Montabaur
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Nr. 1/2/97
Aktive
Die erste Gesangstunde nach den Weihnachtsferien findet am Donnerstag, dem 09.01.1997, im Übungsraum zur gewohnten Zeit statt.
“BUCHFINKENLAND"
Seniorennachmittag der Verbandsgemeinde Montabaur Weitere Infos siehe unter »In Montabaur ist was los«
Kartenverkauf für den Bereich »Buchfinkenland« bei folgenden Seniorenvertretem:
Bernhard Wilhelmi, Halfterweg 8,
56412 Gackenbach ..Tel.: 06439/433
Frau Hilger, Familienferiendorf,
56412 Hübingen...Tel.: 06439/7001
Kultur- und Heimatverein Buchfinkenland
Für die Karnevalsveranstaltungen am 11.01.1997 und am 18.01.1997 im Buchfinkenzentrum in Horbach/Gackenbach sind noch einige Karten vorhanden. Telefonische Bestellung bei D. Läbonte (06439/6772) oder jeweils an der Abendkasse.
Die Aktiven bitten wir am Freitag, 10.01.1997, die Generalprobe zu beachten.
Vorankündigung:
Die Mitwirkendenveranstaltung aller Aktiven und Helfer findet am 1. März 1997 im Buchfinkenzentrum statt.
Tennisverein Hübingen
Winterwanderung
Am kommenden Sonntag, dem 12. Januar 1997, findet die traditionelle Winterwanderung des TV Hübingen statt. Treffpunkt ist um 13.30 Uhr im Vereinshaus an der Tennisanlage in Hübingen. Alle Mitglieder, Kinder mit Schlitten und Hunde sind herzlich eingeladen. Zum Aufwärmen gibt es Glühwein und ein kleiner Imbiß.
Jugendtraining
Wegen den anstehenden Karnevalsveranstaltungen in der Turnhalle Horbach kann das Kinder- und Jugendtraining des TV Hübingen erst ab Samstag, dem 25.01.1997, wieder stattfinden.
Gackenbach
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
Freitags.:..von 19.00 bis 20.00 Uhr
im Gemeindehaus
Rufnummer des Ortsbürgermeisters privat.06439/900990
Gemeindehaus.06439/1764
Öffentliche Bekanntmachung
Auslegung der Prüfungsmitteilung des Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamtes der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Ortsgemeinde Gackenbach in den Haushaltsjahren 1991 bis 1995
Vom Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises wurde die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Ortsgenieinde Gackenbach in den Haushaltsjahren 1991 bis 1995 überprüft.
Gemäß § 110 Abs. 5 der Gemeindeordnung sind die Prüfungsmitteilung und . eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung an 7 Werktagen öffentlich auszulegen.
Die Auslegung erfolgt vom 13.01, bis 21.01.1997 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer- Platz 8, Montabaur, Zentralverwaltung, Zimmer Nr. 225 während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr sowie von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr sowie von 14.00 bis 18.00 Uhr, freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr).
Gackenbach, 19.12.1996 Weidenfeiler, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung des Bebauungsplanes »Halfterweg-Erweiterung«
hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der vom Ortsgemeinderat am 07.11.1996 als Satzung beschlossene Bebauungsplan wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 17.12.1996 (Az. 6a/60, 610.13) erklärt, daß der Bebauungsplan Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Planunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 213, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaür, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteileri sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ .39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit 1 des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. '
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe
hörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. ■
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

