Montabaur
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Nr. 29/97
“Öffentl. Bekanntmachungen”
Öffentliche Ausschreibung
Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt für die Stadt Montabaur die Flachdachsanierung - Dachdeckungsarbeiten — für die Friedhofshalle in Montabaur öffentlich aus.
Leistungsumfang:
200 m 2 Flachdacheindeckung
Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse haben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bis zum 28.07.1997 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, anzufordern.
Die Schutzgebühr in Höhe von 20,00 DM ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto-Nr. 500 017 (BLZ 570 510 01) bei der Kreissparkasse Montabaur oder mit Scheck zu zahlen. Ein Nachweis über die getätigte Einzahlung ist der Anforderung beizulegen.
Termin für die Abgabe des Angebotes ist Mittwoch, 27. August 1997,10.00 Uhr.
Angebote, die mit einer entsprechenden Aufscnrift versehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 215, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, einzureichen. Die Submission findet im Zimmer 218 statt.
Montabaur, 15.07.1997 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Sitzung des Werksausschusses
Die nächste Sitzung des Werksausschusses findet am Dienstag, 22. Juli 1997, um 17.30 Uhr, im Sitzungssaal-Altbau-Il. Etage statt.
Tagesordnung Öffentliche Sitzung
1. Bericht des Vorsitzenden
2. Sanierung des Hallen- und Freibades Montabaur Kunst am Bau
2.1 Trachytstele
2.2 Keramische Wandgestaltung
2.3 Tischlerarbeiten
3. Vergabe von Aufträgen
3.1 Kadenbach, In der Au
3.1.1 Neubau der Kanalisation
3.1.2 Neubau der Wasserleitung
3.2 Heiligenroth, Höhenweg Erneuerung der Kanalisation
3.3 Gruppenkläranlage Gelbachtal/Daubachtal
3.3.1 Pumpstation Giershausen
3.3.2 Pumpstation Kirchähr
3.3.3 Pumpstation Ettersdorf
4. Vorstellung der Planung für die Kläranlage Gackenbach-Dies
5. Sicherung der Trinkwasserversorgung Beschaffung neuer Trinkwassermengen
6. Gewässerlehrpfad (Antrag der SPD-Fraktion)
7. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen
gez. Reusch, I. Beigeordneter
Bekanntmachung
zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes (Anhörungsverfahren)
1. Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung ist durch die Bezirksregierung Koblenz die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes gemäß § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 12.11.1996 (BGBl. I S. 1695) beabsichtigt.
Begünstigt durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes sind die Verbandsgemeindewerke Montabaur, Großer Markt 19, 56410 Montabaur
Zum Erlaß einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung vom 14.12.1990 (GVBI.
1991 S. 11) von Amts wegen die Durchführung eines Verfahrens gemäß den Bestimmungen der §§ 110 bis 115 LWG erforderlich. Weitere Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren sind neben den vorgenannten Bestimmungen die §§ 13, 123 und 105 Abs. 2 LWG.
2. Geltungsbereich der geplanten Rechtsverordnung
Das geplante Wasserschutzgebiet betrifft die Ortslage Un- tershausen und die nähere Umgebung, hat eine Größe von 103,000 ha und wird durch 3 Schutzzonen gebildet.
Die genaue Lage und Ausdehnung des geplanten Wasserschutzgebietes und der einzelnen Zonen kann dem mit dieser Bekanntmachung veröffentlichten Lageplan im Maßstab 1:25.000 entnommen werden.
Die Schutzzonen sind dort wie folgt dargestellt:
Zone I = Fassungsbereich (nicht schraffiert),
Zone II = Engere Schutzzone (senkrecht schraffiert) und Zone III = Weitere Schutzzone (diagonal schraffiert)
Die Zone I
erstreckt sich auf die Gemarkung Untershausen, Flur 3, Flurstück Nr. 366.
Die Zone II
erstreckt sich auf die Gemarkung Untershausen, Fluren 3 und 15.
Die Zone III
erstreckt sich auf die Gemarkung Holler, Fluren 31,39 und 40, Gemarkung Untershausen, Fluren 1, 2, 3, 7, 8, 9, 10, 14, 15 und 16 sowie auf die Gemarkung Stahlhofen, Fluren 16 und 26.
3. Näheres über den Geltungsbereich der geplanten Rechtsverordnung, Az.: 54-43-61-13/95, bzw. über die nach den einzelnen Schutzzonen gestaffelten Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten kann den Festsetzungsunterlagen
- Lagepläne
— Auszug aus dem Flurbuch — Eigentümerverzeichnis -etc.
aus denen sich Ausdehnung und Grenzen des Wasserschutzgebietes im einzelnen ergeben und dem
- Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung (mit dem voraussichtlichen Verbotskatalog)
entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden.
Die Planunterlagen liegen aus vom 21.07.1997 bis 21.08.1997 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, Dienstzimmer Nr.: 24, Dienstzeiten: montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr.
4. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o. g. Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben. Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 04.09.1997 einschließlich entweder bei der unter 3. genannten Behörde qder bei der Bezirksregierung Koblenz, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, erhoben werden.
Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
5. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.
Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.
6. Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellung
- können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
- kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

