Montabaur
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Nr. 33/97
Daubach
GELBACHHOHEN
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
Montags.von 19.00 bis 20.00 Uhr
Verlegung der Sprechstunde
Wegen dienstlicher Verpflichtung wird die oben angegebene Sprechstunde auf Mittwoch, 20.08.1997,19.00 Uhr, verlegt.
Raimund Hahn, Ortsbürgermeister
Seniorenfahrt nach Rommersdorf
Abfahrtszeiten Seniorenfahrt nach Rommersdorf am Mittwoch, 20.08.1997: Abfahrt jeweils ab Bushaltestelle: Daubach 13.25 Uhr; Stahlhofen 13.30 Uhr.
FSV Gelbachtaler Sportfreunde e. V.
Das erste Meisterschaftsspiel der neuen Saison findet am Sonntag, dem 17.08.1997, statt. Es spielt Stahlhofen gegen Steinefrenz II.
Spielbeginn: 14.30 Uhr in Stahlhofen.
Untershausen
Dorf-Cafe geöffnet
Die Daubacher Kirmesjugend lädt alle Daubacher und Gäste am Sonntag, von 14.00 bis 17.00 Uhr, wieder ins Dorf-Cafe ein. Gleichzeitig kann man sich die schönen Seidenmalereien von Dirk Neuroth betrachten.
Seniorenfahrt nach Rommersdorf
Abfahrtszeiten Seniorenfahrt nach Rommersdorf, Mittwoch, 20.08.1997: Abfahrt jeweils ab Bushaltestelle Daubach, 13.25 Uhr, Stahlhofen, 13.30 Uhr.
_ Holler _
Sprechstunde der Ortsbürgermeisterin
Donnerstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr
Welches Kind vermißt seinen Anorak?
Ein bunter Kinderanorak (teilweise kariert) wurde auf dem Platz am Feuerwehrhaus gefunden. Er kann bei mir in der Rheinstraße 22 abgeholt werden.
Flosdorf, Ortsbürgermeisterin
Katholisches Pfarramt St. Margaretha, Holler
Sprechzeit Gemeindereferent:
Mittwoch, 11.15 bis 12.45 Uhr und nach Vereinbarung, Freitag, 17.00 bis 19.00 Uhr.
Bürozeit: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 09.30 bis 13.00 Uhr.
Mutter-Kind-Kreis: Dienstag, 19.08.1997, 15.30 Uhr, Pfarrheim Pfarrbücherei: Dienstag, 19. und 26.08.1997, keine Buchausgabe
Fußwallfahrt nach Wirzenborn
Am Freitag, 15. August 1997, Fest der Aufnahme Mariens in den Himmel, treffen sich alle Fußpilger ab 16.45 Uhr an der Feuerwehrgerätehalle Holler zum Gang nach Wirzenborn. Der Gottesdienst dort ist um 18.00 Uhr. Anschließend steht ein Bus der Firma Schneider für die Rückfahrt nach Holler bereit.
Gepa-Verkauf
Der nächste Gepa-Verkauf ist am Sonntag, 17.08.1997, nach dem Gottesdienst um 10.30 Uhr. Angeboten werden wieder Kaffee, Tee, Kakao, Schokolade, Honig, Quinua, Bananenchips, kunstgewerbliche Artikel etc.
Abfahrtszeiten Seniorenfahrt nach Rommersdorf
Mittwoch, 20.08.1997, ab Bushaltestelle Untershausen 13.35 Uhr; Holler/Oberdorf 13.40 Uhr; Holler/Kirche 13.45 Uhr.
Stahlhofen
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
Dienstags.von 19.00 bis 20.00 Uhr
im Rathaus
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
Dienstags.von 18.00 bis 19.00 Uhr
im Backes.
Öffentliche Bekanntmachung
1. Satzung der Ortsgemeinde Untershausen zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 07.08.1997
Der Ortsgemeinderat von Untershausen hat in seiner Sitzung am 23.07.1997 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 104) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 4. März 1983 (GVBI. S. 69, BS. 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.
§1
Die Satzung der Ortsgemeinde Untershausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 30.11.1989 wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung
»Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre.«
2. § 16 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: »Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.«
3. § 16 Abs. 3 erhält folgenden neuen Satz 2:
»Eine Wahlgrabstätte wird nur vergeben, wenn der Partner des Verstorbenen beim Erwerb der Wahlgrabstätte das 60. Lebensjahr vollendet hat.«
Die bisherigen Sätze 2 und 3 erhalten dadurch entsprechend die Ziffern 3 bzw. 4.
§2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Untershausen, 07.08.1997 (S.) Ortseifen, Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1995 (GVBI. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Untershausen, 07.08.1997 (S.) Ortseifen, Ortsbürgermeister

