Montabaur
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Nr. 50/96
Verwaltungshaushalt
Das Volumen des Verwaltungshaushaltes sinkt minimal von 1.135.000,- DM in 1996 um 1.000- DM auf 1.134.000,- DM in 1997.
Der Einnahmenbereich des Verwaltungshaushaltes ist geprägt von den Einnahmen des Unterabschnittes Steuern, allgemeine Zuweisungen.
Auslaufende Grundsteuervergünstigungen und Wertfortschreibungen sind Ursachen des Anstieges bei der Grundsteuer B. Das Aufkommen bei der Grundsteuer A bleibt konstant. Das Gewerbesteueraufkommen basiert auf dem voraussichtlichen Ergebnis des Jahres 1996 und den sich hieraus ergebenden Vorauszahlungen. Der Einkommensteueranteil der Ortsgemeinde verändert sich negativ. Der Voijahresumsatz basierte auf sehr optimistischen Steuerschätzungen. Das tatsächliche Aufkommen 1996 wird deutlich unter dem Haushaltsansatz bleiben.
Aufgrund der relativ frühen Aufstellung des Haushaltes 1996 konnte der Haushaltsansatz für die Umsatzsteuereinnahmen (Weiterleitung) keine Berücksichtigung mehr finden. Im Haushalt 1997 ist daher erstmals eine Veranschlagung vorzunehmen.
Das Einnahmensoll des zuvor erläuterten Unterabschnittes stellt mit 75,27 % den Löwenanteil der Einnahmen des Verwaltungshaushaltes. Die restlichen Einnahmen der Ortsge
meinde setzen sich wie folgt zusammen:
Erstattungen, Zuweisungen.0,51 v.H.
Gebühren.0,35 v.H.
Einnahmen aus Verkauf, Mieten, Pachten und
sonst. Verwaltungs- und Betriebseinnahmen.15,33 v.H.
Sonstige Finanzeinnahmen
(Konzessionsabgaben, Zinsen).:.8,54 v.H.
Die Ansätze für die laufenden Ausgaben des Verwaltungshaushaltes beruhen auf Erfahrungswerten des Vorjahres, sind aufgrund von Berechnungen ermittelt worden, beinhalten gesetzliche oder tarifvertragliche Vorgaben und berücksichtigen Wünsche der Ortsgemeinde.
Nachfolgend soll verdeutlicht werden, welchen prozentualen Anteil die einzelnen Ausgabearten an den Gesamtausgaben des Verwaltungshaushaltes haben:
Prozentanteil 1997
1. Personalausgaben.3,97 %
2. Verwaltungs- und Betriebsausgaben.15,44 %
3. Zuschüsse für soziale Zwecke
oder ähnliche Einrichtungen.3,28 %
4. Umlagen.66,37 %
5. Zuführung zum Vermögenshaushalt.10,94 %
Vermögenshaushalt
Das vom Ortsgemeinderat am 07.08.1996 beschlossene Investitionsprogramm bildet die Grundlage für die Aufstellung des Vermögenshaushaltes. Art und Umfang der sich hieraus ergebenden Vorhaben bestimmen das Volumen.
Dem Programm ist zu entnehmen, daß für die nachfolgenden Investitionen entsprechende Haushaltsmittel bereitzustellen
sind:
1. Erwerb von Spielgeräten...5.000,- DM
2. Bau eines Rad-/Fußweges.85.000,- DM
3. Anbau eines Lagerraumes an die
Ahrbachhalle. 155.000,- DM
4. Ausbau von Wirtschaftswegen
einschließlich Grunderwerb.84.000,- DM
5. Renovierung des ehemaligen
Lehrerwohnhauses. 15.000,-
6. Grunderwerb.100.000,- DM
Die Finanzierung sämtlicher Ausgaben wird durch folgende Einnahmen sichergestellt:
1. Investitionsschlüsselzuweisungen.9.121,- DM
2. Zuführung vom Verwaltungshaushalt.124.000,- DM
3. Entnahme aus der allgemeinen Rücklage.310.879,- DM
Ausblick 1998 bis 2000
Derzeit sind mittelfristig gesehen keine Investitionen geplant. Nach Fertigstellung der Umgehungsstraße wird die Ortsgemeinde sicherlich einige Vorhaben hinsichtlich der Umgestaltung von Straßen im Ortsgebiet vornehmen können. Die Finanzierung ist durch die Rücklage sichergestellt.
