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Montabaur

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Nr. 27/96

§9

Vorausleistungen

(1) Ab Beginn einer Maßnahme können von der Ortsgemeinde Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitra­ges erhoben werden.

(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder bei Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 Abs. 3 verlangt werden.

§10

Ablösung des Aüsbaubeitrages

Vor Entstehung des Beitragsanspruches ^ann die Ablösung des Beitrages vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Beitrags.

§11

Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt-der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsbe­rechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist.

(2) Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner.

§12

Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und drei Monate nach Be­kanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. die Bezeichnung des Beitrages,

2. den Namen des Beitragsschuldners,

3. die Bezeichnung des Grundstückes,

4. den zu zahlenden Betrag,

5. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mittei­lung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,

6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

7. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und

8. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§13

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Aus­baubeiträgen vom 3. November 1993 außer Kraft.

(3) Soweit Beitragsansprüche nach den auf Grund von Absatz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bishe­rigen Regelungen weiter.

Simmern, den 26.06.1996 (S.)

Ortsgemeinde Simmern

ausgefertigt: Schmidt, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. De­zember 1995 (GVB1. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines J ahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Form Vorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schrift­lich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet­zung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Simmern, 26.06.1996 (S.) Schmidt, Ortsbürgermeister

Eltern aus Simmern ergreifen Initiative für ihren Kindergarten-Spielplatz!

Den Wunsch des Kindergarten-Teams, natürliche Spiel-, Le­bens- und Lernräume zu schaffen, setzten die Eltern der Kindergartenkinder mit den Erziehern und Kindern in die Tat um.

Ein paar Wochenenden und weitere Abendstunden investier­ten die Eltern, um mit Holz, das sie aus dem Wald transpor­tierten, Weidenruten und handwerklichem Können, ein Wei­dentipi, eine von Weiden umrandete Pergola und einen Wei­dentunnel zu bauen.

Im Schutz schnellwachsender Weiden und Schlingpflanzen bewohnen und gestalten die Kindergartenkinder ihren Spiel­raum nach ihren Bedürfnissen.

Das Projekt wird im Herbst und im kommenden Jahr fortge­setzt!

Ein Hügelbeet, Sinneswege und Labyrinth und eine Wasser­stelle sollen folgen!

Dank den engagierten Eltern und Spendern verschiedener Materialien und Pflanzen zur Gestaltung des Natur Spielrau­mes!

gez. Schmidt, Ortsbürgermeister

Fotoausstellung zur 800-Jahr-Feier der Ortsgemeinde Simmern im Jahre 1998

Wie bereits früher berichtet, soll im Januar 1998 als Auftaktveranstaltung des Festjahres ein öffentlicher Empfang für die Simmerner Bevölkerung - verbunden mit einer Fotoausstellung, die eventuell durch eine Diaschau ergänzt wird - durchgeführt werden.

Erste interessante Bilddokumente lagen dem. Arbeitskreis zur Vorbereitung der Fotoausstellung zur Begutachtung vor.

Die zweite Arbeitssitzung unter der Lei­tung des I. Ortsbeigeordneten Richard Bertram fand am 13.06.1996 statt. Die weiteren Teilnehmer waren: Ortsbürger­meister Erich Schmidt, III. Ortsbeigeord­neter Jörg Haseneier, Paul Fischer, Dr.

Thomas Trumpp und Edgar Witsch. We­gen Urlaub verhindert war Eduard Schön­au.

Die dem Arbeitskreis bereits vorliegenden Fotos sind vielfach Aufnahmen mit Perso­nen im Hauptmotiv, aber dennoch für eine Fotoausstellung der Ortsgemeinde von allgemeinem Informationswert. Im Ar­beitskreis war man sich einig, daß weite­res Bildmaterial aufgespürt bzw. gesam­melt werden muß. Vereinbart wurde, daß die Mitglieder des Arbeitskreises die Bür­gerinnen und Bürger - vornehmlich im Bereich des alten Örtskerns - aufsuchen und persönlich ansprechen. Die Sam-