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Montabaur

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Nr. 46/97

Nikolausfeier für Hübinger Kinder

Am Samstag, dem 06.12.1997, richtet der Gymnastikverein in Verbindung mit der Ortsgemeinde Hübingen in der Buchfinken­landhalle eine gemeinsame Nikolausfeier für alle Hübinger Kinder aus. Natürlich sind auch Erwachsene herzlich willkommen. Be­ginn 15.00 Uhr mit Kaffee und Kuchen.

Zur Nikolausfeier melden Sie Ihr Kind bitte bis spätestens 21.11.1997 bei Edith Schulte, Hauptstraße 9, Hübingen, an. Bei der Anmeldung geben Sie bitte pro Kind einen Unkostenbeitrag in Höhe von 7,00 DM ab.

S. Hoffmann, Ortsbürgermeister

EISBACHGEMEINDEN

Kulturamt Westerburg Az.: 01-E.2223 HA. 9

Öffentliche Bekanntmachung

für die Ortsgemeinden Görgeshausen, Nentershausen und

Heilberscheid

Ausführungsanordnung

I.

Im Zusammenlegungsverfahren Eppenrod, Rhein-Lahn-Kreis, Az.: 01-E.2223 HA. 9 wird die Ausführung des Zusammenle- gungspianes einschließlich der Nachträge I und II mit dem 1. Dezember 1997 nach § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) i. d. F. vom 16.03.1976 (BGBl. IS. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.11.1996 (BGBl. 11626), angeordnet.

II. Die Ausführung des Zusammenlegungsplanes hat folgen­de rechtliche Wirkungen:

1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Zusammenlegungsplan aufgeführten neuen Berechtigten werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke.

2. Rechte und Pflichten, die durch den Zusammenlegungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Zu­sammenlegungsplan begründete Rechte und Pflichten entste­hen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht abgelöst oder aufgeho­ben werden, auf die neuen Grundstücke über.

3. Die im Zusammenlegungsplan getroffene Regelung öffentli­cher Rechtsverhältnisse wird wirksam.

4. Soweit der Zusammenlegungsplan noch unanfechtbar geän­dert wird, wirkt diese Änderung auf den in dieser Anordnung festgesetzten Tag zurück.

5. Mit dieser Ausführungsanordnung enden gern. § 66 Abs. 3 FlurbG die rechtlichen Wirkungen der »Vorläufigen Besitzein­weisung« vom 29.08.1996.

6. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Ei­gentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtver­hältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gern. § 71 FlurbG späte­stens 3 Monate nach Erlaß dieser Anordnung beim Kulturamt in Westerburg zu stellen.

Die nach den §§ 34 und 85 Ziff. 5 FlurbG festgesetzten zeitweili­gen Einschränkungen des Eigentums sind aufgehoben, da der Zusammenlegungsplan unanfechtbar feststeht.

IV.

Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. d. F. vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.11.1996 (BGBl. IS. 1626), angeordnet mit der Folge, daß Rechtsbehelfe gegen diese keine aufschiebende Wirkung haben.

Gründe

Der Zusammenlegungsplan wurde den Beteiligten gern. § 59 Abs.

1 FlurbG bekanntgegeben. Den im Anhörungstermin (§ 59 Abs.

2 FlurbG) am 09.10.1996 und innerhalb der Frist von 2 Wochen nach diesem Termin (§ 59 Abs. 5 FlurbG i. V. m. § 5 des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz - AGFIurbG -vom 18.05.1978-GVBI. S. 271 -) erhobenen Widersprüchen gegen den Zusammenlegungsplan wurde durch die Nachträge I und II abgeholfen.

Der Zusammenlegungsplan ist damit unanfechtbar. Die Voraus­setzungen des § 61 FlurbG zum Erlaß der Ausführungsanord­nung sind daher gegeben.

Die sofortige Vollziehung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens, weil rechtsgeschäftliche Verfügungen über die Abfindungsgrundstücke geplant sind. Der weitere Auf­schub des neuen Rechtszustandes durch evtl. Widersprüche hätte zur Folge, daß rechtsgeschäftliche Verfügungen über die neuen Grundstücke auf längere Sicht nicht möglich wären. Die Teilnehmer müßten nach wie vor die nur noch rechtlich vorhan­denen alten Grundstücke belasten oder veräußern. Der Grund­stücksverkehr würde hierdurch wesentlich erschwert bzw. käme teilweise zum Erliegen, weil die Mehrzahl der Teilnehmer es selbstverständlich ablehnt, Grundstücke zu erwerben, die in der Örtlichkeit nicht mehr bestehen.

Das Interesse der Beteiligten möglichst rasch und uneinge­schränkt über ihre neuen Grundstücke rechtlich zum Zwecke der Bebauung, Belastung, Veräußerung, Erbauseinandersetzung usw. verfügen zu können, ist höher zu bewerben, als der Um­stand, daß über einen gegen diese Anordnung vorgebrachten Widerspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wer­den kann und damit der Vollzug dieser Anordnung auf unbe­stimmte Zeit verzögert würde.

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interes­se, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und we­gen der in die Zusammenlegung investierten erheblichen öffent­lichen Mittel an einer möglichst schnellen Herbeiführung der Ziele des Verfahrens gelegen ist.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb von einem Monat nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist bei dem Kulturamt Westerburg, Jahn­straße 5, 56457 Westerburg, oder wahlweise bei der Bezirks­regierung Koblenz, Postfach 269, 56002 Koblenz, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Wider­spruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Westerburg, den 05.11.1997

Der Leiter des Kulturamtes Paul Herz, ltd. Regierungsdirektor.

Termine der Eisbachtaler Mannschaften

Samstag, 15. November

14.30 Uhr: Kooperation Sportfreunde Eisbachtal/SpVgg EGC Wirges-VfL Trier (Spiel der Oberliga Südwest im Eisbachtalsta­dion in Nentershausen).

17.00 Uhr: JSG Westum - B2-Junioren Sportfreunde Eisbachtal (Spiekler Landesliga Nord in Westum).

15.30 Uhr: JSG Lahn Diez-C1-Junioren Sportfreunde Eisbachtal (Spiel der Bezirksliga Ost in Diez-Oranienstein).

Sonntag, 9. November

11.00 Uhr: B1-Junioren Sportfreunde Eisbachtal-VfL Niederbie­ber (Spiel der Verbandsliga in Nentershausen).

13.00 Uhr: FSV Oggersheim - A-Junioren Sportfreunde Eis­bachtal (Spiel der Regionalliga Südwest auf der Bezirkssportan­lage in Oggersheim).

14.30 Uhr: Sportfreunde Eisbachtal II - SG Pottum/Ailertchen (Spiel der Bezirksliga Ost in Nentershausen).

Katholische Frauengemeinschaft Niedererbach

Die Kath. Frauengemeinschaft plant für den 23.11.1997 eine Wohltätigkeitsveranstaltung in der Dorfgemeinschaftshalle. Wir laden alle Frauen, auch Nichtmitglieder der Frauengemeinschaft, für Mittwoch, den 19.11., und Donnerstag, den 20.11.1997, jeweils ab 19.30 Uhr, in die Dorfgemeinschaftshalle ein, um Weihnachtsgestecke, Tür- und Adventskränze anzufertigen, wel­che wir zum Verkauf anbieten wollen. Wer Grünzeug (Buchsbaum, Tannen usw.) zur Verfügung hat, bitte mitbringen. Alles andere wird gestellt. Anleitung ist gegeben. Wir würden uns freuen, wenn sich viele Interessierte für unser Vorhaben einfinden würden. Näheres im nächsten Pfarrbrief.