Montabaur
Nr. 28/97 '
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CDU: Dienstag, 15.07.1997, 18.00 Uhr, im Sitzungssaal
des Rathauses (Altbau), Telefon 02602/126.157
SPD: Die SPD-Verbandsgemeinderatsfraktion macht eine
Ortsbesichtigung von Neuhäusel mit anschließendem Bürgergespräch am Dienstag, 15.07.1997. Treffpunkt: 19.00 Uhr vor dem Gemeindehaus. Ab 20.00 Uhr findet das Bürgergespräch und daran anschließend die parteiinterne Fraktionssitzung zur Vorbereitung der Verbandsgemeinderatssitzung am 17.07.1997 statt.
FWG: Montag, 14.07.1997, 19.00 Uhr, im Sozialraum des
Rathauses, 3. Stock, Neubau, Telefon 02602/ 126.188
B90/Grüne: Montag, 14.07.1997, 20.00 Uhr, Kreisbüro der B90/Grünen, Wallstraße 2, 56410 Montabaur, Telefon 02602/994353
Widerrufsbescheid
Das im Wasserbuch der Bezirksregierung Koblenz unter AI/437 als bekanntes altes Recht eingetragene Wasserrecht für die Gesellschaftsmühle »Michelsmühle« in der Gemarkung Kleinholbach, Flur 3, Flurstück 61, wird hiermit gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) widerrufen.
Gründe:
Das im Wasserbuch unter AI/437 eingetragene Wasserrecht gibt dem jeweiligen Eigentümer der in der Gemarkung Kleinholbach, Flur 3, Flurstück 61, gelegenen Gesellschaftsmühle »Michelsmühle« nach Maßgabe der bei den Wasserbuchakten befindlichen Unterlagen das Recht, »das Wasser des Eisenbaches (...) durch eine eingebaute Betonwehranlage (...) anzustauen, durch den Obergraben zu der (...) Michelsmühle abzuleiten, dort zu gebrauchen und nach Gebrauch durch den Untergraben (...) wieder in den Eisenbach einzuleiten.«
Weiterhin besteht für die für Besitzer der zwischen Mühlgraben und Eisenbach gelegenen Wiesenparzellen (...) das Recht zur Wiesenbewässerung.
Im Wasserbuch ist die Mühlengesellschaft Michelsmühle als Rechtsinhaberin eingetragen.
Wasserrechte, die für ein Grundstück erteilt wurden, gehen mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
Gemäß den Angaben des Katasteramtes Montabaur und des Amtsgerichtes Montabaur (Grundbuchamt) ist eine Erbengemeinschaft - bestehend aus über 90 Personen - jetzige Eigentümerin des Grundstückes Gemarkung Kleinholbach, Flur 3, Flurstück 61. Das Wasserrecht AI/437 ist daher kraft Gesetz auf diese Erbengemeinschaft übergegangen (§§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 6 WHG). Adressen der Eigentümer sind nicht bekannt.
Im Rahmen einer von dem Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft Montabaur im Jahr 1991 durchgeführten Erhebung über die Nutzung bestehender Wasserkraftanlagen wurde festgestellt, daß dieses Wasserrecht nicht mehr ausgeübt wird. Eine entsprechende Nutzung war bereits damals überhaupt nicht möglich, da das Wehr sowie der Mühlgraben nicht mehr vorhanden waren.
Auch die Mühle bestand seinerzeit schon nicht mehr.
Bei dem in Rede stehenden Wasserrecht handelt es sich um ein Altrecht im Sinne des § 15 WHG, es wurde im Jahr 1966 gemäß § 16 Abs. 1 WHG als bekanntes altes Recht von Amts wegen in das Wasserbuch eingetragen.
Das entsprechende Verfahren zum Widerruf des Wasserrechtes nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG wurde eingeleitet.
Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Koblenz für den Widerruf ergibt sich aus den §§ 34 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Ziffer 2 b, 105 Abs. 2, 107 Abs. 1 LWG.
Gegenstand des Wasserrechtes ist das Ableiten von Wasser aus einem Gewässer dritter Ordnung von mehr als 400 m 3 pro Tag. Das Wasserrecht ist hinsichtlich der tatsächlichen Entnahmemenge unbegrenzt erteilt, so daß die inhaltliche Voraussetzung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b LWG vorliegend erfüllt ist.
