Montabaur
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Nr. 37/96
“Öffentl. Bekanntmachungen”
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
Die nächste Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses und des Schulträgerausschusses des Verbandsgemeinderates Montabaur findet am
Dienstag, dem 17. September 1996, im Sitzungssaal des Rathauses (Neubau) statt.
Tagesordnung
A. Nichtöffentliche Sitzung Schulträgerausschuß
B. Öffentliche Sitzung Haupt- und Finanzausschuß Beginn: 15.00 Uhr
1. Bekanntgabe einer Eilentscheidung;
Auftragsvergabe für die Beschaffung von Sportgeräten für die Grundschule Niederelbert
2. Auftragsvergaben
a) EDV-Ausstattung für die Finanzabteilung
b) weitere (vorsorglich)
3. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen
C. Nichtöffentliche Sitzung Haupt- und Finanzausschuß
56410 Montabaur, 09.09.1996
Dr. Paul Possel-Dölken, Bürgermeister
Hinweis auf Fraktionssitzungen
Zur Vorbereitung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses und des Schulträgerausschusses des Verbandsgemeinderates Montabaur am 17.09.1996 finden folgende Fraktionssitzungen statt:
CDU: Montag, 16.09.1996,18.00'Uhr, im Sitzungssaal
des Rathauses (Altbau), Tel.: 02602/126.157 SPD: Montag, 16.09.1996, 19.30 Uhr, im Trau- und
Besprechungszimmer des Rathauses (Neubau), 2. Stock, Tel.: 02602/126.121
FWG: Montag, 16.09.1996, 18.00 Uhr, im Sozialraum
des Rathauses, 3. Stock, Neubau, Tel. 02602/126.188
B90/Grüne: Montag, 16.09.1996, 20.00 Uhr, Kreisbüro der B 90/Grünen, Wallstraße 2, 56410 Montabaur
Sitzung des Werksausschusses
Die nächste Sitzung des Werksausschusses findet am
Mittwoch, 18. September 1996, um 17.00 Uhr,
im Sitzungssaal - Altbau — I. Etage statt.
Tagesordnung
Öffentliche Sitzung
1. Bericht des Vorsitzenden
2. Bekanntgabe einer Eilentscheidung
Auftrag für die Tragwerksplanung für die Kläranlage Gel- bachtal-Daubachtal
3. Vereinbarung mit der Deutschen Bahn AG über die Ersatz - wasserbeschäffung für den Tiefbrunnen Heilberscheid
4. Vergabe von Aufträgen
a) Versuchsbohrung Tiefbrunnen Ettersdorf
b) Auftrag für die Planung der Verbindungsleitung von Reckenthal nach Heilberscheid und Anschluß des Tiefbrunnens Bladernheim
c) Montabaur, Wilhelm-Mangels-Straße - Tiefgarage
ca) Erneuerung der Kanalisation
cb) Erneuerung der Wasserleitung
5. Information über die Anregung zur Privatisierung des Hallen- und Freibades
6. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen
Reusch, 1. Beigeordneter
Rechtsverordnung
über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in 56410 Montabaur
11. Schustermarkt mit Westerwälder Handwerker- und Bauernmarkt am 15. September 1996
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), in der zur Zeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 3 Nr. 3 der Landes
verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions-, Strahlen- und technischen Gefahrenschutzes (AGImSchVO) vom 19. Mai 1992 (GVB1. S. 161), berichtigt GVB1.1993 S. 453, wird folgende Rechtsverordnung erlassen:
§1
Die Verkaufsstellen in der Stadt Montabaur dürfen aus Anlaß des 11. Schustermarktes mit Westerwälder Handwerker- und Bauernmarkt am Sonntag, 15. September 1996, in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr, geöffnet sein.
§2
(1) Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als drei Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von def Arbeit freizustellen. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag- oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.
(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muß, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.
(3) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
§3
Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und -däuer der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmer und über diese gewährte Ersatzfreizeit zu führen.
§4
Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhändigen.
§5
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, 3 und 4 dieser Verordnung werden als Ördnungswidrigkeit nach § 24 des Ladenschlußgesetzes geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), in der zur Zeit geltenden Fassung, geahndet. Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter am Sonntag wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 18.04.1968 (BGBl. I S. 315), in der zur Zeit geltenden Fassung, als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
§ 6
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.
56410 Montabaur, 5. September 1996
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
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