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Montabaur

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Nr. 34/96

wird, beginnt am Samstagabend die diesjährige Gackenbacher Kirmes.

Auch in diesem Jahr wird der Schaustellerbetrieb Klaus König mit Karussell, Los-, Verkaufs- und Schießwagen zur Unterhal­tung von Groß und Klein beitragen.

Das Gasthaus »Zum Wiesengrund« hat sich bestens auf das Dorffest vorbereitet, allen Kirmesbesuchern und Gästen wird eine zuvprkommende Bewirtung zugesichert.

Leider hat sich in diesem Jahr keine Kirmesjugend formiert; dennoch wird der traditionelle Kirmes-Umzug nicht ausfallen. Dankenswerterweise haben sich Mitglieder der örtlichen Ver­eine und der Senioren bereiterkläft, gemeinsam mit dem Mu­sikverein aus Guckheim diesen Umzug zu gestalten.

Ich lade alle Bürgerinnen und Bürger unserer Ortsgemeinde - Neubürger und Alteingesessene ganz herzlich ein, bei unserer Kirmes mitzufeiern. Nutzen Sie den unterhaltsamen und geselligen Rahmen, um neue Bekanntschaften zu schließen und alte Freunde wiederzutreffen.

Ganz besonders freuen wir uns über den Besuch ehemaliger Gackenbacher und natürlich auch der Buchfinken aus den Nachbargemeinden. Ich heiße Sie alle ganz herzlich willkom­men und wünsche Ihnen einen angenehmen und unterhaltsa­men Aufenthalt.

Danken möchte ich all denen, die zum Gelingen des Kirchweih­festes beigetragen und/oder aktiv beim Kranzwickeln und beim Kirmesbaum aufstellen mitgeholfen haben.

Programm:

Samstag, 24. August

20.00 Uhr Tanzmusik mit Michael

Sonntag, 25. August

11.00 Uhr Frühschoppenkonzert mit dem Musikverein Guckheim bis 13.00 Uhr

13.30 Uhr Kirmes-Umzug, gestaltet von den Ortsvereinen,

den Senioren und dem MV Guckheim

Montag, 26. August

09.00 Uhr Gottesdienst für die Lebenden, Verstorbenen und Gefallenen der Ortsgemeinde

10.30 Uhr Frühschoppen mit den Sängern des MGV »Cäci-

lia«, TOP-Live-Musik mit dem Duo »Delight« 14.00 Uhr Karussellfreifahrten für die Kinder

Dienstag, 27. August

11.30 Uhr Kirmesausklang; alle Getränke zu ermäßigten

Preisen; ab 12.00 Uhr Eintopf aus dem Kessel 14.00 Uhr Kostenlose Benutzung der Super-Rutschbahn im Wild- und Freizeitpark für alle Gackenbacher Kinder bis 16.00 Uhr

Alle Veranstaltungen finden im und am Gasthaus »Zum Wie­sengrund« statt.

Straßensperrung

An den Kirmestagen werden die Gemeindestraßen »Im Wie­sengrund« und »An der Pumpe« aus Sicherheitsgründen fin­den Durchgangsverkehr gesperrt. Ich bitte die betroffenen Anlieger um Verständnis.

Ulrich Weidenfeller, Ortsbürgermeister

Kirchenchor und Solisten sind Mitgestalter des Festgottesdienstes

Der am 24. August, um 19.00 Uhr, beginnende Gottesdienst in der Pfarrkirche von Gackenbach gilt als Auftakt der Kirch­weih.

Mitgestalter dieser feierlichen Messe ist neben dem Kirchen­chor Gackenbach St. Bartholomäus unter seinem Dirigenten Kurt Bücher (Nentershausen), der Organist Ralf Cieslik (Un- tershausen) sowie Winfried Haag (Niederelbert) auf der So­lotrompete.

Der noch recht junge Gackenbacher Kirchenchor und sein Dirigent wagen sich mit der Messe »Für Bräutigam und Braut« von dem bislang kaum bekannten Komponisten Henk Govaart, an ein anspruchsvolles Chorwerk.

_ Horbach _

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Dienstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

Telefon: 06439/7435

SpVgg 1920 Horbach

Folgende Spiele finden statt:

Samstag, 24.08.1996, 16.00 Uhr AH Elbingen/H. - AH Hor­bach

Sonntag, 25.08.1996, 12.30 Uhr SG Elbert/St./Horbach/W. II - SG Maischeid/D./W. III in Stahlhofen

14.30 Uhr SG Horbach/Winden - SG Hundsangen/Obererbach II in Horbach

Mittwoch, 28.08.1996, 18.30 Uhr AH Horbach - AH Rans-

Am 31.08.1996 gegen »Dream Team«. Am Samstag, 31.08.1996, treten unser Alten Herren um 18.00 Uhr in Hor­bach gegen ein »Dream Team« zum Ballzauber an. Anlaß ist der 40. Geburtstag unseres Sportkameraden Uli Schmidt. Anschließend sind alle Alten Herren mit Anhang sowie ehe­malige Mitspieler der 1. und 2. Mannschaft zur Feier am Sportplatz eingeladen.

Hübingen

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Donnerstags.von 18.30 bis 19.30 Uhr

Öffentliche Bekanntmachung Satzung

über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen vom 8. August 1996

Der Ortsgemeinderat Hübingen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlos­sen; die hiermit bekannt gemacht wird:

§1

Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Ausbaubeiträge nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Er­weiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erho­ben.

1. »Erneuerung« ist die Wiederherstellung einer vorhande­nen, ganz oder teilweise unbrauchbaren; abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrs­bedürfnis genügenden Zustand,

2. »Erweiterung« ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weite­re Teile,

3. »Umbau« ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,

4. »Verbesserung« sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i. S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffen­heit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Er­schließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB bei­tragsfähig sind.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge nach § 8 a BNatSchG zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Er­trag stehen.

§2

Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für

1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewer­be- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbe­triebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis 18 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.