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Montabaur

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Nr. 37/96

Öffentl. Bekanntmachungen

Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses

Die nächste Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses und des Schulträgerausschusses des Verbandsgemeinderates Montabaur findet am

Dienstag, dem 17. September 1996, im Sitzungssaal des Rathauses (Neubau) statt.

Tagesordnung

A. Nichtöffentliche Sitzung Schulträgerausschuß

B. Öffentliche Sitzung Haupt- und Finanzausschuß Beginn: 15.00 Uhr

1. Bekanntgabe einer Eilentscheidung;

Auftragsvergabe für die Beschaffung von Sportgeräten für die Grundschule Niederelbert

2. Auftragsvergaben

a) EDV-Ausstattung für die Finanzabteilung

b) weitere (vorsorglich)

3. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen

C. Nichtöffentliche Sitzung Haupt- und Finanzausschuß

56410 Montabaur, 09.09.1996

Dr. Paul Possel-Dölken, Bürgermeister

Hinweis auf Fraktionssitzungen

Zur Vorbereitung der Sitzung des Haupt- und Finanzaus­schusses und des Schulträgerausschusses des Verbandsge­meinderates Montabaur am 17.09.1996 finden folgende Frak­tionssitzungen statt:

CDU: Montag, 16.09.1996,18.00'Uhr, im Sitzungssaal

des Rathauses (Altbau), Tel.: 02602/126.157 SPD: Montag, 16.09.1996, 19.30 Uhr, im Trau- und

Besprechungszimmer des Rathauses (Neubau), 2. Stock, Tel.: 02602/126.121

FWG: Montag, 16.09.1996, 18.00 Uhr, im Sozialraum

des Rathauses, 3. Stock, Neubau, Tel. 02602/126.188

B90/Grüne: Montag, 16.09.1996, 20.00 Uhr, Kreisbüro der B 90/Grünen, Wallstraße 2, 56410 Montabaur

Sitzung des Werksausschusses

Die nächste Sitzung des Werksausschusses findet am

Mittwoch, 18. September 1996, um 17.00 Uhr,

im Sitzungssaal - Altbau I. Etage statt.

Tagesordnung

Öffentliche Sitzung

1. Bericht des Vorsitzenden

2. Bekanntgabe einer Eilentscheidung

Auftrag für die Tragwerksplanung für die Kläranlage Gel- bachtal-Daubachtal

3. Vereinbarung mit der Deutschen Bahn AG über die Ersatz - wasserbeschäffung für den Tiefbrunnen Heilberscheid

4. Vergabe von Aufträgen

a) Versuchsbohrung Tiefbrunnen Ettersdorf

b) Auftrag für die Planung der Verbindungsleitung von Reckenthal nach Heilberscheid und Anschluß des Tief­brunnens Bladernheim

c) Montabaur, Wilhelm-Mangels-Straße - Tiefgarage

ca) Erneuerung der Kanalisation

cb) Erneuerung der Wasserleitung

5. Information über die Anregung zur Privatisierung des Hal­len- und Freibades

6. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen

Reusch, 1. Beigeordneter

Rechtsverordnung

über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in 56410 Montabaur

11. Schustermarkt mit Westerwälder Handwerker- und Bauernmarkt am 15. September 1996

Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), in der zur Zeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 3 Nr. 3 der Landes­

verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions-, Strahlen- und technischen Gefahren­schutzes (AGImSchVO) vom 19. Mai 1992 (GVB1. S. 161), berichtigt GVB1.1993 S. 453, wird folgende Rechtsverordnung erlassen:

§1

Die Verkaufsstellen in der Stadt Montabaur dürfen aus Anlaß des 11. Schustermarktes mit Westerwälder Handwerker- und Bauernmarkt am Sonntag, 15. September 1996, in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr, geöffnet sein.

§2

(1) Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als drei Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von def Arbeit freizu­stellen. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Sams­tag- oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.

(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlos­sen sein muß, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht ge­währt werden.

(3) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§3

Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburts­daten, Beschäftigungsart und -däuer der am Sonntag beschäf­tigten Arbeitnehmer und über diese gewährte Ersatzfreizeit zu führen.

§4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhändigen.

§5

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, 3 und 4 dieser Verordnung werden als Ördnungswidrigkeit nach § 24 des Ladenschlußgesetzes geahndet. Zuwiderhandlungen ge­gen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ord­nungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutz­gesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), in der zur Zeit geltenden Fassung, geahndet. Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter am Sonntag wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 18.04.1968 (BGBl. I S. 315), in der zur Zeit geltenden Fassung, als Ord­nungswidrigkeit verfolgt.

§ 6

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündi­gung in Kraft.

56410 Montabaur, 5. September 1996

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

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