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Montabaur

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Nr. 36/96

Öffentl. Bekanntmachungen

Aufstellung des Bebauungsplanes »Alter Galgen - Erweiterung«

der Stadt Montabaur

hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der vom Stadtrat von Montabaur am 23.05.1996 als Satzung beschlossene Bebauungsplan »Alter Galgen - Erweiterung« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 02.08.1996 (Az. 6 a/60, 610.13) erklärt, daß die Bebauungsplanung Rechtsvor­schriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsge­meinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 204, Konrad-Adenauer- Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (mon­tags, dienstags und mittwochs, von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags, von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr, und freitags, von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes »Alter Galgen - Erweiterung« Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Der Planbereich ergibt sich aus nachstehender Skizze.

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Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge­genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs, 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit

und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögens­nachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des An­spruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Ent­schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen be­antragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetre­ten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ge­meindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend ge­macht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Montabaur, den 03.09.1996

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung der Verbandsgemeindewerke Montabaur

Beschränkung des Wasserverbrauches

Die Niederschläge in der vergangenen Woche haben nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Wassersituation geführt, so daß auch weiterhin ein sparsamer Umgang mit dem Wasser erforderlich ist.

Die geringen Niederschläge im Winter können im Sommer wegen der Verdunstung und der Wasseraufnahme durch die Vegetation nicht ausgeglichen werden. Deshalb führen auch ergiebige Niederschläge von ein, zwei Tagen im Sommer nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung des Wasseraufkommens.

Wir bitten daher, die in den vergangenen Wochen ausgespro­chenen Beschränkungen des Wasserverbrauches unbedingt zu beachten, damit die Wasserversorgung weiterhin gesichert ist.

Verbandsgemeindewerke Montabaur - Herrmann - kaufm. Werkleiter

Berufung einer Nachfolgerin in den Verbandsgemeinderat

Roswitha Kästner, Parkstraße 14, 56412 Großholbach, hat ihr Mandat als Ratsmitglied niedergelegt.

Der nächste noch nicht berufene Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl des Wahlvorschlages »Bündnis 90/Grüne«, Rolf Kuhnen, Daubach, hat das Amt des Ratsmitgliedes nicht an­genommen.

Gemäß § 45 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) wird somit als Nachfolgerin die nächste noch nicht berufene Bewerberin mit der höchsten Stimmenzahl des Wahlvorschlages »Bündnis 90/Grüne«, Ingeborg Luy, Kirchstraße 3, 56412 Nentershau­sen, in den Verbandsgemeinderat einberufen. Die Vorausset­zungen der Wählbarkeit nach § 4 KWG liegen vor. Die Beru­fung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 3 der Kommunalwahlord­nung (KWO) öffentlich bekanntgemacht.

56410 Montabaur, 03.09.1996 (S.)

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister als Wahlleiter