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Montabaur

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Nr. 50/97

Öffentl. Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung

Die Verbandsgemeindewerke teilen mit:

Die Ablesung der Wasserzähler für alle Abnehmer zur Erstellung der Jahresendabrechnung 1997 erfolgt ab Montag, 15. Dezem­ber 1997, bis Donnerstag, 15. Januar 1998.

Wir bitten alle Kunden, den Beauftragten der Verbandsgemeinde­werke an diesen Tagen ungehindert Zutritt zu den Meßeinrichtun­gen zu ermöglichen.

Sollten Sie während dieser Zeit nicht anwesend sein, bitten wir um rechtzeitige Benachrichtigung.

Werden Kunden nicht angetroffen, so hinterlassen unsere Able­ser vorgedruckte Formulare. Wir bitten in diesem Fall unsere Kunden, die Wasseruhren selbst abzulesen, die Formulare mög­lichst schnell mit den angeforderten Zählerständen sowie dem Datum der Ablesung zu versehen und umgehend an uns abzu­senden oder uns telefonisch, Telefon 02602/126.166, zu verstän­digen.

Nicht bei uns eingegangene Zählerstände müssen nach dem 15. Januar 1998 geschätzt werden.

Für Ihre Bereitschaft danken wir.

Mit freundlichem Gruß Verbandsgemeindewerke Montabaur Herrmann, kaufmännischer Werkleiter

Die Verwaltung informiert

Öffnungszeiten

der Verwaltung

Montag bis Freitag.08.00 bis 12.00 Uhr

Donnerstag auch.16.00 bis 18.00 Uhr

Zentrale Tel.-Nr.02602/126.0

des Bürgerbüros

Montag bis Mittwoch.08.00 bis 16.00 Uhr durchgehend

Donnerstag.08.00 bis 18.00 Uhr durchgehend

Freitag.08.00 bis 12.00 Uhr

Tel.-Nr.02602/126.235

für öffentlich ausliegende Bebauungspläne (Zimmer 211 und 213)

Montag bis Mittwoch.08.00 bis 12.30 Uhr

und.14.00 bis 16.00 Uhr

Donnerstag.08.00 bis 12.30 Uhr

und.14.00 bis 18.00 Uhr

Freitag.08.00 bis 12.30 Uhr

Zimmer 211 Tel.-Nr.02602/126.113

Zimmer 213 Tel.-Nr.02602/126.216

Sprechzeiten der Gleichstellungsbeauftragten

Montag bis Freitag.08.00 bis 11.30 Uhr

Tel.-Nr.02602/126.232

oder nach Vereinbarung

Rollstuhlfahrer bitte den Eingang am Konrad-Adenauer-Platz benutzen.

Widerrufsbescheid

i.

Das im Wasserbuch der Bezirksregierung Koblenz unter AI/400 als bekanntes altes Recht eingetragene Wasserrecht für die Gesellschaftsmühle in der Gemarkung Eigendorf, Flur 1, Flur­stück 124 wird hiermit gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaus­haltsgesetz - WHG) widerrufen.

Gründe:

Das im Wasserbuch unter AI/400 eingetragene Wasserrecht gibt dem jeweiligen Eigentümer der in der Gemarkung Eigendorf, Flur 1, Flurstück 124, gelegenen Gesellschaftsmühle nach Maßgabe der bei den Wasserbuchakten befindlichen Unterlagen das Recht, »1.) das Wasser des Dillbornbaches zum Betrieb der Gesell­schaftsmühle durch den vorhandenen Betriebsgraben, Flur 1, Flurstück 151, abzuleiten und zum Antrieb einer Wasserkraftan­lage zu gebrauchen: 2.) das Wasser nach Gebrauch wieder in den

Dillbornbach einzuleiten: 3.) das Wasser des Dillbornbaches an­zustauen ; alles nach Maßgabe der sich bei den Wasserbuchakten befindlichen Beschreibung und Zeichnung«.

Im Wasserbuch ist die Mühlengesellschaft Eigendorf als Rechtsinhaberin eingetragen.

Wasserrechte, die für ein Grundstück erteilt wurden, gehen mit diesem auf den Rechtsnachfolger über. Gemäß den Angaben des Katasteramtes Montabaur und des Amtsgerichts Montabaur (Grundbuchamt) ist eine Erbengemeinschaft - bestehend aus über 100 Personen jetzige Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Eigendorf, Flur 1, Flurstück 124. Das Wasserrecht ist daher kraft Gesetz auf diese Erbengemeinschaft übergegangen (§§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 6 WHG).

