Montabaur
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Nr. 34/96
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1995 (GVB1. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56337 Kadenbach, 10.08.1996 (S.) Schaa, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
3. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Kadenbach vom 10. August 1996
Der Ortsgemeinderat Kadenbach hat in seiner Sitzung am 11. Juli 1996 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVB1. S. 653) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG vorrf 20.06.1995) (GVB1. S. 175) und des § 30 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.01.1989 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§1
Die Satzung der Ortsgemeinde Kadenbach über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) vom 04.02.1992 wird wie folgt geändert:
§ 2 - Höhe der Gebühren - erhält folgende Fassung:
I. Bestattungsbühren
1. Erdbeisetzungen
1.1 in Reihengrabstätten
1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten
5. Lebensjahr.240,00 DM
1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres.650,00 DM
1.2 in Wahlgrabstätten
1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres.650,00 DM
1.3 Urnenbeisetzungen
1.3.1 in Urnengrabstätten. 85,00 DM
1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten, in
denen bereits Erdbestattete ruhen.85,00 DM
1.3.3 in Urnenmauern.85,00 DM
1.4 Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten
I. 4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizei
lichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden.85,00 DM
II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen
1. Ausbettung von Leichen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
2. Ausbettung von Urnen
2.1. Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern 85,00 DM
2.2. Ausbettung von Urnen aus Urnennischen .... 85,00 DM
3. Wiederbeisetzung
Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.
HI. Nutzungsgebühren
Rechte an Grabstätten
1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten
1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten
5. Lebensjahr und anmeldepflichtige Totgeburten.80,00 DM
1.2 für Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres.400,00 DM
1.3 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für Erdbestattungen, für
jede Urne.40,00 DM
1.5 als Urnenreihengrabstätte in
Urnenmauern.500,00 DM
2. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede
weitere Wahlgrabstätte.650,00 DM
2.3 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für Erdbestattungen, für
jede Urne.65,00 DM
2.4 als Urnen-Wahlgrabnischen in
Urnenmauern..750,00 DM
3. Verlängerung des Nutzungsrechts
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben.
IV. Sonstige Gebühren
1. Einsegnungshalle
1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung von Leichen in
Aufbewahrungsräumen.150,00 DM
1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle
1.2.1 bis zu drei Tagen.70,00 DM
1.2.2 für jeden weiteren angefangenen Tag.30,00 DM
Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 3 Monate nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
56337 Kadenbach, den 10.08.1996 Ortsgemeinde Kadenbach (S.)
ausgefertigt: Schaa, Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB'l. S 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1995 (GVB1. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Form Vorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56337 Kadenbach, den 10.08.1996 (S.)
Schaa, Ortsbürgermeister
Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger,
am Wochenende wird der Kinderspielplatz an der Westerwaldstraße wieder geöffnet. Unser Gemeindearbeiter wird den Kinderspielplatz selbstverständlich vorher auf Sauberkeit überprüfen. Von einigen Kadenbachern Bürgern wird Klage darüber geführt, daß Wege in den Randbereichen der Gemeinde zu Müllabladeplätzen mißbräuchlich umfunktioniert werden. Ich gehe davon aus, daß das keine Kadenbacher Bürger machen. Ich bitte Sie deshalb dringend, Ihre Augen offen zu halten und mir solche Freveltaten unverzüglich anzuzeigen, damit ich die Missetäter möglichst noch bei ihrem Tun erwischen kann.
Mit freundlichen Grüßen, Ihr
Hermann Schaa, Ortsbürgermeister

