-Information derkranken schwester

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Themen:

Individuelle Beratung und Information Hören der kindlichen Herztöne . Info über Akupunktur und Homöopathie Ernährungsberatung für Schwangere Fragen rund ums Stillen

Kurs: Mittwoch, 04.07.2001, von 18.00 bis 19.00 Uhr, Station 1 - neuer Aufenthaltsraum.

Geburtsvorbereitungskurse für Schwangere

Das Hebammenteam des DRK-Krankenhauses Diez bietet allen schwan­geren Frauen ab der 26. SSW Geburtsvorbereitungskurse an.

Jeden Dienstag von 17.00 bis 18.00 Uhr und von 18.00 bis 19.00 Uhr. Anmeldungen unter Telefon 06432/506-266

Informationsabend durch einen Gynäkologen und eine Hebamme zur Vorstellung der geburtshilflichen Abteilung mit anschl. Besichtigung von Kreißsaal und Wochenstation

Termin: 25.07.2001, 19.00 bis 20.00 Uhr im Konferenzzimmer.

Montabaur

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Öffentliche Bekanntmachung

I. Änderung des Bebauungsplanes Fanggartenhohl der Stadt Montabaur;

hier: In-Kraft-Treten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

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Die vom Stadtrat von Montabaur in seiner Sitzung am 26.06.2001 als Sat­zung beschlossene 1. Änderung des BebauungsplanesFanggartenhohl" wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so dass eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.

Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvörschriften dann urtbe- achtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma­chung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner­halb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif­ten oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver­mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti­gen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah­ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich­neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gül­tig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen.

Montabaur, 27.06.2001 Dr. Possel-Dölken

Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen

JagdbezirksMontabaurer Höhe I

Die Niederschrift über die Sitzung der Jagdgenossenschaft "Montabau­rer Höhe I vom 03.05.2001 und die der Unteren Jagdbehörde angezeig­te neue Satzung der JagdgenossenschaftMontabaurer Höhe I liegen ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Aden­auer-Platz 8, 56410 Montabaur, im Zimmer-Nr. 108 zur Einsichtnahme aus. Sie können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur während der Öffnungszeiten eingesehen werden.

Die Auslegungsfrist beträgt nach § 5 Absatz 6 der Satzung der Jagd­genossenschaftMontabaurer Höhe I vom 03.05.2001 zwei Wochen und beginnt mit Ablauf des Erscheinungstags dieses Amtsblatts.

Dr. Paul-Josef Possel-Dölken, Jagdvorsteher

Verkehrsregelung amGelbachtag

(8. Juli 2001, von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr)

Der Gelbachtag mit der damit verbundenen Vollsperrung der Landes­straßen 313 / 325 bringt für die Bewohner die zwischenzeitlich gewohn­ten Änderungen der Verkehrssituation mit sich, die Möglichkeiten zur An- und Abfahrt sind durch die Veranstaltung eingeschränkt.

Mit freundlicher Genehmigung durch die Forstbehörde und die Forstre­viere können die Anwohner für unabweisbar notwendige Fahrten von und zum Wohnort vorhandene Wege benutzen. Wegen des Ausbauzu­standes und der geringen Fahrbahnbreiten sind die v.g. Wege nicht als Umleitungsstrecken anzusehen, sondern als Notzuwegung für unab­weisbare Fahrten (z.B. von und zur Arbeitsstätte, Urlaubsfahrten, usw.); bei der Benutzung sollte besondere Vorsicht an den Tag gelegt werden, auf Fahrbahnunebenheiten, Begegnungsverkehr, Fußgänger und nicht zuletzt auf Wild ist besonders zu achten. Angepasste (niedrige!) Fahrt­geschwindigkeit ist einzuhalten.