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Montabaur

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Nr. 1/2/97

' Feststellung des ' Ergebnisses:

Verwaltungs­haushalt DM

Vermögens­haushalt DM

Gesamt DM

; Summe bereinigte , Soll-Einnahmen

746.787,18

298.133,33

1.044.920,51

Soll-Ausgaben

746.787,18

288.840,92

1.035.628,10

! + Neue

i Haushaltsausgabereste

. 0,00

9.292,41

9.292,41

' Summe bereinigte ; Sollausgaben

746.787,18

298.133,33

1.044.920,51

Überschuß/Fehlbetrag

. 0,00

0,00

0,00

Festgestellt: Montabaur, 17.04.1996 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

gez. Reusch, 1. Beigeordneter

n.

Entlastungsbeschluß

Der Ortsgemeinderat beschließt die von der Verbandsgemein­deverwaltung Montabaur für das Haushaltsjahr 1995 aufge­stellte Jahresrechnung gemäß § 114 GemO. Gleichzeitig wird beschlossen, dem Örtsbürgermeister, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushalts­jahr 1995 Entlastung zu erteilen. Auf die Vorlage der Rech­nungsbelege wird verzichtet.

Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO. erteilt.

Ortsbürgermeister Diel sowie II. Ortsbeigeordneter Velten nahmen an der Abstimmung gemäß § 22 GemO nicht teil.

in.

Öffentliche Auslegung

Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsichtnahme vom 13.01. bis 22.01.1997 bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 109, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Stahlhofen, den 18.12.1996 Ortsgemeindeverwaltung Stahlhofen

gez. Diel, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

1. Satzung

zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Stahlhofen vom 19. Dezember 1996

Der Ortsgemeinderat Stahlhofen hat in seiner Sitzung am 12.12.1996 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVB1. S. 653), sowie der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVB1. S. 175) und des § 30 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 06.08.1987 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§1

Die Satzung der Ortsgemeinde Stahlhofen über die Erhebung von Gebühren für das - Friedhofs- und Bestattungswesen wird wie folgt geändert:

§ 2 - Höhe der Gebühren - erhält folgende Fassung:

I.: Bestattungsgebühren

1. Erdbeisetzungen

1.1. in Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten

5. Lebensjahr...240,- DM

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres.610,- DM

1.2. in Wahlgrabstätten

1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres.610,-r DM

1.3. Urnen-Beisetzungen

1.3.1 in Reihen- oder Wahlgrabstätten.180,- DM

1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten,

in denen bereits Erdbestattete ruhen.130,- DM

1.4. Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten

1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach

polizeilichen, Vorschriften kein besonderes

Grab notwendig ist, oder personenstands­rechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden.130,- DM

H. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

I. Ausbettung von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichti­gen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.

2. Ausbettung von Urnen

2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern.130,- DM

3. Wiederbeisetzung

Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.

HL Nutzungsgebühren Rechte an Grabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten

5. Lebensjahr und anmeldepflichtige Totgeburten.90, DM

1.2 für Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres.450,- DM

1.3 als Urnen-Erdgrabstätte in

Urnen-Grabfeldern...135,- DM

1.4 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten

für jede Urne.45, DM

2. Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten

2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede

weitere Wahlgrabstätte.750,- DM

2.2 als Urnen-Erdgrabstätte

2.2.1 in Urnen-Grabfeldern.225,- DM

2.2.2 in bereits belegten Grabstätten

für jede Urne. 75,- DM

3. Verlängerung des Nutzungsrechts

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Be­stattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteili­gen Gebühren entsprechend des Abschnitts III erhoben.

IV. Sonstige Gebühren

1. Einsegnungshalle

1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung von Leichen

in Aufbewahrungsräumen.100,00 DM

1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle

L2.1 bis zu drei Tagen.60,00 DM

1.2.2. für jeden weiteren angefangenen Tag .20,00 DM

§3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft.

56412 Stahlhofen, den 19. Dezember 1996 Ortsgemeinde Stahlhofen (S.)

Ausgefertigt: Diel, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. De­zember 1995 (GVB1. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines J ahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schrift­lich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet­zung begründen soll, geltend macht.