Montabaur
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“AUGST”
Die Kath. Kirchengemeinde Eitelborn lädt ein:
zum ™*- i55 - ions _
Erlös:
für die Missionsstation der Maria-Ward-Schwestern in Simbabwe
1. Advents-Sonntag
30. November und 1. Dezember 1096
Im Gemeindehaus "Die Arche” in Eitelborn
Theater-Spiel
1 Eine schöne Bescherung"
Simbabwe
10.15 Uhr Eamlllen- Gottesdienst In der Kirche
ab
ll.oo Uhr
Basar
Samstag, 30. November 1996 um 19,oo Uhr und Sonntag; 1. Dezember 1996 um ca. 17.oo Uhr In der "Arche" Eintritt frei; Spenden sind erwünscht - für die Missionsstation In Simbabwe.
Theater live - Schauspieler aus dem Dorf - Spannung pur
Eitelborn
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
Dienstags .von 18.00 bis 19.30 Uhr
j Donnerstags.von 18.30 bis 20.00 Uhr
j Telefon und Fax: 02620/8610
Öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltsrechnung und des Entlastungsbeschlusses des Ortsgemeinderates vom 30.10.1996 der Ortsgemeinde Eitelbom für das Haushaltsjahr 1995
I.
Haushaltsrechnung
Feststellung des Ergebnisses:
Verwaltungshaushalt DM
Vermögenshaushalt DM
Gesamt DM
Soll-Einnahmen
2.391.556,56
837.132,50
3.228.689,06
./. Abgang alter Kasseneinnahmereste
1.386,56
22.240,08
23.626,64
Summe bereinigte Soll-Einnahmen
2.390.170,00
814.892,42
3.205.062,42
Soll-Ausgaben
2.390.170,00
813.491,64
3.203.661,64
+ Neue
Haushaltsausgabereste
0,00
1,400,78
1.400,78
Summe bereinigte Sol'lausgaben
2.390.170,00
814.892,42
3.205.062,42
Überschuß/Fehlbetrag
0,00
0,00
0,00
Festgestellt: Montabaur, 11.04.1996 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
gez. Reusch, I. Beigeordneter
19
Nr. 48/96
H.
Entlastungsbeschluß
Der Ortsgemeinderat beschließt die von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur für das Haushaltsjahr 1995 aufgestellte Jahresrechnung gemäß § 114 GemO. Gleichzeitig wird beschlossen, dem Ortsbürgermeister, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1995 Entlastung zu erteilen. Auf die Vorlage der Rechnungsbelege wird verzichtet.
Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt. Der Ortsbürgermeister sowie die Ortsbeigeordneten haben an der Abstimmung gemäß § 22 GemO nicht teilgenommen. Den Vorsitz führte Ratsmitglied Hamerla.
m.
Öffentliche Auslegung
Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsichtnahme vom 02.12. bis 11.12.1996 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Eitelborn, den 25.11.1996 Ortsgemeindeverwaltung Eitelborn
gez. Blath, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung Satzung
über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen vom 22. November 1996
Der Ortsgemeinderat Eitelborn hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§1
Erhebung von Ausbaubeiträgen
(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Ausbaubeiträge nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
1. »Erneuerung« ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,
2. »Erweiterung« ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,
3. »Umbau« ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,
4. »Verbesserung« sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i. S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB beitragsfähig sind.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge nach § 8 a BNatSchG zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Ertrag stehen.
§2
Beitragsfähige Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für ’
1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,

