Montabaur
Nr. 25/97
Stadtverwaltung Montabaur
- Umlegungsausschuß - Geschäftsstelle: Katasteramt Montabaur
Bautandumlegungsverfahren »Alter Galgen- Erweiterung« der Stadt Montabaur
Die rechtliche Wirkung dieser Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Gemäß § 64 Abs. 2 BauGB werden die Geldleistungen mit der Bekanntmachung nach § 71 BauGB fällig.
Gemäß § 72 Abs. 2 BauGB hat die Gemeinde, sobald die Unanfechtbarkeit nach § 71 BauGB bekannt gemacht worden ist, den Umlegungsplan zu vollziehen. Sie hat den Beteiligten die neuen Besitz- und Nutzungsrechte, erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges, zu verschaffen.
Anhand der vorliegenden beglaubigten Abschrift des Umlegungsplanes sind die Beträge zu vereinnahmen bzw. auszuzahlen.
Wir empfehlen, den Zahlungspflichtigen zur Zahlung der Geldbeträge einen kurzfristigen Termin zu setzen.
Den Eingang der Beträge bitten wir uns bis zum 21.07.1997 mitzuteilen, damit die im Umlegungsverzeichnis bereits eingetragene öffentliche Last noch vor Grundbuchberichtigung wieder gelöscht werden kann. Der Umlegungsplan wird in der 33. Woche dem Grundbuchamt vorgelegt.
Eventuell mit Umlegungsbeteiligten getroffene Vereinbarungen über Zahlungsweisen sind uns ebenfalls mitzuteilen.
Reichling, Vorsitzender des Umlegungsausschusses
Stadtverwaltung Montabaur
- Umlegungsausschuß -
Bekanntmachung
Der Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet »Alter Galgen-Erweiterung« der Stadt Montabaur ist am 11.06.1997 teilweise unanfechtbar geworden. Ausgenommen von der Unanfechtbarkeit sind die Ordn. Nr. 4.1, 5, 14, 15 sowie Flurstück Nr. 15 der Ordn. Nr. 1.1 und Flurstücke Nr. 3, 6, 8,11 und 16 der Ordn. Nr. 1.2 im neuen Bestand.
Gemäß § 71 Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I. S. 2253) in der geltenden Fassung wird die Unanfechtbarkeit hiermit bekanntgegeben.
Die rechtlichen Wirkungen dieser Bekanntmachung treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit diesem Tag wird gemäß § 72 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.
Die Bekanntmachung schließt gleichzeitig die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlaßt.
Auf lfd. Nr. VII der Begründung zum Umlegungsplan wird nochmals hingewiesen, wonach die im Umlegungsverzeichnis festgesetzten Geldleistungen mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit gemäß § 71 BauGB fällig werden. Von der Eintragung einer öffentlichen Last in Abteilung II des Grundbuches kann
abgesehen werden, wenn der Leistungspflichtige bis zu dem von der Verbandsgemeinde noch festzusetzenden Zahlungstermin die Geldleistungen gezahlt oder mit der Gemeinde entsprechende Zahlungsvereinbarungen getroffen hat.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt Montabaur, Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur, als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Stadt Montabaur schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.
Montabaur, den 16.06.1997
Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses (S.)
gez. Reichling
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Bürgermeister empfing Montabaurs zukünftige Oberliga-Fußballer
Die I. Fußballmannschaft des TuS Montabaur konnte sich bereits im ersten Jahr ihrer Zugehörigkeit zur Verbandsliga Rheinland vor Ende der Saison die Meisterschaft sichern, was mit einem Aufstieg in die Amateuroberliga verbunden ist.
Um das Engagement und die Einsatzbereitschaft der Fußballer anläßlich dieser außergewöhnlichen Leistung zu würdigen, gab die Stadt Montabaur am Samstag, dem 14. Juni 1997, einen Empfang auf dem »Großen Markt« vor dem alten Rathaus.
Der Empfang der Spieler war verbunden mit einem Eintrag in das goldene Buch der Stadt Montabaur.
ewinn

