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Montabaur

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Nr. 30/96

Öffentl. Bekanntmachungen

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Öffentliche Ausschreibung

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt für die Ortsgemeinde Nomborn Abbrucharbeiten am Schulgebäude in Nomborn öffentlich aus.

Leistungsumfang:

1. ca.

200

m 3

WC-Gebäude

2. ca.

210

m 3

Pausenhalle

3. ca.

1.000

m 3

Schulgebäude bis Oberkante Kellerdecke

4. ca.

530

m 2

bituminöse Tragschicht

5. ca.

2,00

m

Betonstützmauer

6. ca.

1

Betonaußentreppe

7.

Schulgebäude Kellergeschoß teilweise

Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse ha­ben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bis zum 06.08.1996 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Monta­baur, anzufordern.

Die Schutzgebühr in Höhe von 25,00 DM ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto-Nr. 500 017 (BLZ 570 510 01) bei der Kreissparkasse Montabaur, oder mit Scheck zu zahlen. Ein Nachweis über die getätigte Einzah­lung ist der Anforderung beizulegen.

Termin für die Abgabe des Angebotes ist Dienstag, 20. August 1996, 09.30 Uhr.

Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift verse­hen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zim­mer 207, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, einzureichen. Die Submission findet im Zimmer 218 statt. Montabaur, 22.07.1996 Reusch, 1. Beigeordneter

Öffentliche Bekanntmachung

der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 1996 vom 18.07.1996

I.

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 98 der Gemein­deordnung für Rheinland-Pfalz folgende Nachtragshaushalts­satzung beschlossen, die nach Genehmigung der Kreisverwal­tung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 10.07.1996 hiermit bekanntgemacht wird:

§1

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

erhöht(+) vermindert (-) um DM

und damit der Gesamtbetrag des

Haushaltsplanes einschl. der Nachträge gegenüber bisher DM

auf nunmehr festgesetzt DM

im Vermögens­haushalt die Einnahmen die Ausgaben

+ 1.000.000 + 1.000.000

6.660.000

6.660.000

7.660.000

7.660.000

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite der Verbandsgemeinde wird von bisher 100.000 DM auf 1.000.000 DM festgesetzt.

Der Gesamtbetrag der Kredite der Verbandsgemeindewerke wird nicht geändert.

§3

Die Höchstbeträge der Kassenkredite werden nicht geändert.

§4

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert.

§5

Die Verbandsgemeindeumlage wird nicht geändert.

Nachrichtlich:

Umlagegrundlagen 1995. 40.983.722 DM

Umlagesoll 1995. 13.934.453 DM

Umlagegrundlagen 1996.40.755.714 DM

Umlagesoll 1996.13.856.941 DM

II.

Genehmigung der Nachtragshaushaltssatzung

Die nach § 98 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz erforderliche Geneh­migung zu folgenden Teilen der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 1996 wird hiermit erteilt:

I. Zu dem Gesamtbetrag der Kredite der

Verbandsgemeinde in Höhe von. 1.100.000 DM.

Die Einzelgenehmigung gemäß § 103 Abs. 4 Nr. 2 GemO behalten wir uns vor.

Montabaur, 10.07.1996

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

Abt. 1 Az. 029/901-10 gez. P. Weinert, Landrat .

Hl.

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 29.07.1996 bis 07.08.1996 bei der Verbandsgemeindeverwal­tung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 109,56410 Monta­baur, Konrad-Adenauer-Platz 8, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Montabaur, 18.07.1996

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (S.)

In Vertretung: gez. Reusch, I. Beigeordneter

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhal­tes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fas­sung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153)).

Satzung

über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen vom 18.07.1996

Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalabgaben­gesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit be­kannt gemacht wird:

§1

Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1) Die Stadt erhebt einmalige Ausbaubeiträge nach den Be­stimmungen des KAG und dieser Satzung.

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Er­weiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erho­ben.

1. »Erneuerung« ist die Wiederherstellung einer vorhande­nen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrs- bedürfnis genügenden Zustand,

2. »Erweiterung« ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weite­re Teile,