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Montabaur

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Nr. 51/52/96

besondere Freude, den Gottesdienst am Samstag, dem 28.12., durch einige Liedvorträge mitzugestalten. Aus diesem Anlaß treffen sich die Sänger um 16.45 Uhr an der Evangelischen Erlöser Kirche in Neuhäusel.

Großes Neujahrs-Preisschießen der Eitelbomer Schützengesellschaft

Wir laden alle Mitbürgerinnen und Mitbürger ein, am »Großen Neujahr-Preisschießen« der Eitelborner Schützengesellschaft teilzunehmen. Der Hauptpreis ist eine Eintrittskarte für das Musical »Josef« inklusive Busfahrt nach Essen (23.08.1997). Weitere wertvolle Preise warten auf Sie. Das Schießen findet am 5. Januar 1997, ab 15.00 Uhr, auf unserem Schießstand statt. Für das leibliche Wohl sorgen unsere Schützenfrauen mit Kaffee und Kuchen.

Kadenbach

Sprechzeiten des Ortsbürgermeisters

Dienstags.von 18.30 bis 20.00 Uhr

Donnerstags.von 18.30 bis 20.00 Uhr

Telefon und Fax: 02620/633

Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger,

das Jahr 1996 neigt sich dem Ende zu, seit Wochen dauert nun schon der Rummel um Weihnachten an. Vielleicht haben Sie sich nicht davon anstecken lassen und freuen sich ganz ur­sprünglich auf »das schönste Fest des Jahres«.

Im Namen des Ortsgemeinderates aber auch ganz persönlich, wünsche ich Ihnen eine ruhige und besinnliche Weihnachts­zeit. Für das Jahr 1997 wünsche ich Ihnen Gesundheit und Zufriedenheit.

Die Zeit des großen Überflusses ist anscheinend zu Ende, jedoch wir leben in Frieden und uns geht es immer noch besser, als den meisten Menschen in der Welt. Wenn Sie es so betrach­ten, läßt sich alles leichter ertragen.

Ich werde Ihnen auch im nächsten Jahr in allen Ihren Anliegen wie gewohnt mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Die letzte Sprechstunde ist am 19.12.1996, die erste im neuen Jahr, am 02.01.1997.

Mit freundlichen Grüßen Hermann Schaa, Ortsbürgermeister

Kamevalsclub Kadenbach e.V.

Große Karnevalssitzung des K.C.K. am 11. Januar 1997, Be­ginn: 20.11 Uhr, im beheizten Winterzelt auf dem Dorfplatz (Kirmesplatz). Eintrittspreis: 10,- DM.

Kartenvorverkauf ab sofort bei Rüdiger Junges, Westerwald­straße 1, 56337 Kadenbach, Telefon 02620/8336.

Neuhäusel

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

Montags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

Donnerstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

im Gemeindehaus, Telefon: 02620/8442

Öffentliche Bekanntmachung Satzung

über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen vom 30. November 1996

Der Ortsgemeinderat von Neuhäusel hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung be­schlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§1

Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Ausbaubeiträge nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Er­

weiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erho­ben. *

1. »Erneuerung« ist die Wiederherstellung einer vorhande­nen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einem den regelmäßigen Verkehrs­bedürfnis genügenden Zustand,

2. »Erweiterung« ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weite­re Teile,

3. »Umbau« ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,

4. »Verbesserung« sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i. S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffen­heit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Er­schließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB bei­tragsfähig sind.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge nach § 8 a BNatSchG zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Er­trag stehen.

§2

Beitragsfahige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für

1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewer­be- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren,, großflächige Handelsbe­triebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis 18 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebie­ten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Ein­kaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

3. Fußwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.

4. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflä­chen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslini­en Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombi­nieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.

5. Parkflächen,

a) die Beständteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen Nrn. 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

6. Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu 15 % der Flächen der durch geson­derte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

(2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so er­höhen sich die in Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.

(3) Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

(4) Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Breiten sind Durch­schnittsbreiten.

§3

Ermittlungsgebiete

Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelnen Verkehrs­anlagen oder nach Beschluß des Ortsgemeinderates für be­stimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächli­chen Investitionsaufwendungen ermittelt.