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Montabaur

Nr. 30/96

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I Öffentliche Bekanntmachung

I Widmung von Verkehrsflächen im Bereich der Straße

I »Hinter der Kirch« (Parzelle 4069/2) in Heiligenroth

I Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für I Rheinland-Pfalz - LStrG - in der Fassung vom 01.08.1977 werden die nachfolgenden Verkehrsflächen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3a LStrG) gemäß Beschluß des Ortsgemeinderates vom 09.07.1996 dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Bezeichnung: Hinter der Kirch (Parzelle 4069/2) Verlaufend von bis: Rheinstraße (K 103) bis Wegeparzelle 125/4.

Als Tag der Verkehrsübergabe gilt der 01.07.1996.

| Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad- Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, schriftlich oder zur Nie­derschrift einzulegen.

Heiligenroth, 16.07.1996 Zerfas, Ortsbürgermeister

Satzung

über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen vom 18.07.1996

Der Ortsgemeinderat von Heiligenroth hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung be- \ schlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§1

Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Ausbaubeiträge nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Er­weiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erho­ben.

1. »Erneuerung« ist die Wiederherstellung einer vorhande­nen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einem den regelmäßigen Verkehrs­bedürfnis genügenden Zustand,

2. »Erweiterung« ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weite­re Teile,

3. »Umbau« ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,

4. »Verbesserung« sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i. S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffen­heit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Er­schließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB beitrags­fähig sind.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge nach § 8 a BNatSchG zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem 'Er­trag stehen.

. §2

Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für

1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbe­triebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis 18 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,

2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebie­ten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Ein­kaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

3. Fußwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.

4. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflä­chen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslini­en Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombi­nieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.

5. Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen Nrn. 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

6. Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu 15 % der Flächen der durch geson­derte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

(2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so er­höhen sich die in Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.

(3) Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchsthreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

(4) Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Breiten sind Durch- schnittsbr eiten.

§3

Ermittlungsgebiete

Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelnen Verkehrs­anlagen oder nach Beschluß des Ortsgemeinderates für be­stimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächli­chen Investitionsaufwendungen ermittelt.

§4

Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsan­lage besteht und

a) für die eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder

b) die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nut­zung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwick­lung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerb­lich oder in sonstiger Weise genutzt werden können.

(2) Werden innerhalb von 20 Jahren nach Entstehung des Beitragsanspruches Grundstücke gebildet und erhalten die Grundstücke damit nachträglich die Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestellten oder ausgebauten Ver­kehrsanlage, sind diese beitragspflichtig. Dies gilt für Grund­stücke, die innerhalb von 20 Jahren nach Entstehung des Beitragsanspruches nachträglich die Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestellten oder ausgebauten Ver­kehrsanlage erhalten, entsprechend.

(3) Erhöhen sich innerhalb von 20 Jahren nach Entstehung der Beitragspflicht Maßstabsdaten um mehr als 10 % der beitrags­pflichtigen Fläche, wird die zusätzliche Fläche beitragspflich­tig.

§5

Gemeindeanteil

Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbe­deutung der herzustellenden oder auszubauenden Verkehrs­anlage durch Beschluß des Ortsgemeinderates festgesetzt.

§6

Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Geschoßfläche. Die Berechnung der Ge­schoßfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksflä­che mit der Geschoßflächenzahl.

(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist.

2. Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Fest­setzungen, sieht er eine andere als .die bauliche, gewerbli­che oder industrielle Nutzung vor öder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:

a) Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angren­zen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m.