Adressen der Eigentümer sind nicht bekannt.

Im Rahmen einer von dem Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft Montabaur im Jahr 1991 durchgeführten Erhe­bung über die Nutzung bestehender Wasserkraftanlagen wurde festgestellt, daß dieses Wasserrecht nicht mehr ausgeübt wird.

Eine entsprechende Nutzung war bereits damals überhaupt nicht möglich, da das Wehr sowie der Mühlgraben nicht mehr vorhan­den waren.

Die Mühle bestand seinerzeit schon nicht mehr.

Bei dem in Rede stehenden Wasserrecht handelt es sich um ein Altrecht im Sinne des § 15 WHG, es wurde im Jahr 1966 gemäß § 16 Abs. 1 WHG als bekanntes altes Recht von Amts wegen in das Wasserbuch eingetragen.

Das entsprechende Verfahren zum Widerruf des Wasserrechtes nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG wurde eingeleitet.

Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Koblenz für den Widerruf ergibt sich aus den §§ 34 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Ziffer 2 b, 105 Abs.

2,107 Abs. 1 LWG.

Gegenstand des Wasserrechtes ist das Ableiten von Wasser aus einem Gewässer dritter Ordnung von mehr als 400 m 3 pro Tag. Das Wasserrecht ist hinsichtlich der tatsächlichen Entnahme­menge unbegrenzt erteilt, so daß die inhaltliche Voraussetzung ä des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b LWG vorliegend erfüllt ist. |

Von der nach § 28 Abs. 1 VwVfG vorgeschriebenen Anhörung der Wasserrechtsinhaber konnte im vorliegenden Fall abgesehen werden, da die Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten war (§ 28 Abs. 2 1. HS.). Die Aufenthaltsorte aller Wasserrechtsinhaber sind unbekannt. Trotz Nachfragen beim Katasteramt, beim Amtsgericht und der örtlich zuständigen Stadt­verwaltung konnten keine Anschriften ermittelt werden.

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG steht es, wenn eine j Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt wurde, im j Ermessen der zuständigen Behörde, dieses Recht entschädi­gungslos zu widerrufen. |

Ausüben bedeutet eine tatsächliche ununterbrochene Nutzung j des Wasserrechtes zu dem bestimmungsgemäßen Zweck. Dies j beinhaltet, daß die wesentlichen Teile der Anlage noch vorhan­den sein müssen und genutzt werden.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG liegen vor.

Daher liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, das Was­serrecht AI/400 zu widerrufen. ,

Diese Widerrufsvorschrift soll die zuständige Wasserbehörde in | die Lage versetzen, den Wasserschatz, an dem ein nutzlos gewordenes Recht eines Privaten besteht, durch Beseitigung dieses Rechts wieder uneingeschränkt für die Allgemeinheit ver­fügbar zu machen und damit für eine möglichst zweckmäßige Ausnutzung des Schatzes zu sorgen (so BVerwG, Beschluß vom 29.11.1993 - 7 B 114.93, BayVBI. 1994, Heft 21 und Giese- ke/Wiedemann/Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, Kommen­tar, 6. Auflage 1992, § 15 Rdnr. 14 a, § 12 Rdnr. 6).

Der Widerruf des Altrechtes AI/400 stellt unstreitig einen erhebli­chen Eingriff in die Rechte der Wasserrechtsinhaber dar.

Für die Entscheidung ist daher von besonderer Bedeutung, ob und inwieweit künftig von dem in Rede stehenden Wasserrecht Gebrauch gemacht werden kann.

Hier ist jedoch zu beachten, daß die zur Ausübung des Wasser­rechtes wesentlichen Anlagen nicht mehr in der Örtlichkeit vor­handen sind. Insbesondere das Wehr und der Mühlgraben sind nicht mehr vorhanden. Eine Nutzung des Wasserrechtes ist daher zur Zeit überhaupt nicht möglich.

Auch die Mühle besteht nicht mehr.

Soweit eine neue Benutzung beabsichtigt sein sollte, kann diese nur mit Hilfe umfangreicher Baumaßnahmen erfolgen.

Die Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung ist daher nur im Rahmen eines Verfahrens nach.§ 31 WHG (Planfeststellungs­oder -genehmigungsverfahren) möglich, da die hierzu erfordern-