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Montabaur

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Nr. 50/96

Verwaltungshaushalt

Das Volumen des Verwaltungshaushaltes sinkt minimal von 1.135.000,- DM in 1996 um 1.000- DM auf 1.134.000,- DM in 1997.

Der Einnahmenbereich des Verwaltungshaushaltes ist ge­prägt von den Einnahmen des Unterabschnittes Steuern, all­gemeine Zuweisungen.

Auslaufende Grundsteuervergünstigungen und Wertfort­schreibungen sind Ursachen des Anstieges bei der Grundsteu­er B. Das Aufkommen bei der Grundsteuer A bleibt konstant. Das Gewerbesteueraufkommen basiert auf dem voraussichtli­chen Ergebnis des Jahres 1996 und den sich hieraus ergeben­den Vorauszahlungen. Der Einkommensteueranteil der Orts­gemeinde verändert sich negativ. Der Voijahresumsatz basier­te auf sehr optimistischen Steuerschätzungen. Das tatsächli­che Aufkommen 1996 wird deutlich unter dem Haushaltsan­satz bleiben.

Aufgrund der relativ frühen Aufstellung des Haushaltes 1996 konnte der Haushaltsansatz für die Umsatzsteuereinnahmen (Weiterleitung) keine Berücksichtigung mehr finden. Im Haushalt 1997 ist daher erstmals eine Veranschlagung vorzu­nehmen.

Das Einnahmensoll des zuvor erläuterten Unterabschnittes stellt mit 75,27 % den Löwenanteil der Einnahmen des Ver­waltungshaushaltes. Die restlichen Einnahmen der Ortsge­

meinde setzen sich wie folgt zusammen:

Erstattungen, Zuweisungen.0,51 v.H.

Gebühren.0,35 v.H.

Einnahmen aus Verkauf, Mieten, Pachten und

sonst. Verwaltungs- und Betriebseinnahmen.15,33 v.H.

Sonstige Finanzeinnahmen

(Konzessionsabgaben, Zinsen).:.8,54 v.H.

Die Ansätze für die laufenden Ausgaben des Verwaltungs­haushaltes beruhen auf Erfahrungswerten des Vorjahres, sind aufgrund von Berechnungen ermittelt worden, beinhalten ge­setzliche oder tarifvertragliche Vorgaben und berücksichtigen Wünsche der Ortsgemeinde.

Nachfolgend soll verdeutlicht werden, welchen prozentualen Anteil die einzelnen Ausgabearten an den Gesamtausgaben des Verwaltungshaushaltes haben:

Prozentanteil 1997

1. Personalausgaben.3,97 %

2. Verwaltungs- und Betriebsausgaben.15,44 %

3. Zuschüsse für soziale Zwecke

oder ähnliche Einrichtungen.3,28 %

4. Umlagen.66,37 %

5. Zuführung zum Vermögenshaushalt.10,94 %

Vermögenshaushalt

Das vom Ortsgemeinderat am 07.08.1996 beschlossene Inve­stitionsprogramm bildet die Grundlage für die Aufstellung des Vermögenshaushaltes. Art und Umfang der sich hieraus erge­benden Vorhaben bestimmen das Volumen.

Dem Programm ist zu entnehmen, daß für die nachfolgenden Investitionen entsprechende Haushaltsmittel bereitzustellen

sind:

1. Erwerb von Spielgeräten...5.000,- DM

2. Bau eines Rad-/Fußweges.85.000,- DM

3. Anbau eines Lagerraumes an die

Ahrbachhalle. 155.000,- DM

4. Ausbau von Wirtschaftswegen

einschließlich Grunderwerb.84.000,- DM

5. Renovierung des ehemaligen

Lehrerwohnhauses. 15.000,-

6. Grunderwerb.100.000,- DM

Die Finanzierung sämtlicher Ausgaben wird durch folgende Einnahmen sichergestellt:

1. Investitionsschlüsselzuweisungen.9.121,- DM

2. Zuführung vom Verwaltungshaushalt.124.000,- DM

3. Entnahme aus der allgemeinen Rücklage.310.879,- DM

Ausblick 1998 bis 2000

Derzeit sind mittelfristig gesehen keine Investitionen geplant. Nach Fertigstellung der Umgehungsstraße wird die Ortsge­meinde sicherlich einige Vorhaben hinsichtlich der Umgestal­tung von Straßen im Ortsgebiet vornehmen können. Die Fi­nanzierung ist durch die Rücklage sichergestellt.

