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Montabaur

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Nr. 24/96

Deckenbauarbeiten..50.514,90 DM

Dachdecker- und Klempnerarbeiten.7.638,99 DM

Leichtmetallbauarbeiten.48.920,08 DM

Heizungsinstallation.35.857,14 DM

Sanitärinstallation..... 29.525,54 DM

Elektroinstallation...32.331,90 DM

Bodenbelagsarbeiten;.29.503,25 DM

Maler- und Tapezierarbeiten.19.958,82 DM

Schreinerarbeiten.'..10.267,09 DM

Nachwahl eines Ausschußmitgliedes für den Rechnungs­prüfungsausschuß

Der Ortsgemeinderat wählte Irene Jung zum stellvertreten­den Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses.

Anschaffung von neuen Spielgeräten für den Kinderspiel­platz

Der Ortsgemeinderat beschloß die Neuanschaffung von Spiel­geräten für den Spielplatz. Den Auftrag zur Lieferung der Spielgeräte erhielt eine in Ransbach-Baumbach ansässige Fir­ma.

Aufstellung einer Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen

Der Ortsgemeinderat schlug vor, Irene Jung in die Vorschlags­liste für die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 1997 bis 2000 aufzunehmen.

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Heilberscheid vom 03.06.1996

Kenntnisnahme und Genehmigung von unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben für das Haushalts­jahr 1995

Der Ortsgemeinderat nahm zustimmend Kenntnis von uner­heblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben für das Haushaltsjahr 1995 und stimmte der Leistung von erheblichen überplanmäßigen Ausgaben für das Haushaltsjahr 1995 zu.

Aufstellung des Investitionsprogramms für die Jahre 1996 bis 2000

Einstimmig wurde beschlossen, für folgende Maßnahmen in den kommenden Jahren Mittel zur Verfügung zu stellen:

- Ausbau des Brunnenplatzes

- Ausbau Rothbornstraße Ausbau Neuroth

- Erweiterung Neubaugebiet Neuroth

- Beginn Ausweisung Neubaugebiet Neuroth

Wahl der Mitglieder für die Verbandsversammlung des Kin­dergartenzweckverbandes Heilberscheid-Nombom

Die Ortsgemeinderäte der Gemeinden Heilberscheid und Nomborn haben beschlossen, einen Kindergartenzweckver­band Heilberscheid/Nomborn zu gründen. Gleichzeitig wurde die Verbandsordnung erlassen. Nach dieser beschlossenen Verbandsordnung wird jede Ortsgemeinde in der Verbands­versammlung von drei Personen vertreten. Die Verbandsver­sammlung hat für den Kindergartenzweckverband im wesent­lichen die gleichen Aufgaben wie der Ortsgemeinderat für die Ortsgemeinde.

Der Ortsgemeinderat wählte folgende Personen zu Vertretern der Ortsgemeinde Heilberscheid in der Verbandsversamm­lung des Kindergartenzweckverbands Heilberscheid-Nom­born: a) Egon Reichwein, b) Axel Braun, c) Detlef Kremers.

Verbands Verordnung

des Kindergartenzweckverbands Heilberscheid/Nombom vom 23. Mai 1996

Die Ortsgemeinden Heilberscheid und Nomborn bilden seit 01.08.1996 einen Kindergartenzweckverband. Sie haben mit Zustimmung ihrer Gemeinderäte aufgrund des § 16 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 ZwVG und § 19 Abs. 2 Satz 3 des Kinderta­gesstättengesetzes (KTG) vom 15.03.1992 (GVB1. S. 79) die nachstehende Verbandsordnung vereinbart und deren Fest­stellung beantragt.

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als die nach § 5 ZwVG zuständige Behörde stellt hiermit aufgrund des § 4 Abs. 2 ZwVG folgende Verbandsordnung fest:

§1

Aufgabe

(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, in Heilberscheid für die Ortsgemeinden Heilberscheid und Nomborn einen Kindergar­ten zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben.

