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Montabaur

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Nr. 33/97

Daubach

GELBACHHOHEN

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Montags.von 19.00 bis 20.00 Uhr

Verlegung der Sprechstunde

Wegen dienstlicher Verpflichtung wird die oben angegebene Sprechstunde auf Mittwoch, 20.08.1997,19.00 Uhr, verlegt.

Raimund Hahn, Ortsbürgermeister

Seniorenfahrt nach Rommersdorf

Abfahrtszeiten Seniorenfahrt nach Rommersdorf am Mittwoch, 20.08.1997: Abfahrt jeweils ab Bushaltestelle: Daubach 13.25 Uhr; Stahlhofen 13.30 Uhr.

FSV Gelbachtaler Sportfreunde e. V.

Das erste Meisterschaftsspiel der neuen Saison findet am Sonn­tag, dem 17.08.1997, statt. Es spielt Stahlhofen gegen Steine­frenz II.

Spielbeginn: 14.30 Uhr in Stahlhofen.

Untershausen

Dorf-Cafe geöffnet

Die Daubacher Kirmesjugend lädt alle Daubacher und Gäste am Sonntag, von 14.00 bis 17.00 Uhr, wieder ins Dorf-Cafe ein. Gleichzeitig kann man sich die schönen Seidenmalereien von Dirk Neuroth betrachten.

Seniorenfahrt nach Rommersdorf

Abfahrtszeiten Seniorenfahrt nach Rommersdorf, Mittwoch, 20.08.1997: Abfahrt jeweils ab Bushaltestelle Daubach, 13.25 Uhr, Stahlhofen, 13.30 Uhr.

_ Holler _

Sprechstunde der Ortsbürgermeisterin

Donnerstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

Welches Kind vermißt seinen Anorak?

Ein bunter Kinderanorak (teilweise kariert) wurde auf dem Platz am Feuerwehrhaus gefunden. Er kann bei mir in der Rheinstraße 22 abgeholt werden.

Flosdorf, Ortsbürgermeisterin

Katholisches Pfarramt St. Margaretha, Holler

Sprechzeit Gemeindereferent:

Mittwoch, 11.15 bis 12.45 Uhr und nach Vereinbarung, Freitag, 17.00 bis 19.00 Uhr.

Bürozeit: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 09.30 bis 13.00 Uhr.

Mutter-Kind-Kreis: Dienstag, 19.08.1997, 15.30 Uhr, Pfarrheim Pfarrbücherei: Dienstag, 19. und 26.08.1997, keine Buchausga­be

Fußwallfahrt nach Wirzenborn

Am Freitag, 15. August 1997, Fest der Aufnahme Mariens in den Himmel, treffen sich alle Fußpilger ab 16.45 Uhr an der Feuer­wehrgerätehalle Holler zum Gang nach Wirzenborn. Der Gottes­dienst dort ist um 18.00 Uhr. Anschließend steht ein Bus der Firma Schneider für die Rückfahrt nach Holler bereit.

Gepa-Verkauf

Der nächste Gepa-Verkauf ist am Sonntag, 17.08.1997, nach dem Gottesdienst um 10.30 Uhr. Angeboten werden wieder Kaf­fee, Tee, Kakao, Schokolade, Honig, Quinua, Bananenchips, kunstgewerbliche Artikel etc.

Abfahrtszeiten Seniorenfahrt nach Rommersdorf

Mittwoch, 20.08.1997, ab Bushaltestelle Untershausen 13.35 Uhr; Holler/Oberdorf 13.40 Uhr; Holler/Kirche 13.45 Uhr.

Stahlhofen

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Dienstags.von 19.00 bis 20.00 Uhr

im Rathaus

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Dienstags.von 18.00 bis 19.00 Uhr

im Backes.

Öffentliche Bekanntmachung

1. Satzung der Ortsgemeinde Untershausen zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 07.08.1997

Der Ortsgemeinderat von Untershausen hat in seiner Sitzung am 23.07.1997 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 104) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 4. März 1983 (GVBI. S. 69, BS. 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.

§1

Die Satzung der Ortsgemeinde Untershausen über das Fried­hofs- und Bestattungswesen vom 30.11.1989 wird wie folgt geän­dert:

1. § 11 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung

»Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte be­trägt für Leichen und Aschen 25 Jahre.«

2. § 16 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: »Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.«

3. § 16 Abs. 3 erhält folgenden neuen Satz 2:

»Eine Wahlgrabstätte wird nur vergeben, wenn der Partner des Verstorbenen beim Erwerb der Wahlgrabstätte das 60. Lebensjahr vollendet hat.«

Die bisherigen Sätze 2 und 3 erhalten dadurch entsprechend die Ziffern 3 bzw. 4.

§2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Untershausen, 07.08.1997 (S.) Ortseifen, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1995 (GVBI. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor­schriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zu­stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwal­tung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begrün­den soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Untershausen, 07.08.1997 (S.) Ortseifen, Ortsbürgermeister