8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsge­meinde Montabaur

Der Verbandsgemeinderat ha.t durch Beschluß vom 15.03.1994 die Einleitung der 8. Änderung des Flächennut­zungsplanes beschlossen. Dieses Verfahren betrifft aus­schließlich das Entwicklungsgebiet der Stadt Montabaur rund um den geplanten ICE-Bahnhof. Die Beteiligung aller Ortsge­meinden an der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes ist jedoch erforderlich, da die Grundzüge der Gesamtplanung durch dieses Änderungsverfahren berührt werden.

Der Ortsgemeinderat stimmte der 8. Änderung des Flächen­nutzungsplanes der Verbandsgemeinde Montabaur gemäß § 67 Abs. 2 GemO zu.

Festlegung der ersten urkundlichen Erwähnung von Boden

Der Ortsgemeinderat nahm Kenntnis von einem Schreiben des Landeshauptarchives Koblenz und bestimmte das Jahr 1212 als erste urkundliche Erwähnung von Boden.

Änderung der Friedhofsgebührensatzung

Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, den Friedhof als kosten­rechnende Einrichtung zu betreiben. Es war daher notwendig, die Friedhofsgebühren den zum Teil drastisch gestiegenen Kosten anzupassen. Die zuletzt vorgenommene Anpassung stammte aus dem Jahre 1987. Der Ortsgemeinderat beschloß die 3. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung, die in einer der nächsten Ausgaben des Wochenblattes öffent­lich bekanntgemacht wird.

Hinweis zu unserer Dorfchronik

Unsere Dorfchronik sollte zunächst vor Weihnachten vorge­stellt und zum Verkauf angeboten werden. Dies ist unter anderem wegen Erkrankung unserer Autorin nicht möglich. Die Fertigstellung wird jedoch im ersten Halbjahr 1997 erfol­gen.

Da die Dorfchronik von vielen Einwohnern auch als Weih­nachtsgeschenk gedacht war, haben wir uns auf vielseitigen Wunsch entschlossen, hierfür Gutscheine im Wert von 70,00 DM anzubieten. Diese Gutscheine können bei der Gemeinde­verwaltung erworben werden.

Ich wünsche allen Mitbürgerinnen und Mitbürgern ein fried­volles Weihnachtsfest und alles Gute im neuen Jahr.

Anni Eulberg, Ortsbürgermeisterin

_ Heiligenroth _

Sprechzeiten des Ortsbürgermeisters

Dienstags.17.00 bis 19.30 Uhr

und .:.nach Vereinbarung

Gemeindeverwaltung Heiligenroth - Umlegungsausschuß -

Bekanntmachung

Der Umlegungsplan - »Vorwegnahme der Entscheidung« ge­mäß § 76 BauGB vom 19.11.1996 - für das Umlegungsgebiet »Illbach« der Ortsgemeinde Heiligenroth ist am 09.12.1996 für die Ordnungsnummem 39 und 79 unanfechtbar geworden. Gemäß § 71 Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I. S. 2253) in der geltenden Fassung wird die Unan­fechtbarkeit hiermit bekanntgegeben.

Die rechtlichen Wirkungen dieser Bekanntmachung treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit diesem Tag wird gemäß § 72 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt gleichzeitig die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.

Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftska­tasters wird bei den zuständigen Behörden veranlaßt.

Auf lfd. Nr. VII der Begründung zum Umlegungsplan wird nochmals Unbewiesen, wonach die im Umlegungsverzeichnis festgesetzten Geldleistungen mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit gemäß § 71 BauGB fällig werden. Von der Eintragung einer öffentlichen Last in Abteilung II des Grund­buches kann abgesehen werden, wenn der Leistungspflichtige bis zu dem von der Verbandsgemeinde noch festzusetzenden Zahlungstermin die Geldleistungen gezahlt oder mit der Ge-