Nr. 4/2001
Loche'
^lanvGMonlabaw
■'Stunden des Ortsbürgermeisters
Sprecnsiu . von 13.00 bis 20.00 Uhr
dienstags..nach Vereinbarung
und." Q ;; prvv aitung, Te |efon und Fax: 02620/633
OrtSgerSteV Tei e f° n : 02620/1001 (ab 13.30 Uhr)
Ältliche Bekanntmachung über die Festsetzung rimeindeabgaben für das Kalenderjahr 2001
° er w„nn der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergeset- < FeStSe 07 08 1 973
Z 3 I S 965 ’ 9 eändert durch Art ' 15 dGS Einführun 9 s 9 esetzes zur
Ab ?A b nTq 77 U - n vom 14 12.1976 - BGBl. I S. 3341 der Hundesteuersat- ‘ Hör ortsaemeinde Kadenbach in der derzeit geltenden Fassung zun 9 < £ c i andwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesge- S0 * VI<5 ober die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.7.1980 SfSderzeit geltenden Fassung)
n rUnemeinde Kadenbach erhebt im Kalenderjahr 2001 die Grund- V er für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die son- Taen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 2000. SiPÄbaabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben Sen nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn 1 die Abgabenpflicht neu begründet wird, o der Abgabenschuldner wechselt,
3 der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,
4 sich neue Fälligkeitstermine ergeben.
Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuerAbga- benbescheide allgemein festgesetzt.
Die Festsetzung bewirkt, dass die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbe’scheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 56410 Montabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.
In Vertretung: Schaaf, Erster Beigeordneter
Aus der neuen Einwohnerstatistik
Die aktuelle Gemeindestatistik der Ortsgemeinde Kadenbach weist exakt 1.400 Einwohner aus. Damit hat sich die Einwohnerzahl binnen Jahresfrist um 20 erhöht und damit einen neuen Höchststand erreicht.
Nachfolgend möchte ich Ihnen weitere interessante Zahlen (Stichtag: 31.12.2000) darlegen, die Ihnen einen Gesamtüberblick über die derzeitige Bevölkerungsstruktur unseres Ortes vermitteln können.
Die Vorjahreszahlen (Stichtag: 31.12.1999) habe ich in Klammern ange- wgt, um Ihnen die Veränderungen qeqenüber dem Vorjahreszeitraum
ersichtlich zu machen.
Anzahl der Straßen:.19
Zahl der Häuser:. 373
Einwohnerzahl insgesamt: ............. ’..’. ........ 1.400 ( 1 . 380 )
Altersgruppen:
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Kinderkarneval in Kadenbach
Am Sonntag, 28.01.2001, sind alle Kinder eingeladen, mit uns im Festzelt auf dem Kirmesplatz Kinderkarneval zu feiern. Um 14.22 Uhr geht es los mit Spiel und Spaß, mit Vorträgen des Kindergartens, dem Auftritt einer Kinderturngruppe und den Kindertanzgruppen des KCK.
Wir freuen uns auf euch.
Einlass: ab 14.11 Uhr - freier Eintritt für Kinder - Erwachsene 1,50 DM, Kuchenbuffet ab 15.00 Uhr.
Neuhäusel
Sprechstunden des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Neuhäusel
montags.von 18.00 bis 19.30 Uhr
donnerstags..von 18.00 bis 19.30 Uhr
im Gemeindehaus, Tel. und Fax: 02620/8442
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 2001
(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - vom 14.12.1976. - BGBl. I S. 3341 -, der Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde Neuhäusel in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.07.1980 in der derzeit geltenden Fassung) Die Ortsgemeinde Neuhäusel erhebt im Kalenderjahr 2001 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 2000. Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn
1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,
2. der Abgabenschuldner wechselt,
3. der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,
4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.
Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt. Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 56410 Montabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist. Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.
In Vertretung: Schaaf, Erster Beigeordneter
Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltsrechnung und des Entlastungsbeschlusses des Ortsgemeinderates vom 14.12.2000 der Ortsgemeinde Neuhäusel
für das Haushaltsjahr 1999 I. Haushaltsrechnung
Verwaltungs
Vermögens
Gesamt
haushalt DM
haushalt DM
DM
Feststellung des Ergebnisses Soll-Einnahmen
3.032.629,68
1.339.081,09
4.371.710,77
+ neue Haushaltseinnahmereste ./. Abgang alter Haushalts
0,00
0,00
0,00
einnahmereste
0,00
0,00
0,00
./. Abgang alter Kasseneinnahmereste 76,90
99.867,22
99.944,02
Summe bereinigte
Soll-Einnahmen
3.032.552,88
1.239.213,87
4.271.766,75
Soll-Ausgaben
3.030.462,51
1.230.581,09
4.261.043,60
+ neue Haushaltsausgabereste
2.090,37
8.632,78
10.723,15
./. Abgang alter Haushaltsausgabereste
0,00
0,00
0,00
./. Abgang alter Kassenausgabenreste 0,00
0,00
0,00
Summe bereinigte
Soll-Ausgaben
3.032.552,88
1.239.21,87
4.271.766,75
Überschuss/Fehlbetrag
0,00
0,00
0,00
Festgestellt:
Montabaur, 10.03.2000
Schaaf
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
1. Beigeordneter

