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Montabaur

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Nr. 34/96

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. De­zember 1995 (GVB1. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schrift­lich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet­zung begründen soll, geltend gemacht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56337 Kadenbach, 10.08.1996 (S.) Schaa, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

3. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Kadenbach vom 10. August 1996

Der Ortsgemeinderat Kadenbach hat in seiner Sitzung am 11. Juli 1996 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVB1. S. 653) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG vorrf 20.06.1995) (GVB1. S. 175) und des § 30 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.01.1989 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§1

Die Satzung der Ortsgemeinde Kadenbach über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) vom 04.02.1992 wird wie folgt geändert:

§ 2 - Höhe der Gebühren - erhält folgende Fassung:

I. Bestattungsbühren

1. Erdbeisetzungen

1.1 in Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten

5. Lebensjahr.240,00 DM

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres.650,00 DM

1.2 in Wahlgrabstätten

1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres.650,00 DM

1.3 Urnenbeisetzungen

1.3.1 in Urnengrabstätten. 85,00 DM

1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten, in

denen bereits Erdbestattete ruhen.85,00 DM

1.3.3 in Urnenmauern.85,00 DM

1.4 Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten

I. 4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizei­

lichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden.85,00 DM

II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

1. Ausbettung von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichti­gen als Auslagen zu erstatten.

2. Ausbettung von Urnen

2.1. Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern 85,00 DM

2.2. Ausbettung von Urnen aus Urnennischen .... 85,00 DM

3. Wiederbeisetzung

Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.

HI. Nutzungsgebühren

Rechte an Grabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten

5. Lebensjahr und anmeldepflichtige Totgeburten.80,00 DM

1.2 für Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres.400,00 DM

1.3 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für Erdbestattungen, für

jede Urne.40,00 DM

1.5 als Urnenreihengrabstätte in

Urnenmauern.500,00 DM

2. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede

weitere Wahlgrabstätte.650,00 DM

2.3 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für Erdbestattungen, für

jede Urne.65,00 DM

2.4 als Urnen-Wahlgrabnischen in

Urnenmauern..750,00 DM

3. Verlängerung des Nutzungsrechts

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Be­stattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteili­gen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben.

IV. Sonstige Gebühren

1. Einsegnungshalle

1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung von Leichen in

Aufbewahrungsräumen.150,00 DM

1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle

1.2.1 bis zu drei Tagen.70,00 DM

1.2.2 für jeden weiteren angefangenen Tag.30,00 DM

Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 3 Monate nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft.

56337 Kadenbach, den 10.08.1996 Ortsgemeinde Kadenbach (S.)

ausgefertigt: Schaa, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB'l. S 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. De­zember 1995 (GVB1. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Form Vorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schrift­lich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet­zung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56337 Kadenbach, den 10.08.1996 (S.)

Schaa, Ortsbürgermeister

Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger,

am Wochenende wird der Kinderspielplatz an der Westerwald­straße wieder geöffnet. Unser Gemeindearbeiter wird den Kinder­spielplatz selbstverständlich vorher auf Sauberkeit überprüfen. Von einigen Kadenbachern Bürgern wird Klage darüber ge­führt, daß Wege in den Randbereichen der Gemeinde zu Müll­abladeplätzen mißbräuchlich umfunktioniert werden. Ich gehe davon aus, daß das keine Kadenbacher Bürger machen. Ich bitte Sie deshalb dringend, Ihre Augen offen zu halten und mir solche Freveltaten unverzüglich anzuzeigen, damit ich die Missetäter möglichst noch bei ihrem Tun erwischen kann.

Mit freundlichen Grüßen, Ihr

Hermann Schaa, Ortsbürgermeister