Wochenblatt VG Montabaur
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Nr - 03 2y
Wöcht
Öffentliche Bekanntmachung über die F ? sts ® t 5H 1 ng der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 2
(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973
- BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetz Abgabenordnung
- EGAO 1977 - vom 14.12.1976 - BGBl. I S. 3341 der Hundeste - Satzung der Ortsgemeinde Horbach in der derzeit geltend
sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 <Jes Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland- 28.07.1980 in der derzeit geltenden Fassung)
Die Ortsgemeinde Horbach erhebt im Kalenderjahr 2001 die ^[undsteu er für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 2000. Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn
1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,
2. der Abgabenschuldner wechselt,
3. der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,
4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.
Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.
Die Festsetzung bewirkt, dass die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 56410 Montabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.
In Vertretung Schaaf, Erster Beigeordneter
Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltsrechnung und des Entlastungsbeschlusses des Ortsgemeinderates
vom 14.12.2000 der Ortsgemeinde Horbach für das Haushaltsjahr 1999 I. Haushaltsrechnung
Feststellung des Ergebnisses
Verwaltungshaushalt DM
Vermögenshaushalt DM
Gesamt
DM
Soll-Einnahmen + neue Haushaltseinnahme
932.288,98
503.403,95 1.435.692,93
reste
./. Abgang alter Haushalts
0,00
0,00
0,00
einnahmereste
./. Abgang alter Kassenein
0,00
0,00
0,00
nahmereste
Summe bereinigte
0,00
0,00
0,00
Soll-Einnahmen
932.288,98
503.403,95 1.435.692,93
Soll-Ausgaben + neue Haushaltsausgabe
932,288,98
459,026,72 1.391.315,70
reste
./. Abgang alter
0,00
44.377,23
44.377,23
Haushaltsausgabereste ./. Abgang alter Kassen
0,00
0,00
0,00
ausgabereste
Summe bereinigte
0,00
0,00
0,00
Soll-Ausgaben
932.288,98
503.403,95 1.435.692 93
Überschuss/Fehlbetrag
0,00
0,00
0.00
Festgestellt:
Montabaur, 10.03.2000
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
Schaaf I. Beigeordneter
Entlastungsbeschluss
Der Ortsgemeinderat beschließt die von der VerbandsqemeindevenA/ai tung Montabaur für das Haushaltsjahr 1999 aufgestellte Jahresrarh^nn gemäß §114 GemO. Gleichzeitig wird beschlossen dem oKÄ meister, den Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und den Beiaeord- neten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1999 Entla^tunn 7 n erteHen. Auf die Vorlage der Rechnungsbelege wird verzichte SowpS Mehrausgaben bei ehMinen Haushaltsstellen bislang nicht aenehmfn worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt 9
III.
Öffentliche Auslegung
Platz 8 9 564i n ^ K^^rbeltszei^(montägsbj'^
wochs von 8 00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.Ä nerstaas von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis & sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus. 8l00 H
Montabaur. 10 01.2001 (Siegel) j/ißu
Ortsgemeindeverwaltung Horbach Ortsbürgen ^
MGV “Cäcilia” Horbach e.V.
Am Freitag, 19 . 01 . 2001 . beginnt die Probe für alle Sänger um 18 30 Im Anschluss findet unsere Jahreshauptversammlung statt.
2. E
2
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3. ^
f
Hübingen
Dienststunden der Gemeindeverwaltung
Kapellenstraße 5
donnerstags.von 18.30 bis 19.30
Telefon Gemeindeverwaltung. Kapellenstr. 5.06439/90l?ji
Fax.06439/90181
Telefon Ortsbürgermeister
(dienstlich und privat).06439/901781
Telefon Buchfinkenlandhalle. 06439/612
Vermietung Buchfinkenlandhalle. 06439/14g
Vermietung Grillhütte.06439/74H
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzuj der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 2001
(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuer zes vom 07.08.1973
- BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzess Abgabenordnung
- EGAO 1977 - vom 14.12.1976 - BGBl. I S. 3341 der Hundesteuern zung der Ortsgemeinde Hübingen, in der derzeit geltenden Fassungso»i: des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 des Landesgesetzesi die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.7.1980 in derdera geltenden Fassung)
Die Ortsgemeinde Hübingen erhebt im Kalenderjahr 2001 die GrundsK für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonst:; Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 2000.f Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben den nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn
1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,
2. der Abgabenschuldner wechselt,
3. der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,
4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.
Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer benbescheide allgemein festgesetzt.
Die Festsetzung bewirkt, dass die Abgaben weiterhin in der Höhe zu richten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftli Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleij Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftli Bescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlich! der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbai Gemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 56410 Montabaur, zu ei f ^ /o scbr 'ftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruf rist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablaut ser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung« Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben
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Jagdgenossenschaft Hübingen
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Tagesordnung
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