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Wochenblatt VG Montabaur

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Nr - 03 2y

Wöcht

Öffentliche Bekanntmachung über die F ? sts ® t 5H 1 ng der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 2

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuerge­setzes vom 07.08.1973

- BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetz Abgabenordnung

- EGAO 1977 - vom 14.12.1976 - BGBl. I S. 3341 der Hundeste - Satzung der Ortsgemeinde Horbach in der derzeit geltend

sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 <Jes Landes­gesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland- 28.07.1980 in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Horbach erhebt im Kalenderjahr 2001 die ^[undsteu er für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 2000. Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abga­benbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, dass die Abgaben weiterhin in der Höhe zu ent­richten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 56410 Montabaur, zu erhe­ben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchs­frist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf die­ser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

In Vertretung Schaaf, Erster Beigeordneter

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltsrechnung und des Entlastungsbeschlusses des Ortsgemeinderates

vom 14.12.2000 der Ortsgemeinde Horbach für das Haushaltsjahr 1999 I. Haushaltsrechnung

Feststellung des Ergebnisses

Verwaltungs­haushalt DM

Vermögens­haushalt DM

Gesamt

DM

Soll-Einnahmen + neue Haushaltseinnahme­

932.288,98

503.403,95 1.435.692,93

reste

./. Abgang alter Haushalts­

0,00

0,00

0,00

einnahmereste

./. Abgang alter Kassenein­

0,00

0,00

0,00

nahmereste

Summe bereinigte

0,00

0,00

0,00

Soll-Einnahmen

932.288,98

503.403,95 1.435.692,93

Soll-Ausgaben + neue Haushaltsausgabe­

932,288,98

459,026,72 1.391.315,70

reste

./. Abgang alter

0,00

44.377,23

44.377,23

Haushaltsausgabereste ./. Abgang alter Kassen­

0,00

0,00

0,00

ausgabereste

Summe bereinigte

0,00

0,00

0,00

Soll-Ausgaben

932.288,98

503.403,95 1.435.692 93

Überschuss/Fehlbetrag

0,00

0,00

0.00

Festgestellt:

Montabaur, 10.03.2000

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

Schaaf I. Beigeordneter

Entlastungsbeschluss

Der Ortsgemeinderat beschließt die von der VerbandsqemeindevenA/ai tung Montabaur für das Haushaltsjahr 1999 aufgestellte Jahresrarh^nn gemäß §114 GemO. Gleichzeitig wird beschlossen dem oKÄ meister, den Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und den Beiaeord- neten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1999 Entla^tunn 7 n erteHen. Auf die Vorlage der Rechnungsbelege wird verzichte SowpS Mehrausgaben bei ehMinen Haushaltsstellen bislang nicht aenehmfn worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt 9

III.

Öffentliche Auslegung

Platz 8 9 564i n ^ K^^rbeltszei^(montägsbj'^

wochs von 8 00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.Ä nerstaas von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis & sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus. 8l00 H

Montabaur. 10 01.2001 (Siegel) j/ißu

Ortsgemeindeverwaltung Horbach Ortsbürgen ^

MGVCäcilia Horbach e.V.

Am Freitag, 19 . 01 . 2001 . beginnt die Probe für alle Sänger um 18 30 Im Anschluss findet unsere Jahreshauptversammlung statt.

2. E

2

c

3. ^

f

Hübingen

Dienststunden der Gemeindeverwaltung

Kapellenstraße 5

donnerstags.von 18.30 bis 19.30

Telefon Gemeindeverwaltung. Kapellenstr. 5.06439/90l?ji

Fax.06439/90181

Telefon Ortsbürgermeister

(dienstlich und privat).06439/901781

Telefon Buchfinkenlandhalle. 06439/612

Vermietung Buchfinkenlandhalle. 06439/14g

Vermietung Grillhütte.06439/74H

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzuj der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 2001

(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuer zes vom 07.08.1973

- BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzess Abgabenordnung

- EGAO 1977 - vom 14.12.1976 - BGBl. I S. 3341 der Hundesteuern zung der Ortsgemeinde Hübingen, in der derzeit geltenden Fassungso»i: des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzesi die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.7.1980 in derdera geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Hübingen erhebt im Kalenderjahr 2001 die GrundsK für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonst:; Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 2000.f Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben den nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer benbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, dass die Abgaben weiterhin in der Höhe zu richten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftli Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleij Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftli Bescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlich! der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbai Gemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 56410 Montabaur, zu ei f ^ /o scbr 'ftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruf rist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablaut ser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung« Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben

In VertrM

Schaaf, Erster ße>9 ei

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Jagdgenossenschaft Hübingen

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Tagesordnung

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