Montabaur
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Nr. 45/96
Tagesordnung, 4. Ehrungen, 5. Verlesen und Beschlußfassung des Protokolls 1995,6. Berichte a) Vorsitzender, b) Abteilungsleiter, c) Vereinsjugendleiteij, d) Kassierer, e) Kassenprüfer, 7. Aussprache zu den Berichten, 8. Entlastung des Vorstandes, 9. Wahl der Kassenprüfer 1907,10. Wahl des Wahlvorstandes, 11. Neuwahl des Vorstandes; 12. Beschlußfassung über vorliegende Anträge, 13. Verschiedenes. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind schriftlich bis zum 22.11.1996 beim Vorsitzenden einzureichen.
Fußball
SG Elbert, JSG Elbert/W/H, Alte Herren Samstag, 09.11.1996 ' ’
JSG Elbert/W/H E I-Jugend - TuS Niederahr, in Niederahr, 13.15 Ühr i
JSG Elbert/W/H C I-Jügend - JSG Ellingen/B/W/G, in Niederelbert, 15.00 Uhr i ,
JSG Elbert/W/H C II-Jugend —:SV Thalhausen, in Thalhausen,
15.30 Uhr
AH Oberelbert — Stahlhofen,,in Stahlhofen, 16.30 Uhr JSG Elbert/W/H E II-Jugend 4- TuS Montabaur I, in Horbach,
17.30 Uhr
Sonntag, 10.11.1996
JSG Elbert/W/H A-Jugend - JSG Holzbachtal/U/E, in Oberelbert, 10.30 Uhr
JSG Elbert/W/H B-Jugend - JSG Horressen/E/S/H, in Niederelbert, 11.00 Uhr s
SG Elbert/Stahlh./Horb. II - SG Herschbach/Sch .11, in Schenkelberg, 12.30 Uhr
SG Elbert I - SG Saynbachtal/M/S, in Sessenhausen, 14.30 Uhr
Freitag, 15.11.1996 '
JSG Elbert/W/H F IH-Jugend-- SV Marienrachdorf, in Niederelbert, 17.30 Uhr
JSG Elbert/W/H. F II-Jugend - JSG Steinefrenz/W/, in Niedererbach, 17.30 Uhr -
JSG Elbert/W/H P I-Jugend -luS Montabaur, in Montabaur,
17.30 Uhr ;
Alte Herren
Nach dem Heimspiel am 09.11,1996 gegen Stahlhofen, treffen sich die »Alten Herren« im Sportlerheim zu einem Umtrunk.
_ Welschrteudorf _
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
Donnerstags...von 18.00 bis 20.00 Uhr
Telefon: 02608/204
Berichtigung
Die im Wochenblatt der Verbändsgemeinde Montabaur am 01.11.1996 (Nr. 44/1996) öffentlich bekanntgemachte Satzung über die Erhebung einmalige^ Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen wurde fehlerhaft äbgedruckt. Die Satzung wird nachstehend in der richtigen Fassung nochmals bekanntgemacht.
56412 Welschneudorf, 01.11.1996
' Heiden, Ortsbürgermeister
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Satzung
über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsapiagen vom 14.10.1996
Der Ortsgemeinderat Welschneudorf hat auf Grund des § 24 der. Geiheindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Erhebung von Aujbaubeiträgen
(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Ausbaubeiträge nach den Bestimmungen des KAG undj dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals
hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der‘Verbesserung dienen, erhoben. |
1. »Erneuerung« ist die WiederfierStellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,
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2. »Erweiterung« ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,
3. »Umbau« ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,
4. »Verbesserung« sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i. S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB beitragsfähig sind.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge nach § 8 a BNatSchG zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Ertrag stehen.
§2
Beitragsfähige Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für
1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis 18 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.
2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.
3. Fußwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.
4. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.
5. Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen Nrn. 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.
6. Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.
(2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz" so erhöhen sich die in Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.
(3) Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.
(4) Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
§3
Ermittlungsgebiete
Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelnen Verkehrsanlagen oder nach Beschluß des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt.
§4
Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage besteht und
a) für die eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder
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