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Montabaur
Der Verbandsgemeinderat ha.t durch Beschluß vom 15.03.1994 die Einleitung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Dieses Verfahren betrifft ausschließlich das Entwicklungsgebiet der Stadt Montabaur rund um den geplanten ICE-Bahnhof. Die Beteiligung aller Ortsgemeinden an der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes ist jedoch erforderlich, da die Grundzüge der Gesamtplanung durch dieses Änderungsverfahren berührt werden.
Der Ortsgemeinderat stimmte der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Montabaur gemäß § 67 Abs. 2 GemO zu.
Festlegung der ersten urkundlichen Erwähnung von Boden
Der Ortsgemeinderat nahm Kenntnis von einem Schreiben des Landeshauptarchives Koblenz und bestimmte das Jahr 1212 als erste urkundliche Erwähnung von Boden.
Änderung der Friedhofsgebührensatzung
Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, den Friedhof als kostenrechnende Einrichtung zu betreiben. Es war daher notwendig, die Friedhofsgebühren den zum Teil drastisch gestiegenen Kosten anzupassen. Die zuletzt vorgenommene Anpassung stammte aus dem Jahre 1987. Der Ortsgemeinderat beschloß die 3. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung, die in einer der nächsten Ausgaben des Wochenblattes öffentlich bekanntgemacht wird.
Hinweis zu unserer Dorfchronik
Unsere Dorfchronik sollte zunächst vor Weihnachten vorgestellt und zum Verkauf angeboten werden. Dies ist unter anderem wegen Erkrankung unserer Autorin nicht möglich. Die Fertigstellung wird jedoch im ersten Halbjahr 1997 erfolgen.
Da die Dorfchronik von vielen Einwohnern auch als Weihnachtsgeschenk gedacht war, haben wir uns auf vielseitigen Wunsch entschlossen, hierfür Gutscheine im Wert von 70,00 DM anzubieten. Diese Gutscheine können bei der Gemeindeverwaltung erworben werden.
Ich wünsche allen Mitbürgerinnen und Mitbürgern ein friedvolles Weihnachtsfest und alles Gute im neuen Jahr.
Anni Eulberg, Ortsbürgermeisterin
_ Heiligenroth _
Sprechzeiten des Ortsbürgermeisters
Dienstags.17.00 bis 19.30 Uhr
und .:.nach Vereinbarung
Gemeindeverwaltung Heiligenroth - Umlegungsausschuß -
Bekanntmachung
Der Umlegungsplan - »Vorwegnahme der Entscheidung« gemäß § 76 BauGB vom 19.11.1996 - für das Umlegungsgebiet »Illbach« der Ortsgemeinde Heiligenroth ist am 09.12.1996 für die Ordnungsnummem 39 und 79 unanfechtbar geworden. Gemäß § 71 Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I. S. 2253) in der geltenden Fassung wird die Unanfechtbarkeit hiermit bekanntgegeben.
Die rechtlichen Wirkungen dieser Bekanntmachung treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit diesem Tag wird gemäß § 72 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt gleichzeitig die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlaßt.
Auf lfd. Nr. VII der Begründung zum Umlegungsplan wird nochmals Unbewiesen, wonach die im Umlegungsverzeichnis festgesetzten Geldleistungen mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit gemäß § 71 BauGB fällig werden. Von der Eintragung einer öffentlichen Last in Abteilung II des Grundbuches kann abgesehen werden, wenn der Leistungspflichtige bis zu dem von der Verbandsgemeinde noch festzusetzenden Zahlungstermin die Geldleistungen gezahlt oder mit der Ge-

