Einzelbild herunterladen

Montabaur

Nr. 46/96 ,

Gackenbach hat wieder einen Lebensmittelladen

Einen attraktiven Lebensmittelladen eröffnete Ute Schlösser (links) am 7. November 1996 in der Kapellenstraße in der Ortsgemeinde Gackenbach.

Zur Eröffnung gratulierte Ortsbürgermeister Ulrich Weidenfeller (rechts), zahlreiche Mitglieder des Ortsgemeinderates und der Möhneiiverein. Die besten Wünsche der Verbandsgemeinde Montabaur überbrachte deren I. Beigeordneter Heinz Reusch (Mitte).

Ortsgemeinde und Verbandsgemeinde haben für den neuen Laden eine Anschubfinanzierung von 30.000,- DM geleistet (Ortsgemeinde 20.000,- DM/Verbandsgemeinde 10.000,- DM), die nach öjährigem Bestand des Ladens in einen »verlorenen Zuschuß« umgewandelt wird.

Gackenbach ist somit neben Eigendorf, Heilberscheid und Hübingen die 4. Gemeinde, in der in den letzten Jahren mit Unterstützung der öffentlichen Hand neue Einkaufsmöglichkeiten geschaffen werden konnten.

In zwei weiteren Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Montabaur bestehen durchaus berechtigte Aussichten, im kommenden Jahr ebenfalls entsprechende Läden zu eröffnen.

Ortsbürgermeister Weidenfeiler richtete an alle Bürgerinnen und Bürger den Appell, die Einkaufsmöglichkeit im Ort auch zu nutzen. Nur dann könne sicher ge stellt werden, daß der neue Laden auch langfristig eine Chance habe.

Ihr Bürgerbüro informiert

Widerspruchsmöglichkeit gegen Auskunftserteilungen aus dem Melderegister

Das rheinland-pfälzische Meldegesetz enthält für die Meldebe­hörde klare Vorschriften, unter welchen Voraussetzungen be­stimmte Daten der Bürger erhoben und dann gespeichert wer­den dürfen. Das Gesetz erlaubt in einigen Fällen auch die Weitergabe von Meldedaten an andere Stellen (z. B. Kirchen, Presse, Privatpersonen). Da diese Weitergabe im Einzelfall dem Willen des Betroffenen zuwiderlaufen kann, sieht das Gesetz eine Vielzahl von Datenschutzmaßnahmen vor. Insbe­sondere gibt das Meldegesetz dem Bürger in verschiedenen Fällen das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Auf diese Möglichkeiten, bei der Meldebehörde die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu beantragen, weisen wir hiermit ausdrücklich hin:

1. Das Meldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adreßbuch­verlage über Vor- und Familiennamen, akademische Gra­de und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese Auskunftserteilung darf nicht erfol­gen, wenn sie vom betroffenen Einwohner durch einfache Erklärung untersagt wurde.

2. Begehrt jemand eine Auskunft über Alters- und Ehejubi­läen, darf die Meldebehörde eine auf folgende Daten be-

3.

4.

schränkte Melderegisterauskunft erteilen: Vor- und Fami­liennamen, akademische Grade, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums. Diese Auskunft darf jedoch nur erteilt werden, wenn die betroffenen Alters- und Ehejubi- lare ihr nicht, widersprochen haben. Das Widerspruchs­recht kann innerhalb von zwei Monaten vor dem Jubiläum nicht mehr ausgeübt werden. Wird von dem Wider­spruchsrecht Gebrauch gemacht, darf die Meldebe­hörde zum Beispiel der Presse keine Auskunft über den 80. Geburtstag oder das Jubiläum der goldenen Hochzeit der betroffenen Person geben. Auch wenn von dem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht worden ist, darf der Bürgermeister oder der Landrat von dem Jubilä­um unterrichtet werden.

Das Meldegesetz sieht vor, daß den Kirchen neben den Daten ihrer eigenen Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied in demselben Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige kann die Ein­richtung einer Übermittlungssperre verlangen.

Wird bei einem Auskunftsersuchen über eine bestimmte Person ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht, darf die Meldebehörde im Einzelfall eine erweiterte Meldere­gisterauskunft erteilen, die über Namen und Anschrift