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Wochenblatt VG Montabaur

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der richten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schnft ichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner trete heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die g Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein sc ri i Bescheid zuqeqanqen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung ^ Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlicnu g der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur. Rathaus. 56410 Montabaur, zu er e ben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchs­frist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf die­ser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

In Vertretung Schaaf, Erster Beigeordneter

Öffentliche Bekanntmachung

3. Satzung der Ortsgemeinde Großholbach zur Änderung der Fried- hofsgebührensatzung vom 05.01.2001

Der Ortsgemeinderat von Großholbach hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2000 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 104) sowie der §§ 2 Abs. 3,5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBI. S. 69. BS 2127-1) folgende Satzung beschlos­sen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird,

§1

Die Satzung der Ortsgemeinde Großholbach über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 08.06.1998 wird wie folgt geändert:

§ 2 - Höhe der Gebühren wird wie folgt geändert:

I.

BESTATTUNGSGEBÜHREN

In DM

NEU

In EUR

1.

Erdbeisetzungen

1.

ln Reihengrabstätten

1.1.1

Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

300,00

153,38

1.1.2

Verstorbene nach Vollendung 5.Lebensjahr

740,00

378,35

1.2

In Wahlgrabstätten

1.2.1

Verstorbene nach Vollendung d. 5. Lebensjahr.

740,00

378,35

1.3.

Urnenbeisetzungen

1.3.1

ln Urnenreihen- oder -wahlgrabstätten

240,00

122,71

In Reihengrabstätten, in denen bereits Erdbestattete ruhen

190,00

97,14

1.4

Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten

1.4.1

Leichen oder Körperteile, für die nach polizei­lichen Vorschriften kein besonderes Grab not­wendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten,die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden

190,00

97,14

§2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

56412 Großholbach, 05.01.2001 (DS)

Hinweis

Röther

Ortsbürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1999 (GVBI. S. 470) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfanq an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmi­gung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder a

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bea standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschr |® n Qegenuber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenaue Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes di die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kar auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzur geltend machen. Ul

56412 Großholbach, 05.01.2001 (DS)

Röther

Ortsbürgermeister

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ner recht herzlich eingeladen.,

niP Taoesordnung sieht vor: 1. Begrüßung durch den 1 . Vors., 2 Tft . elfrung 3. Begeht des Schriftführers, 4 Bericht des Kassierers, 5 ,2, rte Kassenprüfer. 6 Entlastung des Kassierers und des Vorstand?? Anträge Wünsche. Termine für das Jahr 2001 .Verschiedenes *''] Anträge zur Beratung und Beschlussfassung sind rechtzeitig, bis I stens drei Tage vor der Versammlung, schriftlich beim Vorstand ej reichen. , i ...

Mit dem neuen Jahr ist die Gelegenheit für neue Sänger, die beim MGv mitmachen wollen. Mit dem Blick auf das Jahr 2003, in dem wir unser 1 0 Ojähriges Bestehen feiern, sind wir auf neue Sänger angewiesen. ft würden uns freuen, wenn einige den Weg finden und heißen Euch kJ schon in unserer Gemeinschaft herzlich willkommen. 1

Alte Herren Eisbachtal

Am Samstag, 27.01.2001. machen wir eine Wanderung mit Kind ml Kegel nach Wirzenborn. Hierzu sind alle aktiven und inaktiven MitglieJ mit Anhang recht herzlich eingeladen. Abmarsch: 15.00 Uhr am FeuerJ

wehrhaus.

Zum vormerken: Unsere Jahreshauptversammlung findet voraussichtlij am n? n? 2001 im VereinslokalHolwischer Stubb statt. I

Heilberscheid

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

montags von.18.00 bis 19.00 Uhr|

im Dorfgemeinschaftshaus, Telefon: 06485/4455

Treffen in 2001 der Royal Rangers, christliche Pfadfinder Heilberscheid und Umgebung

Gaste sind willkommen

Termin, Uhrzeit, Gruppe, Aktivität Montag, 15.01.2001,18.00 bis 19.30 Uhr, Kundschafter, Gruppei mstag, 20.01.2001,14.00 bis 15.30 Uhr, Starter, Gruppentreff Stammtreff (OG Heilberscheid und Birlenbach)

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Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 2001

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergeset I zes vom 7.8.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 desEinl führungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - vom 14.12.19781 - BGBl. IS. 3341 -, der Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde in der den zeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern, § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-[ Pfalz vom 28.7.1980 in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Heilberscheid erhebt im Kalenderjahr 2001 die Grund-I Steuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)und| die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die son­stigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 2000, Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben| werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abga-1 benbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu ent-l richten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen| Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit t heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlichen! Bescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröff©ntlichung | der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbands ! Gemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 56410 Montabaur, zu erhe-| ben E$ e| schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchs­trist (Satz 1 ) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf die- ser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung de' Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

Schaaf, Erster Beigeordne®

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