Montabaur
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Nr. 44/97
Öffentliche Bekanntmachung
1. Änderung des Bebauungsplanes »Eisenköppel-Börn- chen« der Ortsgemeinde Neuhäusel hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Ortsgemeinderat Neuhäusel am 11.09.1997 als Satzung beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplanes »Eisenköppel- Börnchen« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 27.10.1997 (Az. 6a/60, 610.13) erklärt, daß die Planänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.
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Die Planänderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 213, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt der 1. Änderung des Bebauungsplanes »Eisenköppel-Börnchen« Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Form Vorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Geltungsbereich der Planänderung ist aus der vorstehend abgedruckten Skizze ersichtlich.
56335 Neuhäusel, 28.10.1997 (S.)
Roggenbach, Ortsbürgermeister
Gemeindeverwaltung Neuhäusel - Umlegungsausschuß -
Bekanntmachung
Der Teil-Umlegungsplan vom 23.07.1997 für das Umlegungsgebiet »Eisenköppel-Börnchen« der Ortsgemeinde Neuhäusel ist am 20.10.1997 für die Ordnungsnummern 1.1, 1.2, 2, 3, 4, 6, 8, 10, 11, 12, 15, 17, 19, 20, 21, 24, 25 und 26 unanfechtbar geworden.
Gemäß § 71 Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I. S. 2253) in der geltenden Fassung wird die Unanfechtbarkeit hiermit bekanntgegeben.
Die rechtlichen Wirkungen dieser Bekanntmachung treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit diesem Tag wird gemäß § 72 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.
Die Bekanntmachung schließt gleichzeitig die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlaßt.
Auf lfd. Nr. VII der Begründung zum Umlegungsplan wird nochmals hingewiesen, wonach die im Umlegungsverzeichnis festgesetzten Geldleistungen mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit gemäß § 71 BauGB fällig werden. Von der Eintragung einer öffentlichen Last in Abteilung II des Grundbuches kann abgesehen werden, wenn der Leistungspflichtige bis zu dem von der Verbandsgemeinde noch festzusetzenden Zahlungstermin die Geldleistungen gezahlt oder mit der Gemeinde entsprechende Zahlungsvereinbarungen getroffen hat.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt Montabaur, Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Gemeinde Neuhäusel schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.
Montabaur, den 21.10.1997 (S.)
Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses gez. Reichling
St. Martinszug
Die diesjährige Martinsfeier findet am 11. November 1997 (Dienstag) statt. Die Feier beginnt mit einem Kindergottesdienst um 17.00 Uhr in der Pfarrkirche St. Anna. Anschließend ziehen die Gottesdienstbesucher zum Kirmesplatz, wo um ca. 17.30 Uhr der St. Martinszug beginnt. Von dort aus gehen dann der St. Martin, die Musikkapelle und die Kinder mit ihren Fackeln und Lichtern zum Martinsfeuer. St. Martin wird wieder seine Brezeln mitbringen, die dann am Feuer bzw. an geeigneter Stelle an die Kinder verteilt werden.
Um einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten, wird gebeten, auf dem Weg zur Feuerstelle die Zugordnung einzuhalten und die Absperrung am Feuer zu beachten. Die Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr werden in diesem Jahr eine gewisse Einteilung bei der Zugreihenfolge vornehmen, da sich zusätzlich die Kinder unseres Kindergartens und der Augst-Kinderchor am St. Martinszug beteiligen. Aus Sicherheitsgründen für alle teilnehmenden Kinder ist das Abbrennen von Pech- und Wachsfackeln nicht gestattet.
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