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Montabaur

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Termingründen muß die Spinnstube für diesen Monat vom 07.10. auf 14.10.1996 verschoben werden.

Interessierte, die gerne daran teilnehmen möchten, sind herz­lich zu einem Schnupperabend eingeladen. Nähere Informatio­nen bei Karin Loth, Tel.: 5378.

_ Holler _

Sprechstunde der Ortsbürgermeisterin

Donnerstags...;....von 18.00 bis 19.30 Uhr

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Holler vom 17.09.1996

Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe für das Haushaltsjahr 1996

Für das Jahr 1996 war ein Haushaltsansatz von 3.000 DM für Leistungsvergütungen am Unternehmen (Grabaushub) im Haushaltsplan veranschlagt. Aufgrund der vielen Sterbefälle 1996 reichte dieser Betrag nicht aus und mußte auf 5.000 DM erhöht werden. Die Ratsmitglieder stimmten der überplan­mäßigen Ausgabe einstimmig zu.

Wirtschafts- und Fällungsplan 1997 einstimmig beschlossen

Einstimmig verabschiedete der Ortsgemeinderat den in der Sitzung vorgelegten und erläuterten Forstwirtschaftsplan für das Jahr 1997. Gemäß den Berechnungen der Forstverwaltung wurden Gesamteinnahmen von 126.117 DM und Gesamtaus­gaben von 110.835 DM veranschlagt. Der Holzeinschlag wurde auf insgesamt 1.220 fm festgelegt und teilt sich wie folgt auf: 185 fm Eiche, 100 fm Buche, 735 fm Fichte, 50 fm Euro-Lärche sowie 150 fm japanische Lärche.

7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsge­meinde Montabaur

Der Ortsgemeinderat stimmte der 7. Änderung des Flächen­nutzungsplanes der Verbandsgemeinde Montabaur gemäß § 67 Ab. 2 GemO einstimmig zu.

Heizungsanlage Halle

Die Ortsbürgermeisterin erklärte, daß die Spülkästen in den Toiletten teilweise defekt seien und der Schornsteinfeger stän­dig den Brenner der Heizungsanlage beanstande, da die Ab­gaswerte weit über den zulässigen Werten liegen würden.

Die Ratsmitglieder beschlossen einstimmig, einer in Monta­baur ansässigen Firma den Auftrag zur Lieferung von neuen Spülkästen sowie eines Brenners zu erteilen, wenn diese die alten Spülkästen und den alten Brenner kostenlos entsorgt.

Instandsetzung Spielplatz Lahnstraße

Die Ortsbürgermeisterin teilte mit, daß sich die Materialko­sten für die Instandsetzung des Spielplatzes auf ca. 4.000 DM beliefen. Anlieger und Eltern wollten, so Frau Flosdorf, die Arbeiten selbst ausführen und auch die Unterhaltung des Spielplatzes übernehmen. Der Rat forderte mehrheitlich, daß die Anlieger eine schriftliche Erklärung gegenüber der Ortsge­meinde abgeben sollten, daß sie für die Pflege des Platzes aufkommen.

Mandolinenorchester Alpenrösl Holler

Einladung zum Herbstkonzert

Das Mandolinenorchester Holler lädt alle Musikinteressierten aus Nah und Fern herzlich zu seinem Herbstkonzert am Sonn­tag, dem 13.10.1996, um 17.00 Uhr, in die Sport- und Kultur­halle Holler ein.

Wir bieten ein recht abwechslungsreiches Programm mit Man­dolinenmusik, Blasmusik und Gesang. Folgende Gastvereine haben ihr Kommen zugesagt: Jugendmusik verein Holler 1995 e.V., Mandolinenclub Wanderlust 1920 Mülheim, MGV Froh­sinn Lyra Holler, Mandolinenorchester 1932 Untershausen, Musikverein Holler e.V.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch und wünschen recht gute Unterhaltung! Eintritt: 5,00 DM.

SV »Fortuna« Holler

Alte Herren

Am Samstag, dem 05.10.1996, spielen wir um 16.30 Uhr in Wied (bei Hachenbürg).Abfahrt: 15.30 Uhr »Gaststätte Hei- bei«.

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Nr. 40/96

_ Stahlhofen _

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Dienstags.von 19.00 bis 20.00 Uhr

im Rathaus

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Öffentliche Bekanntmachung Satzung

über die Erhebung e inmali ger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen vom 24. September 1996

Der Ortsgemeinderat Stahlhofen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlos­sen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§1

Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Ausbaubeiträge nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erwei­terung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.

1. ' »Erneuerung« ist die Wiederherstellung einer vorhande­

nen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einem den regelmäßigen Verkehrs­bedürfnis genügenden Zustand,

2. »Erweiterung« ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertig­gestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,

3. »Umbau« ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,

4. »Verbesserung« sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i. S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffen­heit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Er­schließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB bei­tragsfähig sind.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge nach § 8 a BNatSchG zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Er­trag stehen.

§ 2

Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für

1. Verkehrsanlagen,- ausgenommen solche in Kern-, Gewer­be- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbe­triebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine einseitige Nutzung«ulässig ist,

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis 18 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebie­ten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Ein­kaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

3. Fußwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.

4. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflä­chen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslini­en Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombi­nieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.

5. Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen Nrn. 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.