Montabaur
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Nr. 34/96
wird, beginnt am Samstagabend die diesjährige Gackenbacher Kirmes.
Auch in diesem Jahr wird der Schaustellerbetrieb Klaus König mit Karussell, Los-, Verkaufs- und Schießwagen zur Unterhaltung von Groß und Klein beitragen.
Das Gasthaus »Zum Wiesengrund« hat sich bestens auf das Dorffest vorbereitet, allen Kirmesbesuchern und Gästen wird eine zuvprkommende Bewirtung zugesichert.
Leider hat sich in diesem Jahr keine Kirmesjugend formiert; dennoch wird der traditionelle Kirmes-Umzug nicht ausfallen. Dankenswerterweise haben sich Mitglieder der örtlichen Vereine und der Senioren bereiterkläft, gemeinsam mit dem Musikverein aus Guckheim diesen Umzug zu gestalten.
Ich lade alle Bürgerinnen und Bürger unserer Ortsgemeinde - Neubürger und Alteingesessene — ganz herzlich ein, bei unserer Kirmes mitzufeiern. Nutzen Sie den unterhaltsamen und geselligen Rahmen, um neue Bekanntschaften zu schließen und alte Freunde wiederzutreffen.
Ganz besonders freuen wir uns über den Besuch ehemaliger Gackenbacher und natürlich auch der Buchfinken aus den Nachbargemeinden. Ich heiße Sie alle ganz herzlich willkommen und wünsche Ihnen einen angenehmen und unterhaltsamen Aufenthalt.
Danken möchte ich all denen, die zum Gelingen des Kirchweihfestes beigetragen und/oder aktiv beim Kranzwickeln und beim Kirmesbaum aufstellen mitgeholfen haben.
Programm:
Samstag, 24. August
20.00 Uhr Tanzmusik mit Michael
Sonntag, 25. August
11.00 Uhr Frühschoppenkonzert mit dem Musikverein Guckheim bis 13.00 Uhr
13.30 Uhr Kirmes-Umzug, gestaltet von den Ortsvereinen,
den Senioren und dem MV Guckheim
Montag, 26. August
09.00 Uhr Gottesdienst für die Lebenden, Verstorbenen und Gefallenen der Ortsgemeinde
10.30 Uhr Frühschoppen mit den Sängern des MGV »Cäci-
lia«, TOP-Live-Musik mit dem Duo »Delight« 14.00 Uhr Karussellfreifahrten für die Kinder
Dienstag, 27. August
11.30 Uhr Kirmesausklang; alle Getränke zu ermäßigten
Preisen; ab 12.00 Uhr Eintopf aus dem Kessel 14.00 Uhr Kostenlose Benutzung der Super-Rutschbahn im Wild- und Freizeitpark für alle Gackenbacher Kinder bis 16.00 Uhr
Alle Veranstaltungen finden im und am Gasthaus »Zum Wiesengrund« statt.
Straßensperrung
An den Kirmestagen werden die Gemeindestraßen »Im Wiesengrund« und »An der Pumpe« aus Sicherheitsgründen finden Durchgangsverkehr gesperrt. Ich bitte die betroffenen Anlieger um Verständnis.
Ulrich Weidenfeller, Ortsbürgermeister
Kirchenchor und Solisten sind Mitgestalter des Festgottesdienstes
Der am 24. August, um 19.00 Uhr, beginnende Gottesdienst in der Pfarrkirche von Gackenbach gilt als Auftakt der Kirchweih.
Mitgestalter dieser feierlichen Messe ist neben dem Kirchenchor Gackenbach St. Bartholomäus unter seinem Dirigenten Kurt Bücher (Nentershausen), der Organist Ralf Cieslik (Un- tershausen) sowie Winfried Haag (Niederelbert) auf der Solotrompete.
Der noch recht junge Gackenbacher Kirchenchor und sein Dirigent wagen sich mit der Messe »Für Bräutigam und Braut« von dem bislang kaum bekannten Komponisten Henk Govaart, an ein anspruchsvolles Chorwerk.
_ Horbach _
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
Dienstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr
Telefon: 06439/7435
SpVgg 1920 Horbach
Folgende Spiele finden statt:
Samstag, 24.08.1996, 16.00 Uhr AH Elbingen/H. - AH Horbach
Sonntag, 25.08.1996, 12.30 Uhr SG Elbert/St./Horbach/W. II - SG Maischeid/D./W. III in Stahlhofen
14.30 Uhr SG Horbach/Winden - SG Hundsangen/Obererbach II in Horbach
Mittwoch, 28.08.1996, 18.30 Uhr AH Horbach - AH Rans-
Am 31.08.1996 gegen »Dream Team«. Am Samstag, 31.08.1996, treten unser Alten Herren um 18.00 Uhr in Horbach gegen ein »Dream Team« zum Ballzauber an. Anlaß ist der 40. Geburtstag unseres Sportkameraden Uli Schmidt. Anschließend sind alle Alten Herren mit Anhang sowie ehemalige Mitspieler der 1. und 2. Mannschaft zur Feier am Sportplatz eingeladen.
Hübingen
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
Donnerstags.von 18.30 bis 19.30 Uhr
Öffentliche Bekanntmachung Satzung
über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen vom 8. August 1996
Der Ortsgemeinderat Hübingen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen; die hiermit bekannt gemacht wird:
§1
Erhebung von Ausbaubeiträgen
(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Ausbaubeiträge nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
1. »Erneuerung« ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren; abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,
2. »Erweiterung« ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,
3. »Umbau« ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,
4. »Verbesserung« sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i. S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB beitragsfähig sind.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge nach § 8 a BNatSchG zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Ertrag stehen.
§2
Beitragsfähige Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für
1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis 18 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

