Montabaur
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Nr. 30/96
“Öffentl. Bekanntmachungen”
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Öffentliche Ausschreibung
Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt für die Ortsgemeinde Nomborn Abbrucharbeiten am Schulgebäude in Nomborn öffentlich aus.
Leistungsumfang:
1. ca.
200
m 3
WC-Gebäude
2. ca.
210
m 3
Pausenhalle
3. ca.
1.000
m 3
Schulgebäude bis Oberkante Kellerdecke
4. ca.
530
m 2
bituminöse Tragschicht
5. ca.
2,00
m
Betonstützmauer
6. ca.
1
Betonaußentreppe
7.
Schulgebäude Kellergeschoß teilweise
Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse haben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bis zum 06.08.1996 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, anzufordern.
Die Schutzgebühr in Höhe von 25,00 DM ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto-Nr. 500 017 (BLZ 570 510 01) bei der Kreissparkasse Montabaur, oder mit Scheck zu zahlen. Ein Nachweis über die getätigte Einzahlung ist der Anforderung beizulegen.
Termin für die Abgabe des Angebotes ist Dienstag, 20. August 1996, 09.30 Uhr.
Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift versehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 207, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, einzureichen. Die Submission findet im Zimmer 218 statt. Montabaur, 22.07.1996 Reusch, 1. Beigeordneter
Öffentliche Bekanntmachung
der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 1996 vom 18.07.1996
I.
Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 98 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung der Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 10.07.1996 hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
erhöht(+) vermindert (-) um DM
und damit der Gesamtbetrag des
Haushaltsplanes einschl. der Nachträge gegenüber bisher DM
auf nunmehr festgesetzt DM
im Vermögenshaushalt die Einnahmen die Ausgaben
+ 1.000.000 + 1.000.000
6.660.000
6.660.000
7.660.000
7.660.000
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite der Verbandsgemeinde wird von bisher 100.000 DM auf 1.000.000 DM festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite der Verbandsgemeindewerke wird nicht geändert.
§3
Die Höchstbeträge der Kassenkredite werden nicht geändert.
§4
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert.
§5
Die Verbandsgemeindeumlage wird nicht geändert.
Nachrichtlich:
Umlagegrundlagen 1995. 40.983.722 DM
Umlagesoll 1995. 13.934.453 DM
Umlagegrundlagen 1996.40.755.714 DM
Umlagesoll 1996.13.856.941 DM
II.
Genehmigung der Nachtragshaushaltssatzung
Die nach § 98 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 1996 wird hiermit erteilt:
I. Zu dem Gesamtbetrag der Kredite der
Verbandsgemeinde in Höhe von. 1.100.000 DM.
Die Einzelgenehmigung gemäß § 103 Abs. 4 Nr. 2 GemO behalten wir uns vor.
Montabaur, 10.07.1996
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Abt. 1 Az. 029/901-10 gez. P. Weinert, Landrat .
Hl.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 29.07.1996 bis 07.08.1996 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 109,56410 Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Montabaur, 18.07.1996
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (S.)
In Vertretung: gez. Reusch, I. Beigeordneter
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153)).
Satzung
über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen vom 18.07.1996
Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§1
Erhebung von Ausbaubeiträgen
(1) Die Stadt erhebt einmalige Ausbaubeiträge nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
1. »Erneuerung« ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrs- bedürfnis genügenden Zustand,
2. »Erweiterung« ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,