Von der nach § 28 Abs. 1 VwVfG vorgeschriebenen Anhörung der Wasserrechtsinhaber konnte im vorliegenden Fall abgesehen werden* da die Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten war (§ 28 Abs. 2 1. HS.). Die Aufenthaltsorte aller Wasserrechtsinhaber sind unbekannt.
Trotz Nachfragen beim Katasteramt, beim Amtsgericht und der örtlichen Gemeindeverwaltung konnten keine Anschriften ermittelt werden.
Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG steht es, wenn eine Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt wurde, im Ermessen der zuständigen Behörde, dieses Recht entschädigungslos zu widerrufen.
Ausüben bedeutet eine tatsächliche ununterbrochene Nutzung des Wasserrechtes zu dem bestimmungsgemäßen Zweck. Dies beinhaltet, daß die wesentlichen Teile der Anlage noch vorhanden sein müssen und genutzt werden.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG liegen vor.
Daher liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, das Wasserrecht AI/437 zu widerrufen.
Diese Widerrufsvorschrift soll die zuständige Wasserbehörde in die Lage versetzen, den Wasserschatz, an dem ein nutzlos gewordenes Recht eines Privaten besteht, durch Beseitigung dieses Rechts wieder uneingeschränkt für die Allgemeinheit verfügbar zu machen und damit für eine möglichst zweckmäßige Ausnutzung des Schatzes zu sorgen (so BVerwG, Beschluß vom 29.11.1993 - 7 B 114.93, BayVBI. 1994, Heft 21 und Giese- ke/Wiedemann/Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 6. Auflage 1992, § 15 Rdnr. 14 a, § 12 Rdnr..6).
Der Widerruf des Altrechtes AI/437 stellt unstreitig einen erheblichen Eingriff in die Rechte der Wasserrechtsinhaber daj.
Für die Entscheidung ist daher von besonderer Bedeutung, oh und inwieweit künftig von dem in Rede stehenden Wasserrecht Gebrauch gemacht werden kann.
Hier ist jedoch zu beachten, daß die zur Ausübung des WasSer- rechtes wesentlichen Anlagen nicht mehr in der Örtlichkeit vorhanden sind. Insbesondere sind das Wehr und der Mühlgraben nicht mehr vorhanden. Eine Nutzung des Wasserrechtes - sowohl zum Mühlenbetrieb als auch zur Wiesenbewässerung - ist daher nicht möglich.
Eine neue Benutzung kann nur mit Hilfe umfangreichert Baumaßnahmen erfolgen. *
Die Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung ist daher niir im Rahmen eines Verfahrens nach § 31 WHG (Planfeststellu;ngs- oder -genehmigungsverfahren) möglich, da die hierzu erforderlichen Maßnahmen weit über Unterhaltungsmaßnahmen hin^us- gehen und vielmehr einen Gewässerausbau darstellen.
Aufgrund der Tatsache, daß das Wehr und der Mühlengrabein' nicht mehr vorhanden sind, kann auch das Wiesenbewässe-, rungsrecht nicht mehr ausgeübt werden. ‘
Im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG wird daher das Wasserrecht AI/437 nach Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen widerrufen.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushalts- • gesetz-WHG) vom 12.11.1996 (BGBl. I S. 1695);
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswasser- , gesetz - LWG) vom 14.12.1990 (GVBI. S. 11), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.1995 (GVBI. S. 69);
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25.05.1976 (BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.09.1996 (BGBl. IS. 1354);
- Landesgesetz über das Verwaltungsverfahren in Rheinland- ’
Pfalz (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVv/VfG) vom 23.12.1976 (GVBI.. S. 308), geändert durch das erste Landesgesetz zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetz vom 17.11.1995 (GVBI. S. 463); I
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl.
I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626);
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) vom 10.11.1993 (GVBI. S. 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.03.1997 (GVBI. S. 65);
- Landespflegegesetz (LPfIG) in der ab 01.05.1987 geltenden ; Fassung (GVBI. S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.06.1994 (GVBI. S. 280);
- Landesgebührengesetz für Rheinland-Pfalz (LGebG) vom 03.12.1974 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.1995 (GVBI. S. 175);
- Landesverordnung über die Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten (Besonderes, Gebührenverzeichnis) vom 31.03.1993 (GVBI. S. 171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.02.1997 (GVBI. S. 67).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bezirksregierung Koblenz, Stresemanpstraße 3-5, 56068 ■

