Montabaur
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Nr. 3/97'
Öffentliche Bekanntmachung
1. Satzung
zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Nentershausen vom 8. Januar 1997
Der Ortsgemeinderat Nentershausen hat in seiner Sitzung am 23.12.1996 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVB1. S. 653), sowie der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVB1. S. 175) und des § 32 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.01.1992 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
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Die Satzung der Ortsgemeinde Nentershausen über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen wird wie folgt geändert:
§ 2 - Höhe der Gebühren - erhält folgende Fassung:
L: Bestattungsgebühren
1. Erdbeisetzungen
1.1. in Reihengrabstätten
1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten
5. Lebensjahr.280,- DM
1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres.700,- DM
1.2. in Wahlgrabstätten
1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres.700,- DM
1.3. Urnen-Beisetzungen
1.3.1 in Reihen- oder Wahlgrabstätten.120,- DM
1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten,
in denen bereits Erdbestattete ruhen.80,- DM
1.4. Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten
1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes ,
Grab notwendig ist, oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden.80,- DM
II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen
1. Ausbettung von Leichen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.
2. Ausbettung von Urnen
2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern.80,- DM
3. Wiederbeisetzung
Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.
HI. Nutzungsgebühren Rechte an Grabstätten
1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten
1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten
5. Lebensjahr und anmeldepflichtigen Totgeburten.75,— DM
1.2 für Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres. 350,- DM
1.3 als Urnen-Erdgrabstätte in
Urnen-Grabfeldern.100,- DM
1.4 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten
für jede Urne.:.35,- DM
2. Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten
2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede
weitere Wahlgrabstätte.600,- DM
2.2 als Urnen-Erdgrabstätte
2.2.1 in Urnen-Grabfeldern.180,- DM
2.2.2 in bereits belegten Grabstätten
für jede Urne.60,- DM
3. Verlängerung des Nutzungsrechts
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnitts III erhoben.
IV. Sonstige Gebühren
1. Einsegnungshalle
1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung von Leichen
in Aufbewahrungsräumen.:.80,00 DM
1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle
1.2.1 bis zu drei Tagen ....50,00 DM
1.2.2. für jeden weiteren angefangenen Tag.20,00 DM
§3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
56412 Nentershausen, den 8. Januar 1997 Ortsgemeinde Nentershausen (S.)
Greiser, Ortsbürgermeister
Hinweis: ■
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtiicher Vorschriften vom 22. Dezember 1995 (GVB1. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbaiidsgemeinde- verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Nentershausen, den 08.01.1997 (S.)
Greiser, Ortsbürgermeister
VHS-Rurse in Nentershausen
05651 PC-Grundkenntnisse
Einführung in Betriebssysteme und. ausgewählte Anwendungsprogramme
Beginn: Montag, 17. Februar 1997, 18.00 Uhr
Dauer: 15 Abende
Ort: Hauptschule Nentershausen
Leitung: Michael Gilles
Gebühren: 80,— DM
05652 PC-Grundkenntnisse
Einführung in Betriebssysteme und ausgewählte Anwendungsprogramme
Beginn: Montag, 17. Februar 1997, 19.40 Uhr
Dauer: 15 Abende
Ort: Hauptschule Nentershausen
Leitung: Michael Gilles
Gebühren: 80,- DM
Nähere Informationen und Anmeldung während den Geschäftszeiten: VHS-Geschäftsstelle, Rathaus Montabaur, Tel. 02602/126105.
Geschäftszeiten:
Mittwoch:.09.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag:. 08.00 bis 12.30 Uhr
und.. 13.30 bis 18.00 Uhr
Freitag:.08.00 bis 12.30 Uhr
Karnevalsverein Nentershausen
Am 25.01.1997, ab 20.11 Uhr, ist es so weit. Der Karnevalsverein Kornblumenblau startet in die in diesem Jahn sehr kurze Karnevalskampagne 1996/97. In der Freiherr-vom-Stein-Halle Nentershausen werden wir wieder allen Besuchern ein unterhaltsames 'Programm präsentieren, für das die Aktiven bereits viele Wochen eifrig geübt haben. t

