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Montabaur

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Nr. 3/97'

Öffentliche Bekanntmachung

1. Satzung

zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Nentershausen vom 8. Januar 1997

Der Ortsgemeinderat Nentershausen hat in seiner Sitzung am 23.12.1996 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVB1. S. 653), sowie der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVB1. S. 175) und des § 32 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.01.1992 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

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Die Satzung der Ortsgemeinde Nentershausen über die Erhe­bung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen wird wie folgt geändert:

§ 2 - Höhe der Gebühren - erhält folgende Fassung:

L: Bestattungsgebühren

1. Erdbeisetzungen

1.1. in Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten

5. Lebensjahr.280,- DM

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres.700,- DM

1.2. in Wahlgrabstätten

1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres.700,- DM

1.3. Urnen-Beisetzungen

1.3.1 in Reihen- oder Wahlgrabstätten.120,- DM

1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten,

in denen bereits Erdbestattete ruhen.80,- DM

1.4. Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten

1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes ,

Grab notwendig ist, oder personenstands­rechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden.80,- DM

II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

1. Ausbettung von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichti­gen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.

2. Ausbettung von Urnen

2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern.80,- DM

3. Wiederbeisetzung

Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.

HI. Nutzungsgebühren Rechte an Grabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten

5. Lebensjahr und anmeldepflichtigen Totgeburten.75, DM

1.2 für Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres. 350,- DM

1.3 als Urnen-Erdgrabstätte in

Urnen-Grabfeldern.100,- DM

1.4 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten

für jede Urne.:.35,- DM

2. Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten

2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede

weitere Wahlgrabstätte.600,- DM

2.2 als Urnen-Erdgrabstätte

2.2.1 in Urnen-Grabfeldern.180,- DM

2.2.2 in bereits belegten Grabstätten

für jede Urne.60,- DM

3. Verlängerung des Nutzungsrechts

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Be­stattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteili­gen Gebühren entsprechend des Abschnitts III erhoben.

IV. Sonstige Gebühren

1. Einsegnungshalle

1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung von Leichen

in Aufbewahrungsräumen.:.80,00 DM

1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle

1.2.1 bis zu drei Tagen ....50,00 DM

1.2.2. für jeden weiteren angefangenen Tag.20,00 DM

§3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft.

56412 Nentershausen, den 8. Januar 1997 Ortsgemeinde Nentershausen (S.)

Greiser, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtiicher Vorschriften vom 22. De­zember 1995 (GVB1. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Verbaiidsgemeinde- verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schrift­lich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet­zung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Nentershausen, den 08.01.1997 (S.)

Greiser, Ortsbürgermeister

VHS-Rurse in Nentershausen

05651 PC-Grundkenntnisse

Einführung in Betriebssysteme und. ausgewählte Anwen­dungsprogramme

Beginn: Montag, 17. Februar 1997, 18.00 Uhr

Dauer: 15 Abende

Ort: Hauptschule Nentershausen

Leitung: Michael Gilles

Gebühren: 80, DM

05652 PC-Grundkenntnisse

Einführung in Betriebssysteme und ausgewählte Anwen­dungsprogramme

Beginn: Montag, 17. Februar 1997, 19.40 Uhr

Dauer: 15 Abende

Ort: Hauptschule Nentershausen

Leitung: Michael Gilles

Gebühren: 80,- DM

Nähere Informationen und Anmeldung während den Ge­schäftszeiten: VHS-Geschäftsstelle, Rathaus Montabaur, Tel. 02602/126105.

Geschäftszeiten:

Mittwoch:.09.00 bis 16.00 Uhr

Donnerstag:. 08.00 bis 12.30 Uhr

und.. 13.30 bis 18.00 Uhr

Freitag:.08.00 bis 12.30 Uhr

Karnevalsverein Nentershausen

Am 25.01.1997, ab 20.11 Uhr, ist es so weit. Der Karnevalsver­ein Kornblumenblau startet in die in diesem Jahn sehr kurze Karnevalskampagne 1996/97. In der Freiherr-vom-Stein-Hal­le Nentershausen werden wir wieder allen Besuchern ein unterhaltsames 'Programm präsentieren, für das die Aktiven bereits viele Wochen eifrig geübt haben. t