Montabaur
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Nr. 24/96
Deckenbauarbeiten..50.514,90 DM
Dachdecker- und Klempnerarbeiten.7.638,99 DM
Leichtmetallbauarbeiten.48.920,08 DM
Heizungsinstallation.35.857,14 DM
Sanitärinstallation..... 29.525,54 DM
Elektroinstallation...32.331,90 DM
Bodenbelagsarbeiten;.29.503,25 DM
Maler- und Tapezierarbeiten.19.958,82 DM
Schreinerarbeiten.'..10.267,09 DM
Nachwahl eines Ausschußmitgliedes für den Rechnungsprüfungsausschuß
Der Ortsgemeinderat wählte Irene Jung zum stellvertretenden Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses.
Anschaffung von neuen Spielgeräten für den Kinderspielplatz
Der Ortsgemeinderat beschloß die Neuanschaffung von Spielgeräten für den Spielplatz. Den Auftrag zur Lieferung der Spielgeräte erhielt eine in Ransbach-Baumbach ansässige Firma.
Aufstellung einer Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen
Der Ortsgemeinderat schlug vor, Irene Jung in die Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 1997 bis 2000 aufzunehmen.
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Heilberscheid vom 03.06.1996
Kenntnisnahme und Genehmigung von unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben für das Haushaltsjahr 1995
Der Ortsgemeinderat nahm zustimmend Kenntnis von unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben für das Haushaltsjahr 1995 und stimmte der Leistung von erheblichen überplanmäßigen Ausgaben für das Haushaltsjahr 1995 zu.
Aufstellung des Investitionsprogramms für die Jahre 1996 bis 2000
Einstimmig wurde beschlossen, für folgende Maßnahmen in den kommenden Jahren Mittel zur Verfügung zu stellen:
- Ausbau des Brunnenplatzes
- Ausbau Rothbornstraße Ausbau Neuroth
- Erweiterung Neubaugebiet Neuroth
- Beginn Ausweisung Neubaugebiet Neuroth
Wahl der Mitglieder für die Verbandsversammlung des Kindergartenzweckverbandes Heilberscheid-Nombom
Die Ortsgemeinderäte der Gemeinden Heilberscheid und Nomborn haben beschlossen, einen Kindergartenzweckverband Heilberscheid/Nomborn zu gründen. Gleichzeitig wurde die Verbandsordnung erlassen. Nach dieser beschlossenen Verbandsordnung wird jede Ortsgemeinde in der Verbandsversammlung von drei Personen vertreten. Die Verbandsversammlung hat für den Kindergartenzweckverband im wesentlichen die gleichen Aufgaben wie der Ortsgemeinderat für die Ortsgemeinde.
Der Ortsgemeinderat wählte folgende Personen zu Vertretern der Ortsgemeinde Heilberscheid in der Verbandsversammlung des Kindergartenzweckverbands Heilberscheid-Nomborn: a) Egon Reichwein, b) Axel Braun, c) Detlef Kremers.
Verbands Verordnung
des Kindergartenzweckverbands Heilberscheid/Nombom vom 23. Mai 1996
Die Ortsgemeinden Heilberscheid und Nomborn bilden seit 01.08.1996 einen Kindergartenzweckverband. Sie haben mit Zustimmung ihrer Gemeinderäte aufgrund des § 16 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 ZwVG und § 19 Abs. 2 Satz 3 des Kindertagesstättengesetzes (KTG) vom 15.03.1992 (GVB1. S. 79) die nachstehende Verbandsordnung vereinbart und deren Feststellung beantragt.
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als die nach § 5 ZwVG zuständige Behörde stellt hiermit aufgrund des § 4 Abs. 2 ZwVG folgende Verbandsordnung fest:
§1
Aufgabe
(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, in Heilberscheid für die Ortsgemeinden Heilberscheid und Nomborn einen Kindergarten zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben.
(2) Durch Beschluß der Verbandsversammlung kann der Betrieb des Kindergartens auf einen Träger der freien Jugendhilfe übertragen werden.
