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Montabaur

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Nr. 47/96

Gemeindeverwaltung Niederelbert

Geschäftsstelle:

- Umlegungsausschuß - Katasteramt Montabaur

Bekanntmachung

Der Grenzregelungsbeschluß vom 11.10.1996 Verfahrensbezeichnung: »BachstraJle« ist am 15.11.1996 imanfechtbar geworden.

Gemäß § 83 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird die Unan­fechtbarkeit hiermit bekanntgegeben.

Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 83 Abs. 2 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluß über die Grenzregelung vorgesehenen neuen Rechtszustand er­setzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein.

Soweit im Grenzregelungsbeschluß nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum gemäß § 83 Abs. 3 BauGB an den ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteilen lasten­frei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnis­se sind nicht erforderlich. Die ausgetauschten oder zugewiese­nen Grundstücksteile und zugewiesenen Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugewiesen werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugewiesenen Grundstücksteile.

Die Geldleistungen sind fällig.

Die rechtlichen Wirkungen dieser Bekanntmachung treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft (§ 41 Abs. 4 Verwal­tungsverfahrensgesetz).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider­spruch ist bei dem

Katasteramt Montabaur, Koblenzer Straße 15,

56410 Montabaur

als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt Montabaur eingegangen ist. Montabaur, den 18.11.1996

Der Vorsitzende (Siegel) gez. Reichling

Gemeindeverwaltung Niederelbert

Geschäftsstelle:

- Umlegungsausschuß - Katasteramt Montabaur

Bekanntmachung

Der Grenzregelungsbeschluß vom 11.10.1996 Verfahrensbezeichnung: »Wiesenstraße« ist am 15.11.1996 unanfechtbar geworden.

Gemäß § 83 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird die Unan­fechtbarkeit hiermit bekanntgegeben.

Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 83 Abs. 2 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluß über die Grenzregelung vorgesehenen neuen Rechtszustand er­setzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein.

Soweit im Grenzregelungsbeschluß nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum gemäß § 83 Abs. 3 BauGB an den ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteilen lasten­frei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnis­se sind nicht erforderlich. Die ausgetauschten oder zugewiese­nen Grundstücksteile und zugewiesenen Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugewiesen werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugewiesenen Grundstücksteile.

Die Geldleistungen sind fällig.

Die rechtlichen Wirkungen dieser Bekanntmachung treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft (§ 41 Abs. 4 Verwal­tungsverfahrensgesetz).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider­spruch ist bei dem

Katasteramt Montabaur, Koblenzer Straße 15,

56410 Montabaur

als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist beim' vorstehend genannten Katasteramt Montabaur eingegangen ist.

Montabaur, den 18.11.1996

Der Vorsitzende (Siegel) gez. Reichling

Schneeräumung', Streupflicht bei Glatteis und Schneeglätte

Die bevorstehende kältere Jahreszeit mit zu erwartendem Schneefall und damit verbundener Schnee- und Eisglätte ver­anlassen mich, auf die Satzung der Ortsgemeinde über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 23.02.1990 zu verweisen. In dieser .Satzung sind detaillierte Regelungen enthalten, wel­che Verpflichtungen den Grundstückseigentümern obliegen. Besonders hinzuweisen wäre auf den Umstand, daß der Schnee nicht auf die Gehwege oder geräumten Flächen der Nachbargrundstücke gebracht werden darf. Daneben ist zu beachten, daß den Grundstückseigentümern, deren Grund­stücke an Zwischenwegen angrenzen, auch die Schneeräu­mung und Streupflicht für diese Gehwege obliegt. Da eine Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Schneeräumung und Streupflicht bei Glatteis und Schneeglätte zu Schadensersatz­ansprüchen Dritter führen kann, die möglicherweise nicht von der privaten Haftpflichtversicherung übernommen werden, wird um Beachtung der nachstehend abgedruckten Bestim­mungen der Satzung gebeten:

§7

Schneeräumung

( 1 )

1. Wird durch Schneefälle die Benutzung der Gehwege er­schwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist loszuhacken und zu beseitigen.

2. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, daß der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt wird und der Abfluß von Oberflächenwasser nicht beein­trächtigt wird.

3. Die Schneeräumpflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Sind keine Gehwege vorhanden, gilt als Gehweg ein Strei­fen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

4. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrs­zeit zu räumen. Als allgemeine Verkehrszeit gilt die Zeit von 07.00 bis 21.00 Uhr. Bei Tauwetter sind die Abflußrin­nen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. § 6 Abs. 2

S. 2 gilt entsprechend.

(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehen­de benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räu­mende muß sich insoweit an die schon bestehende Geh­wegrichtung von den Nachbargrundstücken bzw. Überwegein­richtungen vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

§8 .

Streupflicht bei Glatteis und Schneeglätte

(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Splitt oder ähnliches) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll auf Gehwegen nur in geringen Mengen zur Beseiti­gung festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerück­stände verwendet werden; die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen. Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.

(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon vorhandene Gehwegrichtung von den Nachbargrundstücken bzw. von den gegenüberliegenden Grundstücken anzupassen.

(4) Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am Tag so zu streuen, daß während der allgemeinen Verkehrszeiten von 07.00 bis 21.00 Uhr auf den Gehwegen keine Rutschgefahr besteht.

Willi Bode, Ortsbürgermeister