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Montabaur

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Nr. 28/96

AHRBACHGEMEINDEN

75 Jahre TuS Ahrbach

Verlegung der Helferfete auf den 19.07.1996

Die zunächst für den 12.07.1996 angesetzte Helferfete muß auf Freitag, den 19.07.1996, 20.00 Uhr, Sportjugendheim Rup- pach-Goldhausen, verlegt werden. Wir bitten um Beachtung.

SG Ahrbach-Heiligenroth (Senioren)

Vorbereitung für die Saison 1996/97

Mittwoch, 17.07.1996,19.00 Uhr, in Staudt (Rasen): SG Dern­bach-Staudt - SG Ahrbach-Heiligenroth.

Samstag, 20.07.1996, ab 13.00 Uhr in Simmern: Teilnahme am Verbandsgemeindeturnier. Gruppe C: SG Eitelborn-Neuhäu­sel, TuS Montabaur II, SG Ahrbach-Heiligenroth.

_ Boden _

Straßenreinigung und Pflege der unbebauten Grundstücke

Aus gegebener Veranlassung wird nochmals auf die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen sowie die Satzung über den Schutz des Ortsbildes hingewiesen.

Beobachtungen in letzter Zeit zeigen, daß einige Grund­stückseigentümer ihrer Straßenreinigungspflicht bzw. Pflege der unbebauten Grundstücke innerhalb der bebauten Ortslage nicht nachkommen. Wir haben die zuständige Ortspolizeibe­hörde der Verbandsgemeinde gebeten, die Einhaltung der vor­genannten Satzungen zu überwachen und Verstöße entspre­chend zu ahnden.

Die Kontrollen werden in den nächsten Tagen von einem Mitarbeiter der Ortspolizeibehörde vorgenommen. Es wird um Verständnis für diesen Hinweis gebeten, obwohl das Gesagte nur für einen geringen Teil der Grundstückseigentümer zu­trifft.

In diesem Zusammenhang muß auch allen Personen ein Lob ausgesprochen werden, die sich der Pflichten eines Grund­stückseigentümers bewußt sind und durch die Erfüllung ihrer Pflicht einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung unseres Ortsbildes leisten.

gez. Eulberg, Ortsbürgermeisterin

_ Heiligenroth __

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan »Ulbach/Nordumgehung Kl 03« der Ortsgemeinde Heiligenroth hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches

(BauGB)

Der vom Ortsgemeinderat am 12.04.1996 als Satzung be­schlossene Bebauungsplan wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreis­verwaltunghat am 09.07.1996 (Az. 6a/60, 610.13) erklärt, daß der Bebauungsplan Rechtsvorschriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsge­meinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 204, Konrad-Adenauer- Platz 8,56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (mon­tags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jeder­mann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge­genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeifuhren, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetre­ten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ge­meindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend ge­macht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Geltungsbereich der Satzung (Bebauungsplan) ist aus der nachfolgend abgedruckten Planskizze ersichtlich.

Bebauungsplan Heiligenroth »Illbach/Nordurngehung K103« .

56412 Heiligenroth, 09.07.1996 (S.)

Zerfas, Ortsbürgermeister

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Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung des Bebauungsplanes »Am hohlen Weg- Auf der Schlat« der Ortsgemeinde Heiligenroth hier: Öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen gemäß § 3 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Ortsgemeinderat von Heiligenroth hat in seiner Sitzung am 14.05.1996 den Beschluß gefaßt, den Bebauungsplanent­wurf »Am hohlen Weg Auf der Schlat« nochmals zu ändern. Die geänderte Planfassung liegt gemäß § 3 Abs. 3 BauGB in der Zeit vom

29. Juli bis 30. August 1996 (einschließlich)

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 211, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mitt-