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Montabaur

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Nr. 45/96

Tagesordnung, 4. Ehrungen, 5. Verlesen und Beschlußfassung des Protokolls 1995,6. Berichte a) Vorsitzender, b) Abteilungs­leiter, c) Vereinsjugendleiteij, d) Kassierer, e) Kassenprüfer, 7. Aussprache zu den Berichten, 8. Entlastung des Vorstandes, 9. Wahl der Kassenprüfer 1907,10. Wahl des Wahlvorstandes, 11. Neuwahl des Vorstandes; 12. Beschlußfassung über vorlie­gende Anträge, 13. Verschiedenes. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind schriftlich bis zum 22.11.1996 beim Vorsitzenden einzureichen.

Fußball

SG Elbert, JSG Elbert/W/H, Alte Herren Samstag, 09.11.1996 '

JSG Elbert/W/H E I-Jugend - TuS Niederahr, in Niederahr, 13.15 Ühr i

JSG Elbert/W/H C I-Jügend - JSG Ellingen/B/W/G, in Nieder­elbert, 15.00 Uhr i ,

JSG Elbert/W/H C II-Jugend:SV Thalhausen, in Thalhausen,

15.30 Uhr

AH Oberelbert Stahlhofen,,in Stahlhofen, 16.30 Uhr JSG Elbert/W/H E II-Jugend 4- TuS Montabaur I, in Horbach,

17.30 Uhr

Sonntag, 10.11.1996

JSG Elbert/W/H A-Jugend - JSG Holzbachtal/U/E, in Oberel­bert, 10.30 Uhr

JSG Elbert/W/H B-Jugend - JSG Horressen/E/S/H, in Nieder­elbert, 11.00 Uhr s

SG Elbert/Stahlh./Horb. II - SG Herschbach/Sch .11, in Schen­kelberg, 12.30 Uhr

SG Elbert I - SG Saynbachtal/M/S, in Sessenhausen, 14.30 Uhr

Freitag, 15.11.1996 '

JSG Elbert/W/H F IH-Jugend-- SV Marienrachdorf, in Nieder­elbert, 17.30 Uhr

JSG Elbert/W/H. F II-Jugend - JSG Steinefrenz/W/, in Nie­dererbach, 17.30 Uhr -

JSG Elbert/W/H P I-Jugend -luS Montabaur, in Montabaur,

17.30 Uhr ;

Alte Herren

Nach dem Heimspiel am 09.11,1996 gegen Stahlhofen, treffen sich die »Alten Herren« im Sportlerheim zu einem Umtrunk.

_ Welschrteudorf _

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Donnerstags...von 18.00 bis 20.00 Uhr

Telefon: 02608/204

Berichtigung

Die im Wochenblatt der Verbändsgemeinde Montabaur am 01.11.1996 (Nr. 44/1996) öffentlich bekanntgemachte Satzung über die Erhebung einmalige^ Beiträge für öffentliche Ver­kehrsanlagen wurde fehlerhaft äbgedruckt. Die Satzung wird nachstehend in der richtigen Fassung nochmals bekanntge­macht.

56412 Welschneudorf, 01.11.1996

' Heiden, Ortsbürgermeister

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Satzung

über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsapiagen vom 14.10.1996

Der Ortsgemeinderat Welschneudorf hat auf Grund des § 24 der. Geiheindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung be­schlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Erhebung von Aujbaubeiträgen

(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Ausbaubeiträge nach den Bestimmungen des KAG undj dieser Satzung.

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals

hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Er­weiterung, dem Umbau oder derVerbesserung dienen, erho­ben. |

1. »Erneuerung« ist die WiederfierStellung einer vorhande­nen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrs­bedürfnis genügenden Zustand,

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2. »Erweiterung« ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weite­re Teile,

3. »Umbau« ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,

4. »Verbesserung« sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i. S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffen­heit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Er­schließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB bei­tragsfähig sind.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge nach § 8 a BNatSchG zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Er­trag stehen.

§2

Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für

1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewer­be- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbe­triebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis 18 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebie­ten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Ein­kaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

3. Fußwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.

4. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflä­chen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslini­en Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombi­nieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.

5. Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen Nrn. 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

6. Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu 15 % der Flächen der durch geson­derte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

(2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz" so er­höhen sich die in Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.

(3) Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

(4) Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Breiten sind Durch­schnittsbreiten.

§3

Ermittlungsgebiete

Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelnen Verkehrs­anlagen oder nach Beschluß des Ortsgemeinderates für be­stimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächli­chen Investitionsaufwendungen ermittelt.

§4

Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsan­lage besteht und

a) für die eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder

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