§2
Mitglieder
Mitglieder des Zweckverbandes sind die Ortsgemeinden Heilberscheid und Nomborn.
§3
Name und Sitz
(1) Der Zweckverband führt den Namen »Kindergartenzweckverband Heilberscheid/Nomborn«.
(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Heilberscheid.
§4
Stimmrecht in der Verbandsversammlung und Ausübung des Stimmrechts
(1) Die Verbandsmitglieder haben in der Verbandsversammlung mehrere Stimmen, und zwar
die Ortsgemeinde Heilberscheid.3 Stimmen
die Ortsgemeinde Nomborn.3 Stimmen
(2) Das Stimmrecht eines Verbandsmitgliedes wird durch mehrere Vertreter ausgeübt. Die Stimmen können je Verbandsmitglied nur einheitlich abgegeben werden.
§5
Verwaltungsgeschäfte
Die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbands führt die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur.
§6
Form der öffentlichen Bekanntmachung
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbands erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur und ihrer Ortsgemeinden.
§7
Deckung des Finanzbedarfs
(1) Der Kindergarten wird auf den Grundstücken Flur 17, Nr. 68/2 in der Gemarkung Heilberscheid errichtet, das im Eigentum der Ortsgemeinde Heilberscheid steht.
(2) Die nicht durch Zuweisungen Dritter gedeckten Kosten des Baus des Kindergartens einschließlich der Kosten des Grunderwerbs und der Einrichtung werden von den Verbandsmitgliedern zu folgenden Anteilen aufgebracht:
Heilberscheid =.50 %
Nomborn =.50 %
(3) Die aus dem laufenden Betrieb des Kindergartens resultierenden Kosten (z. B. Personalkostenanteile nach § 12 Abs. 3 KTG, Sachkosten, Unterhaltung des Gebäudes und der Außenanlagen) werden nach Maßgabe der Zahl der Kinder aus der jeweiligen Ortsgemeinde, die den Kindergarten äm 31.07. des Vorjahres besucht haben, aufgebracht.
(4) Sofern bauliche Veränderungen oder Erweiterungen des Gebäudes notwendig werden, die über die laufende Unterhaltung des Kindergartengebäudes hinausgehen, werden die Kosten dafür zwischen den Verbandsmitgliedern wie folgt verteilt:
a) 50 v. H. nach der vom Statistischen Landesamt zum 30.06. des Vorjahres fortgeschriebenen Einwohnerzahl;
b) 50 v. H. nach der Grundlage für die Ermittlung der Verbandsgemeindeumlage (Steuerkraftmeßzahl + Schlüsselzuweisungen).
(5) Zur Deckung seines Finanzbedarfes nach den Abs. 3 und 4 erhebt der Zweckverband von seinen Verbandsmitgliedern jährlich eine Verbandsumlage in der entsprechenden Höhe.
§8
Abwicklung bei Auflösung oder bei Ausscheiden von VerbancLsmitgliedern
(1) Bei Auflösung des Zweckverbandes kann der Tag der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses erst festgesetzt werden, wenn die Verbandsmitglieder eine Einigung über die Auseinandersetzung, die Durchführung der Liquidation und die Bestellung eines Liquidators erzielt haben. Dies gilt insbesondere auch für die Übernahme der Bediensteten des Verbandes.
(2) Verbandsmitglieder können zum Schluß eines Haushaltsjahres aus dem Zweckverband ausscheiden. Die entsprechende Mitteilung des Verbandsmitglieds muß spätestens zwei Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbandsmitglied ausscheiden will, mit eingeschriebenem Brief an den Verbandsvorsteher erfolgen.
(3) Bei Auflösung des Zweckverbands oder bei Ausscheiden von Verbandsmitgliedern erhalten die Mitglieder vorbehaltlich des Absatzes 5 das von ihnen eingebrachte bewegliche und unbewegliche Vermögen zurück.

