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Montabaur

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Nr. 1/2/97

Aktive

Die erste Gesangstunde nach den Weihnachtsferien findet am Donnerstag, dem 09.01.1997, im Übungsraum zur gewohnten Zeit statt.

BUCHFINKENLAND"

Seniorennachmittag der Verbandsgemeinde Montabaur Weitere Infos siehe unter »In Montabaur ist was los«

Kartenverkauf für den Bereich »Buchfinkenland« bei fol­genden Seniorenvertretem:

Bernhard Wilhelmi, Halfterweg 8,

56412 Gackenbach ..Tel.: 06439/433

Frau Hilger, Familienferiendorf,

56412 Hübingen...Tel.: 06439/7001

Kultur- und Heimatverein Buchfinkenland

Für die Karnevalsveranstaltungen am 11.01.1997 und am 18.01.1997 im Buchfinkenzentrum in Horbach/Gackenbach sind noch einige Karten vorhanden. Telefonische Bestellung bei D. Läbonte (06439/6772) oder jeweils an der Abendkasse.

Die Aktiven bitten wir am Freitag, 10.01.1997, die Generalpro­be zu beachten.

Vorankündigung:

Die Mitwirkendenveranstaltung aller Aktiven und Helfer fin­det am 1. März 1997 im Buchfinkenzentrum statt.

Tennisverein Hübingen

Winterwanderung

Am kommenden Sonntag, dem 12. Januar 1997, findet die traditionelle Winterwanderung des TV Hübingen statt. Treff­punkt ist um 13.30 Uhr im Vereinshaus an der Tennisanlage in Hübingen. Alle Mitglieder, Kinder mit Schlitten und Hunde sind herzlich eingeladen. Zum Aufwärmen gibt es Glühwein und ein kleiner Imbiß.

Jugendtraining

Wegen den anstehenden Karnevalsveranstaltungen in der Turnhalle Horbach kann das Kinder- und Jugendtraining des TV Hübingen erst ab Samstag, dem 25.01.1997, wieder statt­finden.

Gackenbach

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Freitags.:..von 19.00 bis 20.00 Uhr

im Gemeindehaus

Rufnummer des Ortsbürgermeisters privat.06439/900990

Gemeindehaus.06439/1764

Öffentliche Bekanntmachung

Auslegung der Prüfungsmitteilung des Rechnungs- und Ge­meindeprüfungsamtes der Kreisverwaltung des Wester­waldkreises über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Ortsgemeinde Gackenbach in den Haushaltsjahren 1991 bis 1995

Vom Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt der Kreisverwal­tung des Westerwaldkreises wurde die Haushalts- und Wirt­schaftsführung der Ortsgenieinde Gackenbach in den Haus­haltsjahren 1991 bis 1995 überprüft.

Gemäß § 110 Abs. 5 der Gemeindeordnung sind die Prüfungs­mitteilung und . eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung an 7 Werktagen öffentlich auszulegen.

Die Auslegung erfolgt vom 13.01, bis 21.01.1997 bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer- Platz 8, Montabaur, Zentralverwaltung, Zimmer Nr. 225 wäh­rend der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr sowie von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr sowie von 14.00 bis 18.00 Uhr, freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr).

Gackenbach, 19.12.1996 Weidenfeiler, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung des Bebauungsplanes »Halfterweg-Erweite­rung«

hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der vom Ortsgemeinderat am 07.11.1996 als Satzung be­schlossene Bebauungsplan wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreis­verwaltung hat am 17.12.1996 (Az. 6a/60, 610.13) erklärt, daß der Bebauungsplan Rechtsvorschriften nicht verletzt.

Die Planunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Mon­tabaur, Bauamt, Zimmer 213, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaür, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge­genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteileri sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ .39 bis 42 bezeichneten Vermögens­nachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit 1 des An­spruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Ent­schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen be­antragt. '

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetre­ten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­

hörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ge­meindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend ge­macht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.