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Montabaur

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Nr. 38/97

Öffentl. Bekanntmachungen

Rechtsverordnung

über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in 56410 Montabaur aus Anlaß des

12. Schustermarktes mit Westerwälder Handwerker- und Bauernmarkt am 21. September 1997

Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S.875), in der zur Zeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 3 Nr. 3 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des sozialen Arbeitsschutzes vom 14. Mai 1996 (GVBI. I S. 219), der Zustimmung des Landes­amtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht, 55276 Oppen­heim, wird folgende Rechtsverordnung erlassen:

§1

Die Verkaufsstellen in der Stadt Montabaur dürfen aus Anlaß des 12. Schustermarktes mit Westerwälder Handwerker- und Bauern­markt am 21. September 1997, in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr, geöffnet sein.

§2

(1) Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer län­ger als drei Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag- oder Montag­vormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.

(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muß, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.

(3) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht be­schäftigt werden.

§3

Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsda­ten, Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmer und über diese gewährte Ersatzfreizeit zu führen.

§4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhändigen.

§5

Zuwiderhandlungen gegen die §§1,2 Abs. 1 und 2,3 und 4 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 24 des Laden- schlußgesetzes geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Be­schäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswidrig­keit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), in der zur Zeit geltenden Fassung, geahndet.

Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter am Sonntag wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 18.04.1968 (BGBl. I S. 315), in der zur Zeit gelten­den Fassung, als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

§6

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.

56410 Montabaur, 8. September 1997

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

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