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Montabaur

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Nr. 27/96

Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen insgesamt zwei übersteigt.

(3) Wird eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt, gelten die Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

§8

Entstehung des Beitragsanspruches, Teilbeitrag

(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluß der Maßnahme und der Berechenbarkeit des Beitrages, in den Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 3 mit dem Abschluß und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand oder Teilaufwand feststellbar ist.

(2) In den Fällen des § 4 Abs. 2 und 3 entsteht der Beitragsan­spruch nur entsprechend dem abgelaufenen Zeitanteil.

(3) Der Beitrag kann nach Beschlußfassung des Ortsgemein­derates für

1. Grunderwerb

2. Freilegung

3. Fahrbahn

4. Radwege

5. Gehwege

6. unselbständige Parkflächen

7. unselbständige Grünanlagen

8. Mischflächen

9. Entwässerungseinrichtungen

10. Beleuchtungseinrichtungen gesondert als Teilbeitrag erhoben werden.

§9

Vorausleistungen

(1) Ab Beginn einer Maßnahme können von der Ortsgemeinde Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitra­ges erhoben werden.

(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder bei Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 Abs. 3 verlangt werden.

§10

Ablösung des Ausbaubeitrages

Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Beitrages vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Beitrags.

§11

Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsbe­rechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist.

(2) Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner.

§12

Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und drei Monate nach Be­kanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. die Bezeichnung des Beitrages,

2. den Namen des Beitragsschuldners,

3. die Bezeichnung des Grundstückes,

4. den zu zahlenden Betrag,

5. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mittei­lung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,

6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

7. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und

8. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§13

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Aus- baubeitiägen vom 28.09.1993 außer Kraft.

(3) Soweit Beitragsansprüche nach den auf Grund von Absatz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bishe­rigen Regelungen weiter.

Untershausen, den 01.07.1996 (S.)

Ortsgemeinde Untershausen

ausgefertigt: Müller, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153),

zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. De­zember 1995 (GVB1. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Form Vorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schrift­lich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet­zung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Untershausen, 01.07.1996 (S.)

Müller, Ortsbürgermeister

Urwahl des Ortsbürgermeisters

Ich möchte hiermit besonders daraufhinweisen, daß die Wahl des Ortsbürgermeisters am kommenden Sonntag im Gemein­dehaus, Hauptstraße 10, stattfindet. Dies gilt auch für die mögliche Stichwahl am 21.07.1996. Wegen einer langfristig vorausgeplanten privaten Feier steht das Bürgerhaus für die Wahl nicht zur Verfügung.

Öffentliche Telekommunikationsstellen in den Ortsgemeinden

Die Deutsche Telekom hat mitgeteilt, daß in einigen Orten der Verbandsgemeinde Montabaur die öffentlichen Fernsprecher nicht kostendeckend genutzt werden. Davon ist auch unsere Gemeinde betroffen. Um den Standort des Telefonhäuschens bei uns zu erhalten, soll die Ortsgemeinde mtl. 382 DM als Kostenzuschuß an die Deutsche Telekom zahlen. Der Ortsge­meinderat hat sich in seiner Sitzung vom 27.06.1996 gegen diese Zahlung (4.584 DM jährlich) ausgesprochen. Das bedeu­tet, daß bei uns demnächst kein öffentlicher Fernsprecher mehr zur Verfügung steht. Dieser Zustand ist bedauerlich; aber ich denke, daß Sie alle Verständnis für die Entscheidung des Ortsgemeinderates aufbringen.

Fassadenwettbewerb der Verbandsgemeinde Montabaur

Der in den vergangenen Jahren mit großem Erfolg durchge­führte Wettbewerb soll auch als solcher in diesem Jahr mit der Bezeichnung »Fassade 1996« durchgeführt werden. Dabei geht es um die Bewertung von »verschönerten und erhaltenswerten Gebäuden und Hofanlagen«. Wer in die entsprechende Liste zur Meldung an die Verbandsgemeindeverwaltung aufgenom­men werden möchte, sollte sich bis spätestens 10.07.1996 bei mir melden.

Müller Ortsbürgermeister

Mandolinen-Orchester 1932 Untershausen

Grillfest

Zu unserem diesjährigen Grillfest am Sonntag, dem 07.07.1996, laden wir herzlich ein. Beginn: 10.00 Uhr, Grill­hütte Untershausen.

Neben Getränken sorgen wir auch mit Steaks, Bratwurst, Kaffee und Kuchen für das leibliche Wohl. Wir würden uns freuen, viele Gäste aus nah und fern zu einem gemütlichen Beisammensein begrüßen zu dürfen.

Patronatsfest

Zum Hochfest der hl. Margaretha lädt die Kirchengemeinde Holler sehr herzlich für Freitag, den 12. Juli, 18.30 Uhr, ein. Im Gottesdienst wirken mit die St. Sebastian-Schola, Gacken­bach sowie der Kirchenchor MGV-Lyra, Holler.

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