Montabaur
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Nr. 20/97
angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 05.05.1997 (Az.: 6a/60, 610.13) erklärt, daß der Bebauungsplan Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 204, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und
das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz > k 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die j Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. j,
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Montabaur, 07.05.1997 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung des Bebauungsplanes »Fritz-Bluhm-Straße« der Stadt Montabaur hier: Inkrafttreten gemäß §12 des Baugesetzbuches (BauGB) [ '
Der vom Stadtrat von Montabaur am 29.10.1996 als Satzung beschlossene Bebauungsplan »Fritz-Bluhm-Straße« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 28.04.1997 (Az.: 6a/60,
610.13) erklärt, daß der Bebauungsplan Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 204, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, , dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann / eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt Auskunft ! verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs.
1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines ! Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der ,) Gemeinde geltend gemacht worden ist. rij
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht fl innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung fl gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. fl
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und fl Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, fl ist darzulegen. j,|
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 fl BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan fl eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und | das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird fl hingewiesen. fl
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug): fl
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung.verlangen, jfl wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile " eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch ifl herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich I bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. J|
§44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz

