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Montabaur

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Nr. 40/96

bevorstehenden Faschingskampagne im Gasthaus »Zum grü­nen Baum« in Horbach stattfindet. Wir würden uns freuen, schon jetzt einige Aktive, oder die es noch werden wollen, an diesem Abend zu begrüßen. Weiterhin bitten wir um die Unterstützung des Elferrates, der herzlich zu der Versammlung eingeladen ist.

Cannibale Vocale

Die »cannibale vocale« haben sich bei den Fränkischen Chor­tagen am 1. Juni 1996 für das Preisträgerkonzert des bayeri­schen Rundfunks am Samstag, 23. November 1996 in der Stadthalle Aschaffenburg qualifiziert. Die Veranstaltung wird vom BR übertragen. Interessierte Mitbürgerinnen und Mit­bürger haben wiederum Gelegenheit, die »cannibale vocale« zu begleiten. Es wird ein Bus eingesetzt, dessen Größe sich nach der Zahl der Anmeldungen richtet. Aufgrund der Finanzsitua­tion sind wir diesmal leider gezwungen, einen kleinen Unko­stenbeitrag zu erheben. Um Kartenreservierung und den ge­nauen Ablauf kümmern sich selbstverständlich die »cannibale vocale«. Also, wie wärs mit einem Ausflug ins fränkische Aschaffenburg? Gute Laune und ein kulturelles Highlight sind schon jetzt garantiert! Sichern Sie sich möglichst bald einen Platz. Anmeldungen telefonisch unter 06439/1779 (Kassen­wart Michael Müller, Onkelpeters, Horbach).

_ Gackenbach _

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Freitags.von 19.00 bis 20.00 Uhr

im Gemeindehause

Rufnummer des Ortsbürgermeisters privat.06439/900990

Gemeindehaus.06439/1764

Vorbereitung einer Nikolausfeier

In den letzten Jahren haben Eltern aus den beiden Gemeinden Horbach und Gackenbach eine gemeinsame Nikolausfeier aus­gerichtet. Dies ist auch für dieses Jahr geplant. Alle Väter und Mütter, die sich an den Vorbereitungen und der Gestaltung beteiligen möchten, sind zu einem 1. Gespräch ganz herzlich eingeladen. Das Treffen findet am

Dienstag, dem 8. Oktober 1996 um 09.00 Uhr im Pfarrheim in Gackenbach statt.

Ulrich Weidenfeiler, Ortsbürgermeister

Horbach

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Dienstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

Gemeindeverwaltung:.Tel. 06439/7435

Ortsbürgermeister privat:.Tel. 06439/7404

Änderungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekanntgegeben.

Öffentbche Bekanntmachung Satzung

über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen vom 24.09.1996

Der Ortsgemeinderat von Horbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlos­sen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§1

Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Ausbaubeiträge nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erwei­terung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.

1. »Erneuerung« ist die Wiederherstellung einer vorhande­nen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einem den regelmäßigen Verkehrs­bedürfnis genügenden Zustand,

2. »Erweiterung« ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertig- gestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,

3. »Umbau« ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,

4. »Verbesserung« sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i. S. der

Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffen­heit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Er­schließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB bei­tragsfähig sind.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge nach § 8 a BNatSchG zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Er­trag stehen.

§2

Beitragsfahige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für

1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewer­be- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbe­triebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis 18 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebie­ten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Ein­kaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

3. Fußwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.

4. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflä- chen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslini­en Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombi­nieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.

5. Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen Nrn. 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

6. Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu 15 % der Flächen der durch geson­derte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

(2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so er­höhen sich die in Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.

(3) Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

(4) Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Breiten sind Durch­schnittsbreiten.

§3

Ermittlungsgebiete

Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelnen Verkehrs­anlagen oder nach Beschluß des Ortsgemeinderates für be­stimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächli­chen Investitionsaufwendungen ermittelt.

§4

Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsan­lage besteht und

a) für die eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder

b) die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nut­zung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwick­lung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerb­lich oder in sonstiger Weise genutzt werden können.

(2) Werden innerhalb von 20 Jahren nach Entstehung des Beitragsanspruches Grundstücke gebildet und erhalten die