(2) Durch Beschluß der Verbandsversammlung kann der Be­trieb des Kindergartens auf einen Träger der freien Jugend­hilfe übertragen werden.

§2

Mitglieder

Mitglieder des Zweckverbandes sind die Ortsgemeinden Heil­berscheid und Nomborn.

§3

Name und Sitz

(1) Der Zweckverband führt den Namen »Kindergartenzweck­verband Heilberscheid/Nomborn«.

(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Heilberscheid.

§4

Stimmrecht in der Verbandsversammlung und Ausübung des Stimmrechts

(1) Die Verbandsmitglieder haben in der Verbandsversamm­lung mehrere Stimmen, und zwar

die Ortsgemeinde Heilberscheid.3 Stimmen

die Ortsgemeinde Nomborn.3 Stimmen

(2) Das Stimmrecht eines Verbandsmitgliedes wird durch mehrere Vertreter ausgeübt. Die Stimmen können je Ver­bandsmitglied nur einheitlich abgegeben werden.

§5

Verwaltungsgeschäfte

Die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbands führt die Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur.

§6

Form der öffentlichen Bekanntmachung

Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbands er­folgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur und ihrer Ortsgemeinden.

§7

Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Kindergarten wird auf den Grundstücken Flur 17, Nr. 68/2 in der Gemarkung Heilberscheid errichtet, das im Eigen­tum der Ortsgemeinde Heilberscheid steht.

(2) Die nicht durch Zuweisungen Dritter gedeckten Kosten des Baus des Kindergartens einschließlich der Kosten des Grund­erwerbs und der Einrichtung werden von den Verbandsmit­gliedern zu folgenden Anteilen aufgebracht:

Heilberscheid =.50 %

Nomborn =.50 %

(3) Die aus dem laufenden Betrieb des Kindergartens resultie­renden Kosten (z. B. Personalkostenanteile nach § 12 Abs. 3 KTG, Sachkosten, Unterhaltung des Gebäudes und der Außenanlagen) werden nach Maßgabe der Zahl der Kinder aus der jeweiligen Ortsgemeinde, die den Kindergarten äm 31.07. des Vorjahres besucht haben, aufgebracht.

(4) Sofern bauliche Veränderungen oder Erweiterungen des Gebäudes notwendig werden, die über die laufende Unterhal­tung des Kindergartengebäudes hinausgehen, werden die Ko­sten dafür zwischen den Verbandsmitgliedern wie folgt ver­teilt:

a) 50 v. H. nach der vom Statistischen Landesamt zum 30.06. des Vorjahres fortgeschriebenen Einwohnerzahl;

b) 50 v. H. nach der Grundlage für die Ermittlung der Ver­bandsgemeindeumlage (Steuerkraftmeßzahl + Schlüssel­zuweisungen).

(5) Zur Deckung seines Finanzbedarfes nach den Abs. 3 und 4 erhebt der Zweckverband von seinen Verbandsmitgliedern jährlich eine Verbandsumlage in der entsprechenden Höhe.

§8

Abwicklung bei Auflösung oder bei Ausscheiden von VerbancLsmitgliedern

(1) Bei Auflösung des Zweckverbandes kann der Tag der Wirk­samkeit des Auflösungsbeschlusses erst festgesetzt werden, wenn die Verbandsmitglieder eine Einigung über die Ausein­andersetzung, die Durchführung der Liquidation und die Be­stellung eines Liquidators erzielt haben. Dies gilt insbesonde­re auch für die Übernahme der Bediensteten des Verbandes.

(2) Verbandsmitglieder können zum Schluß eines Haushalts­jahres aus dem Zweckverband ausscheiden. Die entsprechen­de Mitteilung des Verbandsmitglieds muß spätestens zwei Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbandsmitglied aus­scheiden will, mit eingeschriebenem Brief an den Verbands­vorsteher erfolgen.

(3) Bei Auflösung des Zweckverbands oder bei Ausscheiden von Verbandsmitgliedern erhalten die Mitglieder vorbehalt­lich des Absatzes 5 das von ihnen eingebrachte bewegliche und unbewegliche Vermögen zurück.