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Nr. 4/2001

Loche'

^lanvGMonlabaw

'Stunden des Ortsbürgermeisters

Sprecnsiu . von 13.00 bis 20.00 Uhr

dienstags..nach Vereinbarung

und." Q ;; prvv aitung, Te |efon und Fax: 02620/633

OrtSgerSteV Tei e f° n : 02620/1001 (ab 13.30 Uhr)

Ältliche Bekanntmachung über die Festsetzung rimeindeabgaben für das Kalenderjahr 2001

° er wnn der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergeset- < FeStSe 07 08 1 973

Z 3 I S 965 9 eändert durch Art ' 15 dGS Einführun 9 s 9 esetzes zur

Ab ?A b nTq 77 U - n vom 14 12.1976 - BGBl. I S. 3341 der Hundesteuersat- Hör ortsaemeinde Kadenbach in der derzeit geltenden Fassung zun 9 < £ c i andwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesge- S0 * VI<5 ober die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.7.1980 SfSderzeit geltenden Fassung)

n rUnemeinde Kadenbach erhebt im Kalenderjahr 2001 die Grund- V er für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die son- Taen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 2000. SiPÄbaabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben Sen nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn 1 die Abgabenpflicht neu begründet wird, o der Abgabenschuldner wechselt,

3 der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,

4 sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuerAbga- benbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, dass die Abgaben weiterhin in der Höhe zu ent­richten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 56410 Montabaur, zu erhe­ben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchs­frist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf die­ser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

In Vertretung: Schaaf, Erster Beigeordneter

Aus der neuen Einwohnerstatistik

Die aktuelle Gemeindestatistik der Ortsgemeinde Kadenbach weist exakt 1.400 Einwohner aus. Damit hat sich die Einwohnerzahl binnen Jahres­frist um 20 erhöht und damit einen neuen Höchststand erreicht.

Nachfolgend möchte ich Ihnen weitere interessante Zahlen (Stichtag: 31.12.2000) darlegen, die Ihnen einen Gesamtüberblick über die derzei­tige Bevölkerungsstruktur unseres Ortes vermitteln können.

Die Vorjahreszahlen (Stichtag: 31.12.1999) habe ich in Klammern ange- wgt, um Ihnen die Veränderungen qeqenüber dem Vorjahreszeitraum

ersichtlich zu machen.

Anzahl der Straßen:.19

Zahl der Häuser:. 373

Einwohnerzahl insgesamt: ................ ........ 1.400 ( 1 . 380 )

Altersgruppen:

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verheiratet-. 498 < 496 >

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Kinderkarneval in Kadenbach

Am Sonntag, 28.01.2001, sind alle Kinder eingeladen, mit uns im Fest­zelt auf dem Kirmesplatz Kinderkarneval zu feiern. Um 14.22 Uhr geht es los mit Spiel und Spaß, mit Vorträgen des Kindergartens, dem Auftritt einer Kinderturngruppe und den Kindertanzgruppen des KCK.

Wir freuen uns auf euch.

Einlass: ab 14.11 Uhr - freier Eintritt für Kinder - Erwachsene 1,50 DM, Kuchenbuffet ab 15.00 Uhr.

Neuhäusel

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Neuhäusel

montags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

donnerstags..von 18.00 bis 19.30 Uhr

im Gemeindehaus, Tel. und Fax: 02620/8442

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 2001

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergeset­zes vom 07.08.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Ein­führungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - vom 14.12.1976. - BGBl. I S. 3341 -, der Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde Neuhäu­sel in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammer­beitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskam­mer Rheinland-Pfalz vom 28.07.1980 in der derzeit geltenden Fassung) Die Ortsgemeinde Neuhäusel erhebt im Kalenderjahr 2001 die Grund­steuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die son­stigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 2000. Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abga­benbescheide allgemein festgesetzt. Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzel­nen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 56410 Montabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist. Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

In Vertretung: Schaaf, Erster Beigeordneter

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltsrechnung und des Entlastungsbeschlusses des Ortsgemeinderates vom 14.12.2000 der Ortsgemeinde Neuhäusel

für das Haushaltsjahr 1999 I. Haushaltsrechnung

Verwaltungs­

Vermögens­

Gesamt

haushalt DM

haushalt DM

DM

Feststellung des Ergebnisses Soll-Einnahmen

3.032.629,68

1.339.081,09

4.371.710,77

+ neue Haushaltseinnahmereste ./. Abgang alter Haushalts­

0,00

0,00

0,00

einnahmereste

0,00

0,00

0,00

./. Abgang alter Kasseneinnahmereste 76,90

99.867,22

99.944,02

Summe bereinigte

Soll-Einnahmen

3.032.552,88

1.239.213,87

4.271.766,75

Soll-Ausgaben

3.030.462,51

1.230.581,09

4.261.043,60

+ neue Haushaltsausgabereste

2.090,37

8.632,78

10.723,15

./. Abgang alter Haushaltsausgabereste

0,00

0,00

0,00

./. Abgang alter Kassenausgabenreste 0,00

0,00

0,00

Summe bereinigte

Soll-Ausgaben

3.032.552,88

1.239.21,87

4.271.766,75

Überschuss/Fehlbetrag

0,00

0,00

0,00

Festgestellt:

Montabaur, 10.03.2000

Schaaf

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

1. Beigeordneter