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Montabaur

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Nr. 38/96

Erbachtal« ein. Anmeldungen bis 29.09.1996 bei Lothar Hen- kes oder Rainer Schuy sind erwünscht.

Schützenverein Niedererbach

Vereinsausflug 1997

Der nächste Vereinsausflug soll in der Zeit vom 08.05. bis 11.05.1997 in den Schwarzwald gehen. Geplant ist dabei auch ein Besuch im Europapark Rust. Alle interessierte Vereinsmit­glieder werden daher am 20.09.1996 um 20.00 Uhr in das Schützenhaus gebeten. Hier werden alle Einzelheiten vorge­stellt.

Dorfpokalschießen

Das Dorfpokalschießen findet am 03.10.1996 ab 10.00 Uhr statt. Die Ortsvereine werden noch schriftlich benachrichtigt. Interessierte Gruppen (z.B. Kegelclub o.ä.) ab vier Personen können sich auch bei Marianne Vogt (Tel. 783) melden.

Vereinspokalschießen

Am 29.09.1996 wird der Vereinspokal ausgeschossen. Jugend­liche und Schützen beginnen den Wettbewerb ab 14.00 Uhr im Schützenhaus.

SV 1920 Niedererbach

Jugendspiele der JSG Steinefrenz/Weroth/Niederer- bach/Görgeshausen/Dreikirchen

Samstag, 21.09.1996

B-Jugend gegen Hundsangen/Obererbach, Spielort: Hundsan­gen, Beginn: 15.00 Uhr

C-Jugend gegen SV Thalhausen, Spielort: Weroth, Beginn: 14.15 Uhr

Dil-Jugend gegen Eisbachtal II, Spielort: Steinefrenz, Beginn: 14.15 Uhr

D7-Jugend gegen Helferskirchen, Spielort: Helferskirchen, Beginn: 14.15 Uhr

El-Jugend gegen Horressen, Spielort: Holler, Beginn: 13.15 Uhr

E2-Jugend gegen Eisbachtal II, Spielort: Heilberscheid, Be­ginn: 17.30 Uhr

Freitag, 20.09.1996

FH-Jugend gegen Dernbach, Spielort: Niedererbach, Beginn: 17.30 Uhr

Fl-Jugend gegen Montabaur, Spielort: Montabaur, Beginn: 17.30 Uhr

Nomborn

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Dienstags..'.von 18.30 bis 19.30 Uhr

Donnerstags.von 18.30 bis 19.30 Uhr

Telefon 06485/228

Öffentliche Bekanntmachung

Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Ortslage« für den Bereich »Auf dem Höppel« (Flur 1, Flurstück 314) gemäß § 13 BauGB der Ortsgemeinde Nomborn, hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Ortsgemeinderat von Nomborn hat in seiner Sitzung am 29.08.1996 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Auf dem Höppel« für o.a. Grundstück als Satzung nach § 13 BauGB beschlossen.

Inhalt der Planänderung: Die zulässige Traufhöhe von 4,00 m wird für die Parzelle 314 in Flur auf 5,00 m festgesetzt.

Die Planunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Mon­tabaur, Bauamt, Zimmer 213, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der. Kernarbeitszeit (montags,. dienstags und mittwochs von 08:00 bis 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt der Planung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Ent­schädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögens­nachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des An­spruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Ent­schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen be­antragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetre­ten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeördnung für Rheinland-Pfalz (GeinO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz! genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ge­meindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend ge­macht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jeder­mann diese Verletzung geltend machen. Der Geltungsbereich der Planänderung ist aus beigefugter Planskizze ersichtlich.

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56412 Nomborn, 13.09.1996 Brach, Ortsbürgermeister (S.)