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Montabaur

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AUGST

Die Kath. Kirchengemeinde Eitelborn lädt ein:

zum*- i55 - ions _

Erlös:

für die Missionsstation der Maria-Ward-Schwestern in Simbabwe

1. Advents-Sonntag

30. November und 1. Dezember 1096

Im Gemeindehaus "Die Arche in Eitelborn

Theater-Spiel

1 Eine schöne Bescherung"

Simbabwe

10.15 Uhr Eamlllen- Gottesdienst In der Kirche

ab

ll.oo Uhr

Basar

Samstag, 30. November 1996 um 19,oo Uhr und Sonntag; 1. Dezember 1996 um ca. 17.oo Uhr In der "Arche" Eintritt frei; Spenden sind erwünscht - für die Missionsstation In Simbabwe.

Theater live - Schauspieler aus dem Dorf - Spannung pur

Eitelborn

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Dienstags .von 18.00 bis 19.30 Uhr

j Donnerstags.von 18.30 bis 20.00 Uhr

j Telefon und Fax: 02620/8610

Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltsrechnung und des Entlastungsbeschlusses des Ortsgemeinderates vom 30.10.1996 der Ortsgemeinde Eitelbom für das Haushaltsjahr 1995

I.

Haushaltsrechnung

Feststellung des Ergebnisses:

Verwaltungs­haushalt DM

Vermögens­haushalt DM

Gesamt DM

Soll-Einnahmen

2.391.556,56

837.132,50

3.228.689,06

./. Abgang alter Kasseneinnahmereste

1.386,56

22.240,08

23.626,64

Summe bereinigte Soll-Einnahmen

2.390.170,00

814.892,42

3.205.062,42

Soll-Ausgaben

2.390.170,00

813.491,64

3.203.661,64

+ Neue

Haushaltsausgabereste

0,00

1,400,78

1.400,78

Summe bereinigte Sol'lausgaben

2.390.170,00

814.892,42

3.205.062,42

Überschuß/Fehlbetrag

0,00

0,00

0,00

Festgestellt: Montabaur, 11.04.1996 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

gez. Reusch, I. Beigeordneter

19

Nr. 48/96

H.

Entlastungsbeschluß

Der Ortsgemeinderat beschließt die von der Verbandsgemein­deverwaltung Montabaur für das Haushaltsjahr 1995 aufge­stellte Jahresrechnung gemäß § 114 GemO. Gleichzeitig wird beschlossen, dem Ortsbürgermeister, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushalts­jahr 1995 Entlastung zu erteilen. Auf die Vorlage der Rech­nungsbelege wird verzichtet.

Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt. Der Ortsbürgermeister sowie die Ortsbeigeordneten haben an der Abstimmung gemäß § 22 GemO nicht teilgenommen. Den Vorsitz führte Ratsmitglied Hamerla.

m.

Öffentliche Auslegung

Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsichtnahme vom 02.12. bis 11.12.1996 bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Eitelborn, den 25.11.1996 Ortsgemeindeverwaltung Eitelborn

gez. Blath, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung Satzung

über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen vom 22. November 1996

Der Ortsgemeinderat Eitelborn hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlos­sen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§1

Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Ausbaubeiträge nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Er­weiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erho­ben.

1. »Erneuerung« ist die Wiederherstellung einer vorhande­nen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einem den regelmäßigen Verkehrs­bedürfnis genügenden Zustand,

2. »Erweiterung« ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weite­re Teile,

3. »Umbau« ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,

4. »Verbesserung« sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i. S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffen­heit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Er­schließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB bei­tragsfähig sind.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge nach § 8 a BNatSchG zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Er­trag stehen.

§2

Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für

1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewer­be- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbe­triebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,