Montabaur
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Nr. 1/2/97
' Feststellung des ' Ergebnisses:
Verwaltungshaushalt DM
Vermögenshaushalt DM
Gesamt DM
; Summe bereinigte , Soll-Einnahmen
746.787,18
298.133,33
1.044.920,51
Soll-Ausgaben
746.787,18
288.840,92
1.035.628,10
! + Neue
i Haushaltsausgabereste
. 0,00
9.292,41
9.292,41
' Summe bereinigte ; Sollausgaben
746.787,18
298.133,33
1.044.920,51
Überschuß/Fehlbetrag
. 0,00
0,00
0,00
Festgestellt: Montabaur, 17.04.1996 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
gez. Reusch, 1. Beigeordneter
n.
Entlastungsbeschluß
Der Ortsgemeinderat beschließt die von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur für das Haushaltsjahr 1995 aufgestellte Jahresrechnung gemäß § 114 GemO. Gleichzeitig wird beschlossen, dem Örtsbürgermeister, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1995 Entlastung zu erteilen. Auf die Vorlage der Rechnungsbelege wird verzichtet.
Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO. erteilt.
Ortsbürgermeister Diel sowie II. Ortsbeigeordneter Velten nahmen an der Abstimmung gemäß § 22 GemO nicht teil.
in.
Öffentliche Auslegung
Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsichtnahme vom 13.01. bis 22.01.1997 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 109, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Stahlhofen, den 18.12.1996 Ortsgemeindeverwaltung Stahlhofen
gez. Diel, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
1. Satzung
zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Stahlhofen vom 19. Dezember 1996
Der Ortsgemeinderat Stahlhofen hat in seiner Sitzung am 12.12.1996 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVB1. S. 653), sowie der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVB1. S. 175) und des § 30 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 06.08.1987 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§1
Die Satzung der Ortsgemeinde Stahlhofen über die Erhebung von Gebühren für das - Friedhofs- und Bestattungswesen wird wie folgt geändert:
§ 2 - Höhe der Gebühren - erhält folgende Fassung:
I.: Bestattungsgebühren
1. Erdbeisetzungen
1.1. in Reihengrabstätten
1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten
5. Lebensjahr...240,- DM
1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres.610,- DM
1.2. in Wahlgrabstätten
1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres.610,-r DM
1.3. Urnen-Beisetzungen
1.3.1 in Reihen- oder Wahlgrabstätten.180,- DM
1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten,
in denen bereits Erdbestattete ruhen.130,- DM
1.4. Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten
1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach
polizeilichen, Vorschriften kein besonderes
Grab notwendig ist, oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden.130,- DM
H. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen
I. Ausbettung von Leichen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.
2. Ausbettung von Urnen
2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern.130,- DM
3. Wiederbeisetzung
Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.
HL Nutzungsgebühren Rechte an Grabstätten
1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten
1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten
5. Lebensjahr und anmeldepflichtige Totgeburten.90,— DM
1.2 für Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres.450,- DM
1.3 als Urnen-Erdgrabstätte in
Urnen-Grabfeldern...135,- DM
1.4 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten
für jede Urne.45,— DM
2. Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten
2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede
weitere Wahlgrabstätte.750,- DM
2.2 als Urnen-Erdgrabstätte
2.2.1 in Urnen-Grabfeldern.225,- DM
2.2.2 in bereits belegten Grabstätten
für jede Urne. 75,- DM
3. Verlängerung des Nutzungsrechts
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnitts III erhoben.
IV. Sonstige Gebühren
1. Einsegnungshalle
1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung von Leichen
in Aufbewahrungsräumen.100,00 DM
1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle
L2.1 bis zu drei Tagen.60,00 DM
1.2.2. für jeden weiteren angefangenen Tag .20,00 DM
§3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
56412 Stahlhofen, den 19. Dezember 1996 Ortsgemeinde Stahlhofen (S.)
Ausgefertigt: Diel, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1995 (GVB1. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines J ahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

